still oder lebend geboren
still oder lebend geboren
Wenn das Kind außerhalb des Mutterleibes starb, steht ihm auf Grund der Anzeige einer lebend erfolgten Geburt (auszufüllen von der Klinik, dem Arzt, der bei der Geburt anwesenden Hebamme und an das für den Geburtsort zuständige Standesamt zu übersenden) eine Geburtsurkunde - und dank der Anzeige eines Todesfalles: eine Sterbeurkunde zu. Wurde ein Kind lebend geboren und die Klinik hat das Kind als still geboren dem Standesamt gemeldet, so ist gesetzlich geregelt: den Angaben der Mutter ist vorrangig zu glauben.
Es passiert ca 200 mal pro Jahr in Österreich, mehrheitlich in Wien, das Kinder in Verbindung mit einem medizinischen Eingriff lebend geborenen werden.
Ärzte wie Dr. Fiala, Dr. Radauer, und Ärzte in Einrichtunge wie Pro Woman, und Co definieren "lebend geboren" wie folgend beschrieben: Eine Meldung an das Standesamt über eine lebend erfolgte Geburt gibt es erst, nachdem ihr lebend geborenes Kind - versicherungsrechtlich betrachtet - lebend das Krankenhaus verlassen hat.
Da Sie als Mutter ihr Kind nicht willkommen geheißen haben, lassen wir ihr lebend geborenes Kind unversorgt außerhalb des Mutterleibes sterben.
Dr. Ruzicka von der MA 15 bestätigt: Um die Mutter nicht in einen von uns Ärzten verursachten Konflikt zu bringen, führen wir Ärzte auf Grund des im Auftrag der Angehörigen durchgeführten Medizinischen Eingriffes ihr verstorbenes Kind von uns aus keiner Totenbeschau - und damit in Verbindung stehend - keinem Begräbnis zu! Wenn Sie Ihr verstorbenes Kind beerdigen wollen, obwohl ihr Kind mit einem medizinischen Eingriff den Mutterleib verlassen wird/ verließ - dann lassen Sie uns Ärzte, die wir den medizinischen Eingriff an Ihnen durchführen umgehend wissen!
Wiener Rettungsanker: Schreiben Sie sofort ein Mail an MA 15 Krisenmanagement!
Damit greifen jene Ärzte nicht in das den Angehörigen zustehende Bestattungrecht ein, erschweren aber den Zugang zu einer Beerdigung.
Angehörige sollten (möglichst) vor dem med. Eingriff auf Ihren späteren Bestattungswunsch hinweisen. Erfolgt dieses (am Besten schriftlich in der Krankengeschichte der Mutter erfassen lassen!), ist der Arzt verpflichtet Ihr verstorbenes Kind von Zeugung an einzeln zu erfassen z.B. in einem Fötensarg aus Karton, damit der Bestatter auf ihr verstorbenes Kind zugreifen und der Bestatter Ihr Kind der Totenbeschau - und daran anschließend einem Begräbnis - zuführen kann.
Angehörige haben das Recht = Pflicht zur Bestattung ihres verstorbenen Kindes von Zeugung an!
wirtschaftlich & Rechtlich betrachtet: der Verstorbene hat selbst für seine Begräbniskosten aufzukommen. Kann der Verstorbene das nicht, kommt die MA 40 für die Kosten zu einem einfachen Begräbnis auf. Der Bestatter kann jedes einfache Begräbnis mit dem zuständigen Sozialamt verrechnen (Wien: der MA 40), selbst dann, wenn Angehörige das Begräbnis in Auftrag gaben.
Bringen Sie Ihnen zustehende Rechte Notfalls mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes zu Geltung = Anwendung!
Still schweigen heißt mit der Vorgehensweise des anderen einverstanden zu sein!
Die Angehörigen (Eltern, Großeltern) gehen zu einem Bestatter ihrer Wahl. Er gibt (im Namen der Angehörigen) den Auftrag zur Totenbeschau und er setzt z.B. ein einfaches Begräbnis (= kein Armenbegräbnis!) um.
In Auftrag geben heißt nicht zwangläufig, das der Auftraggeber für die Begräbniskosten gerade zu stehen hat, weil vorrangig der Verstorbene selbst für seine Begräbniskosten aufzukommen hat. Diese Rechtsprechung gilt auch beim minderjährig verstorbenen Kind, ebenso bei einen Kind, das wärend der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach starb. für Wien 1:1 gültig, für andere österr. Bundesländer dem Sinne nach gültig: http://ma40.sternenkind.info/
Im Auftrag der Angehörigen beerdigt heißt, das - gültig für die ZEIT nach Ablauf der Mindestruhe Zeit (Wien: dzt 10 Jahre) der Friedhofsverwalter den Angehörigen ein Nachnutzungsrecht innerhalb der Mindestruhezeit anbieten kann. Wird die Gebühr für die Nachnutzung nicht fristgerecht bezahlt, wird das Grab nach Ablauf der bezahlten Ruhezeit geräumt und das Grab anschließend neu belegt. Innerhalb der Mindestruhezeit kann (fast) jeder Verstorbene in ein anderes Grab verlegt werden.
Das Bestattungsrecht kennt nur still oder lebend geboren. Im Mutterleib verstorben wird das verstorbene Kind im Bestattungsrecht Leibesfrucht, ein außerhalb des Mutterleibes verstorbener Mensch (gewichtsunabhängig!) Leiche genannt.
Folgendes betrifft die 500 Gramm Regelung im Bestattungsrecht: unter 500 Gramm = Fehlgeburt, über 500 Gramm schwer = Totgeburt. Diese Definitionen gelten im Bestattungsrecht nur für still geborene Kinder = für Kinder ohne Geburtsurkunde!
Medizinisch betrachtet: als fehl geborene Kinder werden alle während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenen Kinder durch Mediziner definiert , wenn ihr Gewicht unter 500 Gramm beträgt und als Totgeburt gelten - lt. Medizin - alle während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenen Kinder, sofern sie über 500 Gramm haben! Medizinisch betrachtet kann es sich bei den Definitionen Fehl- oder Totgeburt auch um lebend geborene Kinder handeln, welche - versicherungsrechtlich betrachtet - eine Klinik nicht lebend verlassen haben!
Nur Mediziner kennen die Definition "während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach gestorben". Für Mediziner heißt kurz nach der Geburt verstorben: bevor das lebend geborene Kind - versicherungsrechtlich betracht - die Klinik erstmals lebend verlassen konnte. So lange ein Kind - versicherungsrechtlich betrachtet - die Klinik nicht wenigstens einmal lebend verlassen hat, hat das Kind keine eigene Krankenakte, sondern seine Befunde sind Bestandteil der mütterlichen Krankenakte. Daher kommt es zur Betrachtungsweise wie es Dr. Fiala sieht ....
Gesetzlich geregelt ist, was alles an Klinikintern erfassten Dokumentationen für 30 Jahre aufbehalten und dem Betroffenen zur Einsicht ermöglicht werden muss. Kopien einer Krankenakte können - zumeist kostenpflichtig - im Dokumentationszentrum einer Klinik angefordert werden.