Armenbegräbnis

Ärzte in Kliniken haben ein individuell definiertes Bedürfnis, Verstorbene einer Totenbeschau zuzuführen.

Gesetzlich klar definiert und von allen eingehalten wird, wenn einem Menschen eine Geburtsurkunde ausgestellt wurden, dann wird dieser Mensch = Leiche im Sterbefall auch selbstverständlich einer Totenbeschau - und damit in Verbindung stehend einem Begräbnis zugeführt.

Anders verhält es sich bei Kindern, welche während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach starben, ohne das dieses Kind - versicherungsrechtlich betrachtet - die Klinik oder ärzt. Ordination lebend verlassen hat.

Aus Sicht der Ärzte handelt es sich dabei Gewichtabhängig um Fehl- und Totgeburten, aus Bestattungsrechtlicher Sicht sind nur still geborene Kinder in Fehl- (weil still geboren und unter 500 Gramm schwer) und Totgeburt (weil still geboren und über 500 Gramm schwer) zu unterscheiden. Ein still geborenes Kind = ist lt. Bestattungsrechte eine Leibesfrucht.

Bestattungsrechtlich betrachtet sind in Wien Leibesfrüchte den Leichen gleichgestellt und unterliegen der Bestattungspflicht (Praxis 2011: durch Angehörige, nicht im Auftrag der MA 15)

Manche Kliniken bringen die 120 mm Scheitel - Steißbein Regelung - wie Sie im Wiener Bestattungsrecht steht - zur Anwendung, andere Ärzte machen die Zuführung zur Totenbeschau davon abhängig, warum das Kind mit medizinischer Unterstützung den mütterlichen Leib verlassen mußte.

Wurde ein im Mutterleib oder außerhalb des Mutterleibes verstorbener Mensch der Totenbeschau zugeführt - und Angehörige machen keinen Gebrauch von dem Ihnen zustehende Recht der Zuführung zu einem Begräbnis, dann findet ein Armenbegräbnis = ein Begräbnis im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes (= Wien: MA 15) statt.

Für Kinder unter 110 cm Körpergröße finden seit 6.12.2000 die Begräbnisse in der Gruppe 35b am Wiener Zentralfriedhof statt, sofern Sie der Totenbeschau zugeführt wurden.

Eine Pflicht der Ärzte, alle anfallenden verstorbenen Kinder der Totenbeschau zuzuführen besteht bei Kindern, welche außerhalb des Mutterleibes kurz nach Ihrer Zeugung starben dzt. nicht, obwohl es sich - bestattungsrechtlich betrachtet - dabei um die kleinste Leichen = bestattungswürdige Einheit Mensch handelt.

 

Begraben in der Gruppe 35b am Wiener Zentralfriedhof

Nur für die MA 15 wurden am Wiener Zentralfriedhof die Gruppe 35b mit 1/2 Erwachsengräbern geschaffen - mit weitreichenden neg. Folgen für die verstorbenen Kinder und die Angehörigen. Darum suchen wir im Interesse der Angehörigen den Kontakt zu Ihnen, sofern ihr verstorbenes Kind in den Jahren 2000 * 2001  2002   *  2003  *  2004  * 2005   *  2006 2007  * 2008 * 2009  *  2010  *  2011  * 2012  * 2013  *  2014 begraben wurde. z.B. weil ihres verstorbenes Kind ev. noch außerhalb der Gruppe 35b verlegt werden in Ihnen somit ein Nachnutzungsrecht am Grab Ihres Kindes eingeräumt werden kann!

Manche Jahrgänge habe ich bereits - stellvertretend für die Eltern - dokumentiert. Datenschutzrechtlich ist das unbedenklich, denn sobald ein Mensch stirbt, unterliegt der Tote bzw. sein Grab nicht mehr dem Datenschutz.

Da den Angehörigen nicht immer alles, was rechtlich erlaubt ist, Recht ist, nehme ich darauf Rücksicht mit folgendem Ergebnis: eine Mutter hat mich darum gebeten, den Familiennamen beim Foto vom Grab ihres Kindes zu löschen, damit keine Verbindung zu ihr als Mutter hergestellt werden kann (Das Schild am Grab ihres Kindes in der Gruppe 35b können die Angehörigen selbst herunter nehmen/ auswechseln, denn das Schild gehört - lt. Verwaltung der Wiener Friedhöfe Herr Reg. Rat Tichacek - den Angehörigen. Außerdem darf am Grabstein draufstehen, was Angehörige an sagen, was zunehmend mehr Angehörige z.B. dafür nutzen, ihr verstorbenes Kind auf einem Grabstein sichtbar zu machen, wenngleich ihr Kind nicht in dem dazugehörenden Grab beerdigt wurde.

Eine andere Mutter von einem 2010 verstorbenen Kind bat mich wenige Woxchen nach dem Begräbnis Ihres Kindes, vom Grab ihres Kindes noch kein Bild zu machen und wenn schon geschehen: so dieses bitte nicht zu veröffentlichen. Auch das war ein Anliegen, dem ich gerne nachgekommen bin.

Mir geht es bei meiner Dokumentation vorrangig um jene Gräber, wo kein Grabschmuck liegt = wo die Angehörigen demnach - vermute ich mal - nichts davon wissen, das ihr verstorbenes Kind hier begraben liegt.

Die Verwaltung der Wiener Friedhöfe kann die Angehörigen von der Räumung der Gräber nach Ablauf der Mindestruhezeit nicht personenbezogen verständigen = eine Regelung, die für alle Begräbnisse gilt, welche im Auftrag der MA 15 durchgeführt wurden (in der Bevölkerung als Armenbegräbnis bekannt)

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