ma40.sternenkind.info

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Auf dieser Seite berichten wir für die Zeit vor einem Begräbnis = wenn Angehörige damit konfrontiert sind, ein Begräbnis für ein verstorbenes Familienmitglied ausrichten zu müssen. Unsere Angaben beziehen sich auf Wien und auf die Tatsache, wenn Angehörige (bei während der Schwangerschaft oder Geburt oder kurz nach der Geburt verstorbenen Kindern vorrangig die Mutter) über ein geringes Einkommen verfügt. Keiner muss aus wirtschaftlichen Gründen auf das Bestattungsrecht zugunsten einem Begräbnis im Auftrag der MA 15 verzichten!

Anders ausgedrückt: Die Ma 40 = das Wiener Sozialamt = (bezogen auf andere österr. Bundesländer) Das zuständige Sozialamt darf die wirtschaftlichen Einkommenssituation überprüfen hinsichtlich der Tatsache, ob Angehörige verpflichtet werden können - wenn ja: ob Sie unterstützungswürdig sind - nachdem via Nachlassgericht geklärt ist, das der Verstorbene vorrangig für seine eigenen Begräbniskosten wirtschaftlich keine Vorsorge getroffen hat, kein wirtschaftlich verwertbares Vermögen hinterlassen hat, keine andere Versicherung zur Übernahme der Begräbniskosten verpflichtet ist usw.

Gesendet: Mittwoch, 20. Februar 2008 14:07

Betreff: Bestattung von Familienangehörigen, Ihre Anfrage vom 17.2.2008

Sehr geehrte Frau Tegenthoff!
Gemäß § 19 Wiener Sozialhilfegesetz werden die Kosten für ein einfaches Begräbnis von zuletzt in Wien gemeldeten bzw. aufhältigen Personen dann aus Sozialhilfemitteln übernommen, wenn der/die Verstorbene/r nicht für das Begräbnis vorgesorgt hat, kein Vermögen besitzt und auch niemand Dritter zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet ist. Unter "Dritte" in diesem Zusammenhang sind in der Regel Institutionen (z.B. Versicherungen, aber auch Dienstgeber) zu verstehen, welche zur Kostenübernahme des Begräbnisses verpflichtet sind oder sich verpflichtet haben. Die Begräbniskosten werden in jenen Fällen von der Magistratsabteilung 40 direkt mit der Bestattung verrechnet, d.h. bei der Anmeldung zur Bestattung ist (von wem auch immer) anzugeben, dass der/die Verstorbene mittellos war und auch sonst niemand für das Begräbnis aufkommt. Eine Vorsprache in einem Sozialzentrum ist nicht erforderlich. Die übernommenen Kosten werden in der Folge von der Magistratsabteilung 40 als Forderung zur Verlassenschaft angemeldet. Die Erben sind lediglich im Rahmen des Wertes des Nachlasses zum Ersatz der Kosten verpflichtet, handelt es bei den Erben um Eltern, Kinder oder Ehegatten, ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass deren Existenz nicht gefährdet wird (§ 26 Abs. 4 Wiener Sozialhilfegesetz). Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Leiterin Servicestelle Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8

meine Sichtweise

ich lese den Text wir folgend dargestellt:

Gemäß § 19 Wiener Sozialhilfegesetz werden die Kosten für ein einfaches Begräbnis von zuletzt in Wien gemeldeten bzw. aufhältigen Personen dann aus Sozialhilfemitteln übernommen, wenn der/die Verstorbene/r nicht für das Begräbnis vorgesorgt hat, kein Vermögen besitzt und auch niemand Dritter zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet ist.

das heißt aus meiner Sicht: der Tote hat selbst für seine Begräbniskosten aufzukommen, auch ein verstorbene Kind - unabhängig vom Leichengewicht.

Unter "Dritte" in diesem Zusammenhang sind in der Regel Institutionen (z.B. Versicherungen, aber auch Dienstgeber) zu verstehen, welche zur Kostenübernahme des Begräbnisses verpflichtet sind oder sich verpflichtet haben.

Die Begräbniskosten werden in jenen Fällen von der Magistratsabteilung 40 direkt mit der Bestattung verrechnet, d.h. bei der Anmeldung zur Bestattung ist (von wem auch immer) anzugeben, dass der/die Verstorbene mittellos war und auch sonst niemand für das Begräbnis aufkommt.

Wer meldet zur Bestattung an? Vorrangig ist das (z.B. lt. Bestattungsgesetz) die Aufgabe der Angehörigen für verstorbene Familienmitglieder. Angehörige gehen dazu zu einem Bestatter ihrer Wahl und melden dort eine einfaches Begräbnis ihres verstorbenen Familienmitgliedes an. Direkte Verrechnung zwischen Bestatter und MA 40 ist (lt. MA 40) vorgesehen.

Eine Vorsprache in einem Sozialzentrum ist nicht erforderlich. Die übernommenen Kosten werden in der Folge von der Magistratsabteilung 40 als Forderung zur Verlassenschaft angemeldet.
Die Erben sind lediglich im Rahmen des Wertes des Nachlasses zum Ersatz der Kosten verpflichtet, handelt es bei den Erben um Eltern, Kinder oder Ehegatten, ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass deren Existenz nicht gefährdet wird (§ 26 Abs. 4 Wiener Sozialhilfegesetz).

Das Verlassenschaftsgericht wird auch bei verstorbenen Kindern (Leichengewicht über 500 Gramm) - gesetzlich geregelt - eingeschaltet. Das Verlassenschaftsgericht klärt, ob die Angehörigen zu (teilweisen oder ganzen Kostenübernahme) verpflichtet werden können.
MFG
Gunnhild Fenia Tegenthoff

Probleme & Lösungen

Alle Begräbnisse, welche im Auftrag der MA 15 durchgeführt werden, werden selbstverständlich durch die MA 40 (Vor-) finanziert und über das Nachlassverfahren (Notar, Nachlassgericht) abgerechnet, bei still = totgeborenen Kindern also zu einer Zeit, da die Mutter selbst gestorben ist und es ihren Nachlass zu regeln gilt.

Wir haben die Eltern von Fatima und Makka begleitet, denn sie waren gegen die Kremierung, wie es für still geborene Kinder unter 500 Gramm in Wien im Auftrag der MA 15 vorgesehen ist:

Den langen Weg dorthin können Sie unter http://fatima-und-makka.sternenkind.info nachlesen, auch die Faktenlage das kaum einer von denen, die inhaltlich das Thema verstehen müßten, es inhaltlich verstanden haben, warum es in diesem Verfahren ging. Siehe auch unsere offenen Briefe z.B. an Jürgen Sild von der Bestattung Wien.und an die Bundeswettbewerbsbehörde in Wien. Über den Veränderten Zeitgeist in Salzburg berichteten wir im Oktober 2010.

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