Von der Idee zum Buch
Von der Idee zum Buch
Im Jahr 2001 begann mein Buchprojekt mit dem Arbeitstitel “Buch der Namenlosen” zuerst als Idee im Raum zu schweben. Dazu zitiere ich aus dem Brief der Kinder– und Jugendanwältin des Bundes Dr. Henriette Naber vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, A 1010 Wien, Franz – Josefs –Kai 51 unter GZ: 42 9000/7–KJ/01 vom 15.März 2001:
“Sehr geehrte Frau Tegenthoff
Zu Ihrem Schreiben vom 5. März 2001 betreffend Ihr Projekt “Buch der Namenlosen” teile ich Ihnen folgendes mit:
Nach geltendem Recht beginnt die volle Rechtsfähigkeit des Menschen grundsätzlich mit der vollendeten Geburt.
Gemäß §22 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben selbst ungeborene Kinder von dem Zeitpunkt ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Ein totgeborenes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre er nie empfangen worden. Stirbt beispielsweise der Vater eines Kindes noch während dessen Schwangerschaft, ist das Kind unter der Vorraussetzung, das es lebend geboren wird, erbberechtigt.
Gemäß §19 Personenstandsrecht können nur lebend geborene Kinder in das Geburtenbuch eingetragen werden. In welcher Form tot– oder fehlgeborene Kinder zu bestatten sind, ist in den einzelnen Landesgesetzen geregelt. So sind beispielsweise gemäß §1 Wiener Leichen– und Bestattungsgesetz tot– und fehlgeborene Kinder einer Totenbeschau zu unterziehen. Nach Eintritt des Todesfalles ist vom behandelnden Arzt ein ärztlicher Behandlungsschein bzw. von der beigezogenen Hebamme eine Hebammenbestätigung auszustellen. Der Behandlungsschein bzw. die Hebammenbestätigung haben unter anderem die Personaldaten, den Ort und Zeitpunkt des Todes und das Datum der letzten Behandlung zu enthalten. Nach Auskunft der MA43 kann jedermann die Bestattung eines tot– oder fehlgeborenen Kindes beantragen.
Ihrer Forderung nach behördlicher Registrierung und nach einer Grabstätte für nicht lebend geborene Kinder wird damit Rechnung getragen.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass im Rahmen Ihres Projektes Personen aufgefordert werden, im “Buch der Namenlosen” sensible Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 im Internet [und anderen Medien] öffentlich bekannt zu geben, gebe ich zu bedenken, dass Totgeburten, Fehlgeburten oder Abtreibungen psychische Krisen auslösen können. Diese Krisensituationen können dazu führen, dass die Betroffenen sich nicht bewusst sind, dass sie mit der Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten über ihre Gesundheit und ihr Sexualleben auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nach dem Datenschutzgesetz verzichten. Weil sie sich mit der Bekanntgabe auch einem öffentlichen Druck und Repressalien aussetzen, könnte dies in Einzelfällen zusätzliche psychische Belastungen hervorrufen.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist es mir nicht möglich, die Schirmherrschaft über das von Ihnen vorgeschlagene Projekt zu übernehmen. Mit freundlichen Grüßen
i.V. Mag. Martina ….(Rest der Unterschrift unleserlich)”
Auch wenn meine Bitte um Schirmherrschaft ausgeschlagen wurde, war dieser Brief mir von Anbeginn an sehr viel Wert.
Es blieb allerdings die Frage unbeantwortet:
Warum hatten meine im Mutterleib verstorbenen Töchter kein Grab erhalten?
Lag es an den unterschiedlichen Bestattungsgesetzen in den Bundesländern, denn meine Töchter waren beide nicht in Wien, aber auch nicht in ein und dem selben österr. Bundesland verstorben!?
Die Jahre vergingen und ich sammelte Fakten und Erfahrungen. Ich konfrontierte mich mit zahlreich Leiden und schmerzhaften Erlebnissen andere Familien.