Ethik in der Pränataldiagnostik
Ethik in der Pränataldiagnostik
"Ethik in der Pränataldiagnostik [primär aus der Sicht der behandelnden Ärzte]:Die derzeit [in Deutschland] übliche und empfohlene Überwachung der Schwangerschaft beinhalteten eine Reihe von Untersuchungen (Triple-Test, regelmäßige Sonographie und, bei älteren Schwangeren, Amniozentese), die der Erkennung von Fehlbildungen und Erkrankungen des ungeborenen Kindes dienen. Diese Stellen per se nach geltendem Recht keine Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch dar. Das schwerkranke Kind hat kein Recht, nicht geboren zu werden („wromgful life“ ist nicht einklagbar.) Sein Zustand ermöglicht allerdings einen nichtrechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, wenn dadurch „die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes des Schwangeren abzuwenden ist (§218 a STBG). Übersieht der Gynäkologe eine schwerwiegende Erkrankung oder unterlässt er es, die Mutter darüber zu informieren und sie auf die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruches hinzuweisen, kann er für den Tatbestand haftbar gemacht werden, der im englischen „wrongful Birth“ genannt wird, also für die psychischen und materiellen Belastungen, die den Eltern aus er Geburt des kranken Kindes entstehen. Damit bekommt für den Gynäkologen das leben des ungeborenen Kindes notgedrungen einen anderen Wert als für den Pädiather, der dasselbe Kind wenig später behandelt, diese Behandlung nur unter strengsten Bedingungen unterlassen kann und für eine aktive Tötung selbstverständlich zur Rechenschaft gezogen würde. Es geht hier nicht um die Gleichstellung der Unterbrechung einer Frühschwangerschaft mit der aktiven Tötung eines Neugeborenen. Wenn man allerdings gedanklich an die Grenze geht, so muß man feststellen, dass in dem sehr kurzen Zeitraum um die 22. Schwangerschaftswoche post conceptionem, in dem ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation noch möglich und zu verlangen ist, die Tötung desselben Kindes unmittelbar nach der Geburt aber verboten, überzeugende ethische Begründungen für eine unterschiedliche Bewertung nicht mehr erkennbar sind. Die unterschiedliche Bewertung des Kindlichen Lebens kurz vor uns unmittelbar nach der Geburt ist juristisch korrekt und mag politisch opportun sein, ist ethisch jedoch nicht zu begründen. Man kann aus guten Gründen aktive Euthanasie ablehnen, muß dann aber auch eine strenge Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch fordern. Man kann, aus nicht weniger guten Gründen, die Entscheidung über einen Abbruch einer Spätschwangerschaft der Entscheidung der Mutter anheim stellen, sollte dann aber auch bereit sein, über Formen der nicht mehr nur passiven Euthanasie von Neugeborenen mit einer sehr schlechten Prognose zu sprechen. Die „seelische Belastung“ für die Mutter ändert sich kaum durch den Akt der Geburt, und der Verweis auf die furchtbare Euthanasiepraxis des Dritten reiches ist deswegen nicht überzeugend, weil Feten davon keineswegs aus grundsätzlichen Bedenken ausgenommen waren, sondern sicher nur wegen noch nicht vorhandener diagnostischer Möglichkeiten.Aus dem Buch "Pädiatrie Grundlagen und Praxis 2. Auflage" aus dem Springerverlag, geschrieben von Lentze, Schaub, Schulte, Spranger."
Ergänzend möchte ich sagen: in der Regel spricht man von einem kranken Kind, wenn ein gesundes Kind Fieber ec. hat. In der oben angeführten Textpassage bekommt das Wort "krankes Kind" einen vollkommen anderen inhaltlichen Sinn zugewiesen. Wie schnell sich Inhalte der Worte doch verändern können …
In jedem Fall muß bzw. sollte vaginal entbunden werden, insoweit ändert sich scheinbar für die Mutter durch die Geburt an sich nichts. Doch macht es inhaltlich einen sehr großen Unterschied für die Angehörigen, ein schwerbehindertes Kind tot oder lebend zu entbinden. Bisher gemachte Erfahrungen zeigen: Besser ist es aus der Sicht viele Angehörigen, ein Kind lebend zu gebären und anschließend willkommen heißen zu dürfen, bevor der "himmlische Vater dieses sein Kind wieder zu sich holt".
Manche Familien bevorzugen die bewusste Tötung des Kindes im Mutterleib, weil diese Tat für alle Beteiligten gesellschaftlich straffrei gestellt ist und weil nicht vorhergesagt werden kann, dass das schwerstbehinderte Kind hinterher auch bald von selbst sterben (und nicht leiden) wird. Auch erhalten die Angehörigen zu wenig Unterstützung, einem neugeborenen Kind in seinem kurzen Leben begleiten zu dürfen, ersichtlich z.B. daran, dass es im gesamten deutschen Sprachraum bis heute keine Schwangeren- und Säuglingshospizeinrichtungen gibt.
Angehörige werden mit der derzeitigen Gesetzeslage zudem unter Druck gesetzt oder fühlen sich unter Druck gesetzt, weil Ärzte ungeborene (kranke wie gesunde) Kinder jederzeit töten dürfen, aber bislang die aktive Sterbehilfe selbst bei schwerstkranken Menschen außerhalb des Mutterleibes bei Strafe verboten wird.
Solange für Angehörige als auch Kinder und medizinisches Personal keine annehmbaren Formen der passiven/ aktiven Euthanasie gefunden sind, neugeborene schwerstbehinderte Kinder aktiv in den Tod hinein begleiten zu dürfen, kann formal nicht gesagt werden, was die Bessere Wahl im Sinne der Angehörigen ist.
Mit aller Gewalt Sterbende künstlich am Leben zu erhalten, weil es Medizinisch und technisch möglich ist, kann inhaltlich als genauso Menschenunwürdig betrachtet werden, als einem Schwerstkranken mit Hoffnung auf "Heilung" die Behandlung (z.B. aus wirtschaftlichen Gründen) zu untersagen.
Es muß daher im Einzelfall entschieden werden, wobei Gerichtliche Entscheidungen etwas anderes sind (denn das sind nur Buchstaben auf einem Papier durch unbeteiligte Dritte) als das anschließende Aktive Umsetzen – in der Regel: im Beisein der Angehörigen, nachdem die Angehörigen sich bewußt verabschiedet haben.
Grundsätzlich kommt es auf den Rahmen an, in dem ein behindertes zum sterben geborenes Kind willkommengeheißen geheißen werden kann. Eine dafür eingerichtete Säuglingshospizstation ist für alle sicherlich angenehmer — als dem bislang üblicherweise eingebunden zu sein in einem ganz normalen Klinikalltag, in der die Mehrzahl der anderen Mütter ihre in der Regel gesund zur Welt gekommenen Kinder zum Leben begrüßen….
Genauso stimmt es auch, das nicht länger mit zweierlei Maß gemessen werden darf: medizinische Handlungen setzen, die den Tod des ungeborenen Kindes begünstigen oder zum Ziel haben, darf demnach nicht länger straffrei bleiben, wenn Medizinische Handlungen beim gleichen Kind mit dem gleichen Ziel außerhalb des Mutterleibes durchgeführt dazu führen, als strafbare Handlung bewertet zu werden.