Epidemiegesetz 1950
infektöse Leichen unterliegen besondern Bestattungsauflagen.
Leichen mit anzeigepflichtigen Krankheiten gültig seit 01.10.1914
- Personen dürfen nur in geschlossen Särgen in geeigneten Räumen aufgebahrt werden.
- Jede Ausschmückung oder Ausstattung der Leichenkammer oder des Raumes, in dem die Aufbahrung erfolgt, ist verboten.
- An der Bestattung, die ehetunlichst zu erfolgen hat; dürfen sich außer den nächsten Angehörigen des Verstorbenen nur die dabei berufsmäßig beschäftigten Personen beteiligen.
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