Wiener Zentralfriedhof
Hintergrundinfo
Medien und Gesellschaft - Die Verantwortung der vierten Gewalt ist immer wieder neu ein viel diskutiertes Thema, das jährlich wiederkehrend mit neuen Inhalten und Sichtweisen gefüllt wird z.B. gemäß dem Gesellschaftlichen Wandel (beispiel österr. Medientage www.medien-tage.at) ....
Über das "Machtmonopols der Wiener Frauengesundheitsbeauftragten" schrieb Frau Mag. Elisabeth Widensky www.widensky.at anderen und mir im Jahr 2003. Ihr wie mir geht es um die bessere, zeitgerechte Versorgung mit Informationen zukünftiger Abgehöriger, deren Kind starb - möglichst zu einem frühen Zeitpunkt z.B. bevor das verstorbene oder sterbende Kind den Mutterleib noch nicht verlassen hat, zumindest bevor ihr verstorbenes Kind beerdigt ist, denn in der Zeit vor dem Begräbnis werden die wichtigsten Entscheidungen für die anschließend in jedem Fall notwendige Trauerarbeit gelegt.
In den Selbsthilfegruppen erfahren wir - neben der Trauer um das verstorbene Kind - immer auch etwas über Verhaltensweisen, die verbesserungswürdig sind. Wenn Medien die 4. Gewalt im Staatsgefüge sind, dann will ich das verantwortungsvoll nutzen.
Jeder hat die Verantwortung für seine eigenen Worte: Berichte ich darüber in eigenen Worten, ist es meine Verantwortung und ich könnte mich geirrt haben. Veröffentliche ich erhaltene Informationen 1:1, belasse ich die Verantwortung bei dem jenigen, der geschrieben hat.
Aus meiner Sicht besteht in Wien das von Mag. Elisabeth Widensky beschrieben Machtmonopol zur besseren Versorgung von Angehörigen und Ihren verstorbenen Kindern im wesentlichen aus der MA 15 = dem Wiener Gesundheitsamt, der ehemaligen MA 43 (jetzt einem Teilbereich der Wiener Stadtwerke www.wienerstadtwerke.at) und der MA 40 = dem Wiener Sozialamt.
Das lebende Menschen von Medizinern als "Ware Mensch" betrachtet und behandelt werden ist nicht jedem Bewußt. Ungefragt dienen Menschen den div. Biotechfirmen z.B. zu Versuchs- & Forschungszwecken, als Ersatzteillager - vorrangig Menschen in der 3. Welt, Gefangene, und Sterbende bzw. Verstorbene in Österreich. Das dürfte mit ein Grund dafür sein, das Begräbnisse, welche in den Jahren 2000 * 2001 * 2002 * 2003 * 2004 * 2005 * 2006 * 2007 * 2008 * 2009 * 2010 * 2011 * 2012 * 2013 * 2014 im Auftrag der MA 15 durchgeführt wurden/ werden, ca 1 Monat nach der erfolgten Totenbeschau erfolgen.
Lt. http://www.kontrolle.gv.at/kontrolleinrichtungen/visitenkarte.php?id=9 ist das Kontrollamt ein Teil des Magistrats der Stadt Wien und soll seine Aufgaben weisungsfrei erfüllen und die Politik und Verwaltung unterstützend wirken. Ein wichtiges Instrument dazu ist die Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien.
Definition Kind: Angehörige verstorbener Kinder reden vielfach von Zeugung an von ihrem Kind. Lt. Dr. Fiala gilt die Definition Kind nur für lebend geborene Kinder, denen auch eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde.
Still geborene Kinder werden im Bestattungsrecht "Leibesfrüchte" genannt, lebend geborene Menschen (denen eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde) sind im Bestattungsrecht "Leichen".
Eine Geburtsurkunde gibt es vom Standesamt, wenn die "Anzeige zur lebenderfolgten Geburt " - ausgefüllt wurde durch einen Arzt, Hebamme oder Klinikangestellten, in deren Kreissaal das Kind lebend das Licht der Welt erblickt hat
und das anschließen das ausgefüllte, abgestempelte Formular an das für die Klinik zuständige Standesamt übermittelt wurde.
Warum nicht alle anfallenden während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kinder der Totenbeschau zugeführt werden, obwohl die Kinder per Ultraschall auch für die Angehörigen und den Arzt zu sehen waren, berichtet Dr. Ruzicka von der MA 15.
Das Ergebnis einer durchgeführten Totenbeschau benötigen Bestatter, damit sie Ihre Arbeit tun können, denn es könnte sich z.B. um eine infektiöse Leiche handeln, von der für Überlebende Gesundheitliche Gefahren ausgehen.
Verwalter von Friedhöfen benötigen das Ergebnis einer durchgeführten Totenbeschau nicht, daher können Verwalter von Friedhöfen anbieten, das auf Ihrem Friedhof die kleinste Einheit Mensch = eine befruchtete Eizelle (die der Mutter/ einer Frau nach einer künstlichen Befruchtung außerhalb des Mutterleibes nicht refundiert wurde) beerdigt werden kann, Vorrausgesetzt es gibt jemanden, der die anfallenden Kosten bezahlt.
Friedhofsgärtner stellen den Totengräber. Zu seinem Aufgabengebiet gehört das Öffnen und Schließen eine Grabes.
lt. www.kontrollamt.wien.at gibt es die MA 43 per 1.1.2008 nicht mehr.
Nun zu Verbesserungswürdigen Aspekten:
Ich will nicht kleinkariert sein, doch wenn im Jahre 2010 auf dem Zettel mit den Grabangaben die Angehörigen beim Begräbnis noch immer den Hinweis auf die MA 43 erhalten, stimmt das nachdenklich - und genau darauf wies ich das Wiener Kontrollamt hin, die meine Anfrage an die Bestattung Wien weitergeleitet hat:
Dieses Dokument erhalten die Angehörigen beim Begräbnis:
Nachnutzungsrecht
Jan. 2009: vor ca 2 Jahren fühlten sich Angehörige eines verstorbenen Kindes sich falsch beraten durch einem Angestellten des Bestattungsunternehmen Bestattung Wien. Die Angehörigen wollten - als ihr kleiner Engel starb - eine Bestattungsform haben, wo sie nach 10 Jahren die Grabnutzung käuflich erwerben können, damit Sie ihr Kind nicht ein weiteres mal verlieren.
Dieser wie andere Mitarbeiter der Bestattung Wien (Name, Kontaktdaten sind dem Verein Sonnenstrahl bekannt) hat - sicherlich nicht nur dieser Kindesmutter gegenüber behauptet, das die Grabnachnutzung vom Kindergrab = 1/2 Erwachsenengrab am Wiener Zentralfriedhof in der Guppe 35 b den Angehörigen angeboten werden kann!
Vor Weihnachten 2008 starb die Schwiegermutter von oben erwähnten Angehörigen - und wiederum mußte dieses junge Paar sich um ein Begräbnis kümmern. Im Zuge dessen erfuhren die jungen verwaisten Eltern die bittere Wahrheit, das die Grabnutzung am Wiener Zentralfriedhof in der Gruppe 35 b nicht käuflich verlängert werden kann, weil hier ausschlie0lich verstorbene Kinder bis 120 cm Sarg im Auftrag der MA 15/ MA 40 finanziert beerdigt liegen.

Der Ursprung aller individuellen Verletzungen ist die Abtrennung unserer Verbundenheit mit anderen Menschen. Die Liebe verbindet uns über den Tod hinaus. Nichts sei so schwer zu verkraften, wie der Tod seines eigenen Kindes. So lauten die Botschaften, welche alle Religionen und Weisheitslehren miteinander vereint.
Wenn auch wir an ihr Sternenkind erinnern sollen, dann senden Sie mir bitte ein Foto sowie ergänzende Fakten/ Daten an den Verein Sonnenstrahl. Die Kontaktdaten dazu finden Sie hier.
Noch sind nicht alle Jahrgänge erfasst. Die Begräbnisse in der Wiener Babygruppe 35b werden nach Jahrgängen erfasst und wiedergegeben, beginnend beim Gründungsjahrgang :
Der Wiener Zentralfriedhof liegt im 11. Bezirk (Wien - Simmering) und ist mit Öffies (Strassenbahn) erreichbar: 71 und 6
Bis auf wenige Ausnahmen ist der Wiener Zentralfriedhof grundsätzlich gegen eine geringe Gebühr befahrbar. Das Vorzeigen eines Behindertenausweis ec. ermöglicht ein kostenfreies befahren vom Wiener Zentralfriedhof.
Bevor ich auf Begräbnisse im Auftrag des zuständigen österr. Gesundheitsamtes näher eingehe, möchte ich vorher grundsätzliches zum Thema machen:
Wer ein Kind erwartet, erwartet sich ein seine eigene Geburt überlebendes Kind. Eine versicherungsrechtliche Bestattungsvorsorge zu betreiben ist für ungeborene Kinder dzt noch nicht möglich!
Gesetzlich geregelt: Österreich hat 9 Bundesländer, dementsprechend gibt es bundesländerweise Unterschiede z.B. in Summenhöhen, weshalb ich mich bemühe, keine Zahlen zu nennen. Ich versuche grundsätzliches zu erklären - doch ihr individuelle Situation bedarf der individuellen Betrachtung durch jene Menschen vor Ort, mit den Sie zusammen arbeiten möchten ("freie" Wahl von Arzt, Hebamme, Bestatter) oder zusammenarbeiten müssen (Mitarbeiter von Behörden z.B. dem Standesamt).
Leibesfrüchte (wie Bestattungsrechtlich die nicht lebend geborenen, also still geborenen Kinder genannt werden) sind den Leichen (ehemals lebend geborenen Menschen) gesetzlich geregelt im Bestattungsgesetz gleichgestellt und unterliegen ausnahmslos alle der Bestattungspflicht!
Angehörige sind in A, D, CH und sicherlich auch in anderen Ländern grundsätzlich lt. Bestattungrecht berechtigt als auch verpflichtet, ihre verstorbenen Familienmitglieder zu beerdigen (unabhängig davon, ob sie Geld zur Bezahlung dessen haben oder nicht).
Was viele nicht wissen: Die Kostenübernahme für ein einfaches Begräbnis durch das zuständige Sozialamt können all jene Angehörigen sich erwarten, deren Einkommen gewisse Einkommengrenzen nicht übersteigen, wenn Sie selbst den Auftrag zur Beerdigung ihres verstorbenen Familienmitgliedes gegeben haben.
Was viele nicht bedenken: mit dem Todestag ihres Kindes fallen die meisten der betroffenen Frauen umgehend aus allen Mutter - Kind - Pass bezogenen Geldleistungen heraus, was Sie am nächsten "Monatsersten" spüren werden! Der Gesetzgeber geht in seine seelisch sehr verletzenden Einstellung noch weiter: Grundsätzlich sind die vom Tod ihres Kindes betroffenen Mütter ab dem Todesdatum ihres Kindes jenen Frauen gleichgestellt, als wären Sie in den Monaten davor nicht schwanger gewesen.
Klären Sie daher umgehend mit Ihrer Krankenkasse persönlich ihre Ansprüche, denn ev. stehen Ihnen ausnahmsweise noch 8 - 12 Wochen Muttergeld zu. Das hängt von persönlichen Parametern ab, aber auch bei welcher Krankenkasse sie versichert sind, ob Sie selbst oder "nur" mit versichert sind, ob sie als Risikoschwangere der Krankenkasse gegenüber vom Arzt während der SS gemeldet waren, Dauer der SS usw. Dazu kommt, das die Leistungsansprüche gesetzlich bedingt sich laufend ändern.
Melden Sie auch Ihrem Arbeitsgeber den Tod ihres Kindes umgehend, denn - gesetzlich betrachtet - müss(t)en Sie sofort wieder arbeiten gehen!
Der Tod eines Kindes ist kein Grund für einen Krankenstand (lt. WGKK, SVA, ec.). Ein gewünschter Krankenstand muss also aus anderen Gründen beantragt werden.
Es ist kein Einzelfall, das Frauen ihren bisherigen Job kündigen, weil Sie nach dem Tod ihres Kindes sich persönlich als nicht arbeitsfähig (aber auch nicht als krank) fühlen, etwa weil Sie von Heulkrämpfen geschüttelt werden oder die Hormone noch Zeit benötigen, um von Schwangerschaft auf nicht schwanger sich umzustellen. Ich kenne zunehmend mehr Frauen, welche nach dem Tod ihres Kindes eine berufliche Neuorientierung vorgenommen haben und Lebensberaterin, Therapeutin, Klinikseelsorger ec. geworden sind.
Das zuständige Sozialamt wird in jedem Fall die Begräbniskosten in Österreich übernehmen, wenn das zuständige Gesundheitsamt den Auftrag zur Beerdigung gestellt hat. In manchen Bundesländern werden die Eltern gebeten, z.B. für die Kosten des Kindersarges aufzukommen (zeitgleich haben die Angehörigen keine freie Sargwahl, wenngleich auch das anschließende Begräbnis/ Grab kostenfrei für die Angehörigen ist).
Das zuständige Gesundheitsamt erteilt - gesetzlich geregelt - den Auftrag zur Beerdigung, wenn die Angehörigen binnen Frist (Wien: 5 Werktage, Steiermark: binnen 72 Stunden) keinen Bestattungsauftrag bei einem Bestatter ihrer Wahl in Auftrag gegeben haben. Rechtsverbindlich wird der Bestattungsauftrag, in dem die Anzahlung nachweisbar gezahlt wurde. Nicht immer wird auf die Tatsache, das die Anzahlung auch wirklich vor dem Begräbnis eingezahlt wurde, geachtet - anders ausgedrückt die Rechtverbindlichkeit wird nicht in jeder Situation eingefordert. Manchesmal reicht es, dass die Angehörigen nachweisbar einen Bestattungsauftrag bei einem Bestatter ihrer Wahl erteilt haben. Adressen zu einem Bestatter in Österreich finden Sie unter www.begraebnis.at und auf www.bestatter.at.
Nicht übersehen werden sollte die Tatsache, dass Wochen/ Monate nach dem Begräbnis die Angehörigen von über 500 Gramm schweren Kinderleichen einen Brief vom Nachlassgericht erhalten werden. Die Aufgabe des Nachlassgerichtets ist z.B. die Klärung der Erbschaft. Bei lebend geborenen Menschen klärt das Nachlassgericht auch, welche Schulden aus dem Erbe beglichen werden müssen, sofern eine Erbe vorhanden ist. Dazu gehören auch Aufwendungen für ein Beerdigung, insbesondere wenn das zuständige Sozialamt die Kosten für das Begräbnis hat übernehmen müssen.
Die österreichische Bundesverfassung hat der Volksanwaltschaft die Aufgabe übertragen, Missstände in der Verwaltung zu prüfen.
Der österr. Volkanwalt Dr. Peter Kostelka schrieb mir in einem Brief u.a. "jedes tote Baby kann - wenn und wie es die Eltern anordnen - bestattet werden....unabhängig von dessen Größe und Gewicht sowie Dauer der Schwangerschaft. Sollten in der Praxis Probleme hinsichtlich von Beerdigungen verstorbener Kinder auftreten, werden die betroffenen Eltern gebeten, konkrete Fälle zu nennen, um ein diesbezügliches Prüfungsverfahren durch die Volksanwaltschaft einleiten zu können." www.volksanwaltschaft.gv.at .
Viele Betroffene wenden sich - nachdem sie die Beerdigung ihres verstorbenen Familienmitgliedes in Auftrag gegeben haben - direkt an den Volksanwalt, denn häufig gibt es - aus Unkenntniss über die sehr komplizierte Rechtslage, grundsätzlich falsche als auch fehlerhafte - d.h. teilweise richtige - Auskünfte als auch zwischenmenschliche negative Vorkommnisse durch Mitarbeiter der Sozialreferate, Bestattungsmitarbeiter, Klinikangestellte ec.
Das kann aber auch damit zusammenhängen, wenn den Angehörigen / Bestattern/ Hebammen ec. die Vielfalt an Gesetzen nicht bewußt ist, die es so kompliziert machen, ein verstorbenes Kind zu beerdigen.
Totenbeschaupflicht besteht lt. Wiener Bestattungsgesetz ab 120 mm Scheitel - Steißbeinlänge (gemessen von Kopf bis Po), was der 6. - 7. SSW entspricht. In der Praxis wird - auf Grund klinikinterner Entscheidungen - nicht bei jeder Kinderleiche die Totenbeschaupflicht angewendet:
So macht es - rechtlich betrachtet - einen gewaltigen Unterschied, ob das Kind "natürlich" den Mutterleib verlassen hat oder aber in Verbindung mit einem medizinischen Eingriff, welcher allgemein z.B. als Küretage, Schwangerschaftsabbruch auf Grund einer Eileiter-, Eierstock- oder Bauchhöhlenschwangerschaft oder Fristenlösung bekannt ist. Denn wo vorne Operation drauf steht, kommt hinter Operationsmüll bei heraus. Damit in Verbindung beginnt der K(r)ampf um die Tatsache, das ich später die Leiche meines Kindes grundsätzlich überhaupt bestatten kann schon zu einem Zeitpunkt, da das Kind sich noch im Mutterleib befindet.
Als Todesdatum gilt jenes Datum dokumentiert, da ihr Kind den Mutterleib - lebend oder tot - verlassen hat, denn Kinder, welche binnen 7 Tagen sterben werden von Kliniken gemäß Leichengewicht als Fehl- oder Todgeburt weitergemeldet. Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier. Angehörigen wird -gesetzlich definiert - geglaubt, das ihr Kind gelebt hat. Die betroffenen Angehörigen werden gebeten zu dem für die Klinik zuständigen Standesamt zu gehen, um vor Ort um Berichtigung der Klinikangaben zu bitten.
Dem nicht genug: ein Mediziner versteht unter einer Fehlgeburt eine andere Definition als es das Bestattungsrecht vorsieht. Bestattungsrechtlich betrachtet hat eine Fehlgeburt weniger als 500 Gramm, wobei manche Hebammen die Nabelschnur als auch den Mutterkuchen mit auf die Waage legen, denn aus ihrer Sicht "gehört das alles zum verstorbenen Kind."
Im grassesten Fall wehen den Angehörigen von verstorbenen Kindern eiskalte Winde entgegen wie "Das war doch noch gar kein Kind" oder "Seinen Sie doch froh, das ihr Kind gestorben ist/ nicht lange hat leiden müssen" ec.
Tipp: Manches läßt sich postalisch Regeln, nachdem Sie per Telefon sich die Information geholt haben, welche Kopie von welchen Unterlagen der Beamte/ die Behörde/ der Bestatter benötigt. Anschließend alles postalisch eingeschrieben aufgeben!
Städtische Wiener Kliniken - welche medial gerne als Vorbildhaft dargestellt werden - geben Kinderleichen erst ab der 15. Schwangerschaftswoche zur Bestattung in der Babygruppe 35b frei. Was besagte Kliniken mit den zu klein befundenen Kinderleichen als auch mit jenen Kinderleichen macht, welche in Verbindung mit einem medizinischen Eingriff verlassen, entzieht sich aktuell noch meiner Kenntnis.
für zu Klein befunden: lt einem Brief vom Volksanwalt vom April 2008 werden seit 1.2.2001 in allen städtischen Spitälern und dem Hanuschspital Fehlgeburten ab der 15. Schwangerschaftswoche gesammelt und anschließend kremiert.
In einem Brief vom Juni 2008 bat ich den Volksanwalt um Unterstützung, denn lt. Wiener Bestattungsrecht ist die Totenbeschauung ab 120mm Scheitel - Steißbein - Länge (Kopf - Po - Länge) pflicht. Man möge daher bitte auch kleinere Kinderleichen der Sammelbeerdigung zuführen....und so vor der Definition/ Behandlung als Klinikabfall/Müll bewahren.
Stand 2006: lt. Verwaltung der Feuerhalle Simmering www.krematoriumwien.at , post(at)krematoriumwien.at , feuerhalle(at)friedhoefewien.at treffen die unter 500 Gramm schweren Kinderleichen aus folgenden Kliniken zur anschließenden Sammelbeerdigung ein: Kaiserin-Elisabeth-Spital, Krankenanstalt Rudolfstiftung, Semmelweis Frauenklinik, SZM Ost (Sozialmedizinisches Zentrum Ost – Donauspital), Sozialmedizinisches Zentrum Süd - Kaiser-Franz-Josef-Spital, Wilhelminenspital, Krankenhaus Hietzing = frühere KH Lainz, St. Josef Krankenhaus, Rudolfiner Haus, Göttlicher Heiland und aus dem Wiener AKH aus folgenden Abteilungen: 6Q (erstmalig im Frühjahr 2008), 8E, 8C (Genetische Beratung).
Babygruppe 35b

- Die Wiener Baby- und Kleinkindergruppe 35b ist gedacht als letzte Ruhestätte von Kinderleichen bis zu ca 110 cm Größe (max. 120 cm Sarglänge).
Alle hier begrabenen Kinder wurden nicht im Auftrag der Angehörigen, sondern im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes zur letzten Ruhe gebettet.
Konzeptbedingt sind zwei Formen der letzten Ruhe - abhängig vom Leichengewicht - angedacht:
Kinderleichen unter 500 Gramm werden Kremiert und via Sammelbeerdigung zur letzten Ruhe gebettet. Wie das genau vor sich geht, steht weiter unten.
Kinderleichen über 500 Gramm werden einzeln/erdbestattet. Zwillinge und Mehrlinge werden - Bestattungsrechtlich betrachtet - zusammen auf die Waage gelegt und als eins gezählt, wenn zusammen das Leichengewicht über 500 Gramm beträgt, was dzt keine Auswirkungen in der Anwendung des Personenstandsgesetz hat: demnach steht ausnahmslos Kinderleichen über 500 Gramm ein geschlechtsbezogener Vorname zu, der dokumentiert werden muss. Unklar ist dzt., warum das Personenstandsgesetz so selten zur Anwendung kommt. Sichtbar ist die seltene Anwendung an Hand der Tatsache, das auf vielen Gräbern Mädchen/ Knabe und der Familienname (bei ledig geborenen Kindern der Familienname der Mutter lt. Krankenakte der Klinik, des Arztes, der Hebamme) steht.
Dzt. gilt 10 Jahre Mindestruhezeit für erdbestattete Kinderleichen, gezählt wird ab dem Bestattungsdatum. Eine Grabnachnutzung nach der Mindestruhezeit kann durch die Angehörigen nicht käuflich verlängert werden! Dazu ein Hinweis aus der Sicht einer betroffenen Mutter: "Angehörige verlieren damit ihr Kind ein zweites mal, und dieses mal für immer" (so die Aussage einer Mutter, die für viele Angehörige verstorbener und hier beerdigter Kinderleichen spricht)
Tipp: Die Verlegung der Kinderleiche auf eigene Kosten z.B. bei der Wiener Friedhofsverwaltung beantragen.
Während der Mindestruhezeit können die Angehörigen und mitfühlende Freunde das Grab gestalten oder einen Friedhofsgärtner/Steinmetz ihrer Wahl mit der Gestaltung und Versorgung ihres Kindesgrabes beauftragen.
Nach der Mindestruhezeit kann/wird die Wiener Friedhofsverwaltung die Kindergräber räumen und neu belegen - Angehörige können personenbezogen durch die Wiener Friedhofsverwaltung davon nicht informiert werden, weil ihre Daten nicht erfasst sind!
Erfahrungen zeigen, das Angehörige von frisch verstorbenen Kindern in den Kliniken als auch durch Bestatter, ec. über viele Jahre hinweg in Bezug auf Bestattungsvorgänge und Rahmenbedingungen in der Wiener Babygruppe 35b teilweise oder gänzlich falsche Informationen erhalten haben. Betroffene bitte beim Verein Sonnenstrahl melden!

betrifft Babygruppe 35b: Die ersten Beerdigungen fanden ab Dezember 2000 2001 bis Dezember 2002 im bläulich gekennzeichneten Segment statt.
Alle in der Babygruppe 35b stattgefundenen Begräbnisse der über 500 Gramm bzw. unter 500 Gramm schweren Kinderleichen wurden/ werden im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes beerdigt. Den Angehörigen entstehen keine Kosten.
Der "Preis" für die einzelnen Erdbegräbnisse der über 500 Gramm schweren Kinderleichen in der Babygruppe 35b: Die Mindestruhezeit beträgt dzt. 10 Jahre. Die Frist wird ab dem Tag des Begräbnisses gezählt. Die Grabnachnutzung kann nach Ablauf der Mindestruhezeit nicht käuflich durch die Angehörigen verlängert werden. Das bestehende Kindergrab kann nicht umgewidmet werden in "die Angehörigen haben die Beerdigung ihres Kindes in Auftrag gegeben". Das heißt: In der Babygruppe 35b werden auch in Zukunft ausschließlich Kinderleichen bis zu ca 110 cm Körpergröße im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes beerdigt, denn Konzeptbedingt ist die max. Sarglänge von bis zu 120 cm vorgesehen.
Plakate - aufgestellt durch die Wiener Friedhofsverwaltung - werden darauf hinweisen: Was rechtlich betrachtet ab Dez. 2010 erstmals möglich ist, wird voraussichtlich bis 2014 erstmals in der Babygruppe 35b durch die Mitarbeiter der Wiener Friedhofsverwaltung umgesetz, denn die Wiener Friedhofsverwaltung kann die Angehörigen von Verstorbenen personenbezogen nicht verständigen, wenn das Begräbnis im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes statt fand.
Nach Ablauf der Mindestruhezeit wird die Wiener Friedhofsverwaltung die bestehenden Kindergräber räumen, in dem Blumen, Grabbeschriftungen als auch Grabschmuck entfernt wird und das Grab wird anschließend neu belegt. Grabsteine werden zur Abholung durch Angehörige eine befristete Zeit lang aufgehoben durch die Mitarbeiter der Wiener Friedhöfe.
Betrifft ausschließlich die Einzelgräber in der Babygruppe 35b: Die Tatsache, dass das Grab ihres Kindes nach Ablauf der Mindestruhezeit geräumt wird, wird von Angehörigen unterschiedlich aufgenommen:
Nachdem mir die Mutter eines kleinen Engels im Frühjahr 2009 sinngemäß geschrieben hatte: "Sehr geehrte Frau Tegenthoff, herzlichen Dank für die Information auf der von Ihnen betreuten HP über die Tatsache, dass die Grabnutzung nach 10 Jahren ausläuft und ich danach die Grabnachnutzung nicht käuflich erwerben kann, weil mein Kind in der Babygruppe 35b beerdigt wurde. Ich würde dann mein Kind ein 2. Mal verlieren - diesesmal für immer.*" wurde ich wieder aktiv und ich sah noch genauer hin. So konfrontierte ich auch andere Angehörige verstorbener Kinder, deren Grab in der Babygruppe 35b sich meines Wissens befindet, mit dem Thema dem nahen Ende der Mindestruhezeit jener Kinder, welche zuerst in der Babygruppe 35b beerdigt wurden (Dez. 2000).
Frau Hainz vom Verein Regenbogen schrieb mir darauf hin am 09.06.2009: "Ich bin sehr froh, dass ich mein Kind begrüßen und in einem Einzelbegräbnis (in der Babygruppe 35b) verabschieden konnte, und dass ich weiß, wo es begraben ist. Dieses Wissen bleibt mir, auch wenn ein anderes verstorbenes Baby ins Grab meines Sohnes dazu kommt. Ich sehe diesem Tag ohne Groll und Sorge entgegen.
Der Stadt Wien und der Verwaltung des Zentralfriedhofs bin ich sehr dankbar dafür, dass es ein so schönes, gepflegtes Babygrabfeld gibt (meines Wissens ist Wien da ein Ausnahmefall, da Sammelgräber üblicher sind). Die betroffenen Eltern haben die Wahl, sich für ein Grab für 10 Jahre, dessen Kosten von der Stadt übernommen werden, zu entscheiden. Ist ihnen diese Zeit zu kurz, steht es ihnen natürlich frei, ihr Baby im Baby-Urnengrab mit den Babys unter 500g bestatten zu lassen (auch dafür kommt die Stadt Wien auf), ein Familiengrab zu kaufen oder die Asche des Kindes nach einer Feuerbestattung sogar mit nach Hause zu nehmen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf unserer Homepage.
Was tatsächlich zu wünschen übrig lässt, ist die mangelhafte Aufklärung darüber, dass die Ruhefrist bei den Einzelgräbern nur 10 Jahre beträgt. Ich kenne Betroffene, denen das beim Gespräch im Bestattungsinstitut nicht gesagt wurde, und die, hätten sie es gewusst, lieber ein Einzelgrab gekauft hätten. Hier muss man ansetzen, deswegen rate ich diesen Eltern immer, sich beim Bestattungsinstitut zu beschweren, damit das in Zukunft nicht mehr vorkommt. Natürlich gibt es die Möglichkeit einer Umbettung, diese ist allerdings (ebenso selbstverständlich) mit Kosten verbunden.
Die weitere Vorgehensweise möchte ich in die Hand jeder Eltern legen, deren Babys in einem Einzelgrab des Babygrabfelds bestattet und die mit dem Ist-Zustand nicht zufrieden sind. Sie sollten sich mit der Verwaltung des Zentralfriedhofs in Verbindung setzen und an einer gemeinsamen Lösung arbeiten. Die zuständigen Personen sind meiner Erfahrung nach sehr bemüht und möchten betroffenen Eltern helfen, wenn es möglich ist.
Der Weg über Dritte (z.B. Zeitung) ist m.E. gerade bei diesem persönlichen Thema der falsche.**
Mit freundlichen Grüßen
Petra Hainz
Verein Regenbogen
www.glueckloseschwangerschaft.at
*so lange die Mindestruhezeit bzw. solange das Grab ihres Kindes nicht geräumt/neu belegt ist, können die Angehörigen die Verlegung vom Leichnam ihres Kindes veranlassen. Die Kostenhöhe hängt ab von Ihrer Sargwahl (denn es muss ein neuer Sarg gekauft werden), der Wahl der zukünftigen Ruhestätte, denn Sie können innerhalb Wien und Umland nahezu jeden Friedhof wählen, doch diese sind preislich sehr unterschiedlich. Nehmen Sie im eigenen Interesse mit der Verwaltung der Wiener Friedhöfe (z.B. in der Verwaltung beim Wiener Zentralfriedhof/Tor 2) Kontakt auf.
**Das, was die Wiener Friedhofsverwaltung plant (Plakate aufstellen) erreicht nur jene Angehörigen, welche nach 10 Jahren das Grab ihres verstorbenen Kindes aufsuchen, nicht aber jene, welche nicht beim Begräbnis ihres Kindes waren, oder die grundsätzlich nicht wissen, dass der Leichenam ihres Kindes damals in der Babygruppe 35 b beerdigt wurde.
Hintergrund: Aussagen von Hebammen/Bestattern stimmen vielfach nicht.
Den Weg, den Kinderleichen vom Mutterleib bis zur letzten Ruhestätte gehen versuche ich aufzuspüren. Bislang weiß ich, das dieser Weg nicht einheitlich ist, sondern von vielen Faktoren abhängt:
- in welcher Klinikabteilung befindet sich die Schwangere?
- Wer macht an der Schwangeren und ihrem Kind Dienst?
- Fand ein medizinischer Eingriff /Operation statt? Wenn ja, dann erleben die Kinderleichen keine Totenbeschauung und die Kinderleichen landen im Klinikmüll. Doch zunehmen mehr Wiener Kliniken geben Kinderleichen auch dann zur Bestattung frei ...
Betrifft Begräbnisse von unter 500 Gramm schweren Kinderleichen im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes: Seit es die Babygruppe 35b gibt, bemühe ich mich bei jeder der 4 Sammelbeerdigungen anwesend zu sein. Dabei habe ich beobachtet, das bei 70 - 90 Kinderleichen (Stand: 2006) durchschnittlich nur zu 8 - 14 Kinder die Angehörigen beim Begräbnis sind. Was ist die Ursache dafür: Desinteresse der Angehörigen oder fehlerhaftes Informationsweitergabe in den Spitälern durch Hebammen, behandelnde Ärzte?
Mir ist auch bekannt, dass nur ein Teil der Angehörigen zu einem Bestatter seiner Wahl geht. Es kommt gar nicht so selten vor, wird mir von vielen Angehörigen bestätigt: und dort erhalten Angehörige verstorbener Kinder fehlerhafte/falsche/ ungenügende Auskünfte, wenn es um das Begräbnis in der Babygruppe 35b geht. So wird vielfach auf die Kostenfreiheit für Angehörige hingewiesen, nicht aber auf die Tatsache, zu welchem Preis: das nach Ablauf der Mindestruhezeit das Grab geräumt wird, ohne das die Wiener Friedhofsverwaltung die Angehörigen davon personenbezogen verständigen kann, weil die Daten der Angehörigen bewußt nicht erfasst werden, weil Sie keinen rechtsverbindlichen Vertrag mit der Wiener Friedhofsverwaltung abgeschlossen haben. Und da wird das aufstellen von Plakaten in der Babygruppe zu wenig sein, wenn es um die Räumung geht, denn das werden nur jene Eltern erfahren, denen bekannt ist, das ihr verstorbenes Kind in der Babygruppe 35b beerdigt wurde und die 10 Jahre nach dem Begräbnis noch das Grab ihres Kindes aufsuchen!
Manchesmal ziehen Angehörige aus erhaltenen Informationen auch die falschen Schlüsse: denn jene sozialen Begräbnisse, die außerhalb der Babygruppe 35b im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes durchgeführt werden, können durch die Angehörigen innerhalb der Mindestruhezeit käuflich erworben werden, ganz so als hätten sie in der Vergangenheit das Begräbnis ihres verstorbenen Familienmitgliedes selbst in Auftrag gegeben. Mit anderen Worten: diese "sozialen" Gräber - welche sich außerhalb der Babygruppe 35b befinden - können lt. Mitarbeiter der Wiener Friedhofsverwaltung umgewidmet werden.



