Epidemiegesetz 1950

infektöse Leichen unterliegen besondern Bestattungsauflagen.

Leichen mit anzeigepflichtigen Krankheiten gültig seit 01.10.1914

  • Personen dürfen nur in geschlossen Särgen in geeigneten Räumen aufgebahrt werden.
  • Jede Ausschmückung oder Ausstattung der Leichenkammer oder des Raumes, in dem die Aufbahrung erfolgt, ist verboten.
  • An der Bestattung, die ehetunlichst zu erfolgen hat; dürfen sich außer den nächsten Angehörigen des Verstorbenen nur die dabei berufsmäßig beschäftigten Personen beteiligen.
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