Recht haben und Recht zugestanden bekommen sind zwei Dinge

05/03/09

Recht haben und Recht zugestanden bekommen sind zwei Dinge

Ich will nicht die Hoffnung erwecken, dass es in der Praxis selbstverständlich und überall gleichermaßen angewendetes Recht ist, demzufolge den Angehörigen verstorbener Kinder selbstverständlich das Bestattungsrecht zugestanden wird. (schön wäre es!)Insbesondere nach medizinischen Eingriffen oder bei einem Kindstod bis zum 6. oder 7. Schwangerschaftsmonat müssen Sie häufig darum kämpfen, das auch ihr Kind bestattet wird und das Sie bei der Beerdigung ihres Kindes anwesend sein dürfen!

In übertragenem Sinne gilt das für jedes Land der Erde:
In jedem Österreichischen und Deutschen Bundesland bzw. in jedem Schweizer Kanton ist das Bestattungsrecht anders definiert, doch überall stehen Angehörige an Erster Stelle in Ihrem Auftrag, Ihre Familienangehörige zu Grabe zu tragen. Wie genau das Bestattungsrecht in Ihrem Bundesland/Kanton definiert ist, fragen Sie diesbezüglich den Bestatter oder Friedhofsverwalter Ihrer Wahl.

Rechte für Österreich erfahren Sie auf  www.ris.bka.gv.at z.b. Bundesgesetz:  Hebammengesetz - HebG, Personenstandsverordnung, Personenstandsgesetz, Bestattung, ec.

Gesetzestexte für die Schweiz finden Sie auf www.lexfind.ch

Vergleichbare Hinweise auf Deutsche Rechtssprechung fehlen mir noch.

Br. Klaus Schäfer SAC  berichtet über sich selbst: ich bin Klinikseelsorger Pater Klaus Schäfer SAC in den St-Vincentius-Kliniken in Karlsruhe.

Er hat mit www.kindergrab.de, www.stillgeburt.de, www.f.sgkg.de/f_sg/ , www.kg.sgkg.de, http://home.arcor.de/schaefer.sac/, www.1sg.de, http://home.arcor.de/schaefer.sac/rwf/sdc/MUSCHEL.PDF , www.schaefer-sac.de/klaus  einiges zusammengetragen und er hat auch die Aktion "Allen Menschen ein Grab" gegründet. Zudem hat er passend zum Thema - Bücher herausgegeben z.B. Wege unter'm Regenbogen: Eltern stillgeborener Kinder berichten  

Jeder von uns hat seine persönliche Sichtweise. Das Glas ist entweder halbvoll oder halb leer und beides ist richtig - und kann doch wieder vollkommen falsch sein. Ebenso wie die Tatsache, wie 1+1 nicht immer 2 ergeben muss.

Es geht um den Umgang mit Kinderleichen - wie er bis heute stattfindet, aber auch wie es (aus Sicht der Angehörigen als auch der mitfühlenden Freunde im Sinne der "Aktion Allen Menschen ein Grab" für die Zukunft gewünscht wird.

Klinikseelsorger Br. Klaus Schäfer berichtet in seinem Buch Ein Weg der Trauer. 20 Jahre Umgang mit fehlgeborenen Kindern in Karlsruhe auf Seite 28:

Die Asche von Kinderleichen, welche als Organabfall definiert wurden, wird die Asche in der Regel nicht beigesetzt. Sie findet andere Verwendung: Im Sommer 2002 erfolgte in Berlin ein großer Aufschrei, weil publik wurde, dass die Asche zu Granulat verarbeitet wurde und als Asphaltzusatz auf der Strasse landete.

Ende 2003 erfolgte in Bayern ein ähnlicher Aufschrei, als offenkundig wurde, dass diese Asche mit in Lärmschutzwänden verarbeitet wurde.

Mehrere Medien wie z.B. Südwestrundfunk "*Nachgefragt: Totgeburten*" Report Mainz am 22. März 1999 , im Ersten Sendung vom 22.03.1999 , oder online z.B. unter www.zeit.de,  www.welt.de , www.abendblatt.de, www.veid.de, www.kindergrab.de, www.kath.de, www.berlinonline.de ec..  haben  darüber berichtet: Müllentsorgungsfirmen seien Schuld/Ursache, Bestattungsrecht sei überarbeitungswürdig ec.- das Kinderleichen, welche als Klinikabfall, E-abfall, Infektöser Abfall ec. definert waren - als solche be- und gehandelt wurden - ein Umstand, auf den schon in den Jahren 1972 - 1974 (und sicherlich auch in den Folgejahren) u.a. durch Pro - Life Aktivisten hingewiesen wurde. Medien wie der ORF haben damals darüber berichtet. Wer eine eine Suchmaschine bemüht, kann heute noch in div. Onlineauftritten/ Zeitungsarchiven Berichte darüber finden.

Wer genauer hinsieht, kann erkennen:

Die Kliniken haben (ich vermute europaweit) - gesetzlich ganz legal - zwei Sichtweisen zur Verfügung: Die Bestattungsfreigabe z.B. ausnahmslos aller in der Klinik anfallenden Leibesfrüchte (wie still geborene Kind im Bestattungsrecht genannt werden) - oder aber eben gemäß Seuchenschutz für die Entsorgung von Klinikabfällen zu sorgen.

Die Überlebende Bevölkerung muss geschützt werden vor jenen Seuchen, welche von Klinikmüll/Leichen ausgehen können. Darin sind wir uns alle einig, denke ich mir.

Es geht in der Verstorgung von Kinderleichen nicht nur um die Frage, ob eine Kinderleiche unter oder über 500 Gramm hat (D, A, ..), unter oder über 35 cm lang ist (CH,..), sondern um folgende Problemstellung: wo vorne Operation draufsteht, kommt hinten Operationsmüll heraus. Das Kinderleichen im Klinikmüll landen, kommt demnach in Verbindung mit einem medizinischen Eingriff zustande. Zu diesem Thema könnte man z.B. eine gesetzlich definierte Offenlegungspflicht einführen, in welcher z.B. Abtreibungsambulanzen/ - Kliniken bekannt geben, wohin Sie die bei Ihnen anfallenden Kinderleichen hinbringen lassen, wenn die Angehörigen von sich aus keine Beerdigung bei einem Bestatter ihrer Wahl nachweislich rechtskräftig als auch fristgerecht in Auftrag geben haben. 

Bei Einhaltung der aktuellen Gesetzeslage leben zunehmend mehr Kliniken in D und A (nur von den 2 Ländern liegen mir Informationen vor), das sie (aus Sicht der Angehörigen) ausnahmslos alle anfallenden Kinderleichen zur Beerdigung freigeben, auch dann - wenn die Kinderleiche in Verbindung mit einem medizinischen Eingriff den Mutterleib verlassen hat. Die med. Eingriffe sind dem User - vermute ich - vertraut als Kürettage, Schwangerschaftsabbruch -  auf Grund von Fristenlösung, nach pränataler Dieagnose, auf Grund einer Bauchhöhlen, Eileiter- oder Eierstockschwangerschaft  ec.

Verschont/ nicht gefragt hat man bislang die eigentlichen Entscheidungsträger. Das sind

  • jene Hebamme/Arzt/Ärztin, welche im Kreissal/ OP - Raum berufstätig ist. Er/Sie stellt die erste Weiche für die Tatsache, ob der Leichnam eines Kind beerdigt werden kann oder nicht. Eine Kinderleiche kann nicht (einzeln; nicht in Anwesenheit der Angehörigen) beerdigt werden, wenn die Kinderleiche auf Grund des medizinischen Eingriffes als Opmüll definiert wird und deswegen in der Kiste landen, auf der E-müll, OP-Abfälle ec. steht.

    Beerdigt werden kann nur jene Kinderleiche, welche im OP-Raum/ Kreissaal personenbezogen durch Klinikangestellte Erfassung wurde. Bei Kinderleichen unter 500 Gramm kann die "Leibesfrucht" über den Vor- und Familienname und die Versicherungsnummer der Mutter lt. Krankenakte regiestriert werden.

    Dazu Hinweise von externen Anbietern:

  • Kartonfritze.de liefert Fötensärge aus Papier auch nach Österreich aus.

  • Deutsche Kliniken können gegenüber Br. Klaus Schäfer SAC ihren Umgang mit Stillgeburt kund tun und - seiner Ansicht nach - bei gutem Umgang auf diese Weise für ihre Klinik werben. Weitere information dazu findet der User unter: www.f.sgkg.de/f_sg/thread.php?threadid=829

  • bei Kinderleichen über 500 Gramm (D,A,...)/ 35 cm Größe (CH,...): Das Personenstandsgesetz regelt - meines Wissens europaweit - den Zeitpunkt, ab wann einem Kind ein geschlechtsbezogener Vorname zugesprochen werden muss, nicht aber die Tatsache, ab welcher Größe/schwere eine Leibesfrucht - wie still geborenen Kinder bestattungsrechtlich genannt werden - bestattet werden muss.  

  • Sinngemäß kann das ganze auch in der CH umgesetzt werden, wenngleich hier nicht die Gramm als Grenze gelten, sondern die Länge: ab 35cm steht in der CH - meines Wissens - jeder Kinderleiche ein geschlechtsbezogener Vorname zu.

  • Lebend geborene Kinder haben - unabhängig vom Geburtsgewicht - immer das Recht auf ihrer Seite, einen geschlechtsbezogenen Vornamen erhalten zu können. Das hat nichts mit der Tatsache zu tun, wie lange diese Kinder leben werden/gelebt haben.

  • Für die Tatsache, wie eine Klinik mit dem intern abfallenden Sondermüll - & Müllentsorgung umgehen (an wen Sie liefern, ob Sie intern verbrennen/entsorgen ec. beschäftigen die Kliniken eigene Fachleute (zumeist mit Medizinischen Hintergrund). 

Sie alle arbeiten - davon gehe ich aus - gesetzeskonform.

Es kommt für die Angehörigen als auch den mitfühlenden Freunden darauf an, wie die Endlagerung aussieht.

Zunehmend häufiger geschieht die Endlagerung im Sinne der in D durch den Klinikseelsorger Br. Klaus Schäfer SAC gegründeten Aktion "Allen Menschen ein Grab" (www.kindergrab.de). 

Lieber User: Fragen Sie in der für ihren Landkreis/ Gerichtsbezirk/ Bundesland/ nächstgelegenen/ zuständigen Feuerhalle/Krematorium, mal nach, welche Kliniken / Spitäler/ Abtreibungsambulanze ec. die Klinik ec.intern anfallenden Kinderleichen anliefern lassen, um diese anschließend (im Auftrag der Angehörigen oder auf Grund bestehener Gesetzeslage, wenn Angehörige nicht fristgerecht einen Bestatter ihrer Wahl mit der Beerdigung ihres verstorbenen Familiemnitgliedes in Auftrag gegeben haben) auf einem Friedhof im Beisein der Angehörigen beerdigen zu können.

Auszug aus dem Wiener Bestattungsgesetz: Leibesfrüchte sind Leichen gleichgesetzt und unterliegen daher grundsätzlich der Bestattungspflicht.

Die Tatsache, ob Kinder "natürlich" geboren wurden oder aber in Verbindung mit einem medizinischen Eingriff den Mutterleib verlassen haben, ist dabei unerheblich, sagt Herr Tichacek von der Wiener Friedhofsverwaltung. Als die Wiener Friedhofsverwaltung noch MA 43 (Magistratsabteilung 43) hieß, war er zuständig für Tarife und Recht. Nun ist er in der Direktionsebene der Wiener Friedhofsverwaltung beruflich angesiedelt. Kontaktdaten finden Sie auf www.friedhoefewien.at

Mediziner bestätigen: Die äußeren Geschlechtsmerkmale sind ab Ende der Organogenese ( 8 - 10. Schwangerschaftswoche) vollkommen ausgebildet und bei Kinderleichen, welche sich außerhalb des Mutterleibes befinden: (bei Bedarf mit einer Lichtquelle, weil sich entwicklungsbedingt noch eine Schutzhaut drüber befinden kann) sichtbar. Daher verstehen Angehörige von Kindern - welche nach der 10. Schwangerschaftswoche verstarben - nicht die gesetzgebenden Stellen, warum ihren verstorbenen Kindern vo gesetzgebender Seite kein geschlechtsbezogener Vorname zugesprochen wird. Für eine bessere Trauerarbeit wäre es hilfreich, dem Staat entsteht wirtschaftlich kein Schaden...

Auch das steht im Personenstandsgesetz: Lebend geborenen Kindern muss - unabhängig von Geburtsgewicht als auch ihrer Lebensdauer außerhalb des Mutterleibes - grundsätzlich eine Geburtsurkunde ausgestellt werden. Dementsprechend steht ausnahmslos allen lebendgeborenen Kindern - auch wenn Sie binnen Stunden/Tagen/Wochen sterben - eine Geburts- als auch Sterbeurkunde zu, unabhängig davon, ob Sie "natürlich" geboren wurden oder aber in Verbindung mit einem Medizinischen Eingriff den Mutterleib verlassen haben, denn bei einer Eileiter-, Bauchöhlen, Eierstockschangerschaft, ec.findet ein Kaiserschnitt ähnlicher Eingriff statt und die sterbenden Kinder werden lebend dem Mutterleib entnommen.

Ich sprach über folgendes mit mehreren Hebammen, welche ihre beruflichen Erfahrungen in verschiedenen Wiener Kliniken gemacht haben. Ergebnis: Die Tatsache, das diese Kinder gelebt haben, wird erzwungener Maßen verleugnet, denn laut Statistikgesetz gibt es hohe Strafandrohung für jenen, der die verlogene Meldung an das Statistikamt nicht umsetzt. Tatsache ist: Klinikintern gelten in Österreich (wie es in anderen Ländern aussieht, weiß ich noch nicht) ausnahmslos alle neugeborenen Kinder bis zum 7. Lebenstag als Anhängsel der Mutter und werden in dieser Zeit nicht als eigenständiger Patient geführt. Dementsprechend sind lebend geborene Kinder, welche vor ihrem 7. Lebenstag sterben, u.a. dem Statistikamt gemäß Leichengewicht als Fehl- oder Totgeburt zu meldet. In Wiener Spitälern fehlt in der PC - Eingabemaske die entsprechenden Zeilen (Eingabemöglichkeiten), weswegen es durch Klinikmitarbeiter zu "in Kauf genommenen Fehlermeldungen gegenüber dem Standesamt" kommt. Grundsätzlich hat man sich dazu entschieden, jenes Datum als Todesdatum einzufügen, an welchem Tag die Kinder lebend geboren wurden. Das Standesamt stellt dieser Falschinformation entsprechend keine Geburts- als auch keine Sterbeurkunde aus, sondern jene Dokumente, wie sie für Fehl- (Kinderleiche unter 500 Gramm) und Totgeburten (Kinderleiche über 500 Gramm) vorgesehen sind. Das ganze Kuddelmuddel hat im Einzelfall u.U. auch Bestattungs- als auch erbrechtliche Auswirkungen.

Eine Beerdigung kann im Auftrag der Angehörigen erfolgen (Bestattungsrecht aller verstorbenen Familienmitglieder, das Sozialamt muß gesetzlich geregelt für ein einfaches Begräbnis aufkommen. Klageweg in Österreich über das zuständige Bezirksricht. In letzter Instanz ist der Volksanwalt Ansprechpartner. In vom Verein Sonnenstrahl betreuten Familien hat der Volksanwalt die Haftung für die Kosten eines einfachen Begräbnisses übernommen. Doch bislang haben (zähneknirschend?) auf Antrag vom Volksanwalt bislang noch alle zuständigen Stellen die Kosten übernommen für ein Begräbnis, welches die Angehörigen für ein verstorbenes Familienmitglied in Auftrag gaben, denn alle mit der  Wiener Babygruppe 35b vergleichbaren Einrichtungen sind eingerichtet worden, wenn die Angehörigen binnen Frist (Wien 5 Werktagefrist) nicht bei einem Bestatter ihrer Wahl einen rechtsverbindlichen Bestattungsauftrag  abgeschlossen haben. Ein Bestattungsauftrag wird rechtsverbindlich, in dem die Anzahlung geleistet wurde.

Tatsache ist laut Leiter der Feuerhalle Wien: Aus keiner der zahlreichen Wiener Abtreibungskliniken/ - ambulanzen ist bis heute (1.5.2009) auch nur eine einzige Kinderleiche angeliefert worden, um diese anschließend auf einem Wiener Friedhof zu beerdigen (sei es im Auftrag der Angehörigen oder aber im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes), obwohl Wien seit Herbst 2000 die Babygruppe 35b am Wiener Zentralfriedhof/Tor 3 hat, bei der ausschließlich Kinderleichen im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes ihre letzte Ruhe finden. Klinikabfälle, welche in der Feuerhalle Wien eintreffen, werden kremiert und am Gelände der Feuerhalle in Abwesenheit der Angehörigen zur letzten Ruhe gebettet. Die blumengeschmückte Stelle der Klinikabfälle darf von Angehörigen besucht werden, aber Kerzen als auch Grabschmuck werden umgehend weggeschmissen.

Bekannt ist auch, das nicht alle Wiener Kliniken den bei Ihnen anfallenden Klinikmüll in der Feuerhalle abliefern. Warum es sich so verhält, darauf werde ich auch noch kommen.

MFG
 Gunnhild Fenia Tegenthoff

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