Notar - Nachlassgericht

Wenn einem lebend geborenen Menschen auch eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde, so muss nach seinem Anleben sein Nachlass geregelt werden, indem das Nachlassgericht eingeschaltet wird.

Das Nachlassgericht beauftragt einen Notar, abzuklären, ob der Verstorbene ein Erbe hinterlassen hat, aus dem die für Ihn getätigten Aufwendungen ausgelöst werden könnten.

Fakt ist, das ungeborene Kinder erbrechtlich bereits bedacht werden können - sogar vor Ihrer Zeugung!

Die Befragung der Angehörigen - u.a. ob die Finanzierung zu Recht durch die MA 40 erfolgte - macht ein Notar im Auftrag des "Nachlassgericht", welcher den gesetzlich definierten Auftrag dazu hat, den Nachlass zu regeln.

Dazu gehört nicht die Klärung der Frage, wie es sich mit der Einkommenssituation der Eltern oder anderer Angehörigen verhält.

Kann einem verstorbenen Kind nachgewiesen werden, dass das Kind eine wirtschaftlich verwertbare Erbschaft hinterlassen hat, sind die Beerdigungsausgaben - teilweise oder zur Gänze - daraus zu begleichen.

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