Fehlerquellen

Betrifft Angehörige und ihre früh verstorbenen Kinder: Hier beginnt meine Tour de force durch die Welt der Informationsmanipulation.

Es wirken viele Ursachen zu vermeidbaren Zusatzverletzungen so, als wären Sie gezielt, bewußt eingerichtet oder in Kauf genommen worden.

"Wenn das Schicksal in Familien/ Frauen zuschlägt, in dem ihr Kind/ ihre Kinder sterben/ starben, dann wollen Ärzte/Politiker auch etwas davon haben."

Ärzte, Hebammen und Politiker haben sehenden Auges die erwähnten Fallen sich ausgedacht, konstruiert als auch angewendet:

Die Versorgung von Angehörigen und Patienten war und ist in seinen verschiedenen Ausprägungen schon immer sehr eng mit dem rechtzeitigen Zugang zu Information sowie mit der Zerstörung von Hoffnungen und Erwartungen sowie der Kontrolle verbunden. Im Folgenden soll versucht werden, die historisch unterschiedlich gewachsene Gesetze und Ihre Anwendungen bewußt aufzuzeigen, um eine Debatte zum freien Zugang zu Information und die Informationshoheit aufzuzeigen.

Dazu wird - neben den klassischen Werkzeugen z.B. der Wissenschaft - auch das Stilmittel Überzeichnung eingesetzt, um Sachverhalte besonders deutlich herauszuarbeiten. Ich (Gunnhild Fenia Tegenthoff) bitte den geneigten Leser, mir dies zu verzeihen.

Ziel dieser Präsentation ist, die Grundlage zu Veränderungen zu schaffen, indem ich mich bemühe, vorhandenes sichtbar zu machen.

Ob die gesetzgebenden Politiker, die anwendungsbereiten Hebammen/ Ärzte oder Angehörige die von mir bereitgestellten Informationen zur Grundlage für ein Weiterkommen in ihrer Trauerarbeit oder für Gerichtsverfahren (z.B. auf Grund des Opferschutzgesetzes) nehmen, liegt allein in Ihrer Entscheidung. Mitfühlende Freunde im Rechtsbereich und Selbstbetroffene mit Berufsausbildungen im med. Bereich beraten und begleiten Sie gerne!

Meinen Segen haben Sie.

Wenn etwas unklar geblieben ist, dann stehe ich als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Meine Kontaktdaten finden Sie im Impressum.

Sehr geehrte Frau Paschinger, liebe Leute von der Volksanwaltschaft,

Frau Paschinger hat mir inhaltlich zwei unterschiedliche Inhalte betreffend der Vorgaben, wie Angehörige sich verhalten sollen, wenn sie verstorbene Angehörige zu versorgen haben. Diese Texte habe ich gestern unter http://www.sonnenstrahl.org/cms/index.php?id=873 veröffentlicht.

Jeder kann tagesaktuell das österr. Sozialgesetz im Internet abrufen und lesen. Diese Gesetzesformulierungen verstehen - denn vieles kann verstanden und interpretiert werden wie es folgendes Beispiel zeigt:

Stellen Sie ein Glas Wasser vor sich hin. Es kann zur Hälfte geleert sein, oder aber "Gott sei dank sind noch ein paar Schlucke Wasser im Glas"

Beispiel 1: Ich habe folgendes persönlich erlebt mit meinem österr. Staatsbürgerschaftsnachweis. Ihn hatte ich vor meiner Eheschließung bezahlt. Bedingt durch meine Eheschließung wechselte mein Name. Die für Engerwitz, OÖ zuständigen Beamte haben meinem bestehenden Staatsbürgerschaftsnachweis auf der Rückseite kostenfrei einen Stempel drauf gegeben, in dem bestätigt wurde, das ich durch Heirat meinen Familiennamen auf ...geändert habe.

Jahre später zog ich nach Wien und erfuhr bei Wiener Beamten: in Wien müssen frisch getraute Eheleute sich ein weiteres mal ihren Staatsbürgerschaftsnachweis kostenpflichtig lösen, nur weil sie bei ihrer persönlichen Eheschließung den Namen gewechselt haben!

Beispiel 2: Die Volksanwaltschaft hat es 200? zum Thema gemacht: Österreich hat anerkannte Fremdsprachen. Dem entsprechend kann auf Grund besteher Gesetze Geburtsurkunden selbstverständlich auch zwei sprachig ausgestellt werden! Mitfühlende (Standes-) Beamte tun dies kostenfrei und selbstverständlich!

Bleiben Sie korrekt, aber zeigen Sie Herz: Als Beamter kann man demnach selbstverständlich Gesetze einhalten und z.B. zeitgleich mitfühlender Freund für den ansuchenden Bürger sein.

Herzlichen Dank für die Bekanntgabe der Ihnen vorliegenden Informationen. Teile daraus decken sich nicht mit den mir vorliegenden Informationen:

Über folgendes hat mich Herr Tichacek von der Friedhofsverwaltung Wien aufgeklärt:

betrifft Begräbnisse in der Gruppe 37: hier wurden Kinderleichen über 500 Gramm bis Nov. 2000 beerdigt.

Seit Dez. 2000 wird im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes Kinderleichen von 120mm bis zu ca 110 cm Größe in der Gruppe 35b beerdigt, denn Konzeptbedingt ist die max. Sarggröße mit 120 cm vorgesehen.

Konzeptbedingt werden Fehlgeburten (Kinderleichen unter 500 Gramm)  gesammelt/kremiert und Totgeburten (Kinderleichen über 500 Gramm) in einfache Gräber beerdigt, siehe Begräbnisse 2000, 2001, 2002,

Wird nach Ablauf der Mindestruhezeit (wien: 10 Jahre) erstmals fällig: Was bei Gräbern außerhalb der Gruppe 35b bzw auf anderen Friedhöfen geht: Den Angehörigen kann am Wiener Zentralfriedhof in der Gruppe 35b kein Nachnutzungsrecht angeboten werden, doch viele Eltern möchten für ihre Kinder fürsorglich da sein (das Grab pflegen ec.), solange die Eltern leben bzw. sie es sich wirtschaftlich leisten können/ leisten wollen.

lt. Angehöriger verstorbener Kinder gibt es vielfältige Probleme bei der Tatsache, die Leiche eines Kindes grundsätzlich zur Beerdigung frei (Bestattungsfreigabe) zu bekommen - da nicht alle Kinderleichen der Totenbeschau zugeführt werden, obwohl die Kinder größer als 120mm und älter als die 6. - 7. Schwangerschaftswoche wurden!

Hintergrund: wenn Kinder in Verbindung mit einem medizinischen Eingriff den Mutterleib verlassen haben.... Ihnen sind diese medizinischen Eingriffe als Schwangerschaftsabbruch/ Fristenlösung, Eileiterschwangerschaft, Eierstockschwangerschaft, Bauchhöhlenschwangerschaft sowie Kürretage ec. bekannt.

lt. Herrn Christian Vikenscher, leitender Mitarbeiter der Feuerhalle Wien Simmering bestätigte mir gegenüber im Jahr 2008: Kinderleichen aus dem reichhaltigen Wiener Abtreibungsangeboten z.B. Pro Women (1010, Am Fleischmarkt), Gynmed (1150, nahe Westbahnhof); www.venusmed.at (Lugnercity), oder aus ärztl. Ordinationen wurden bislang in der Feuerhalle Wien Simmering keine angeliefert, um diese anschließend der Sammelbeerdigung in der Gruppe 35b zuzuführen - obwohl lt. Herrn Tichacek von der Wiener Friedhofsverwaltung (Stand 2008) "ausnahmslos für alle greifbaren Leibesfrüchte Bestattungspflicht besteht - unabhängig von der Todesursache. Ebenso besteht in Wien die Totenbeschaupflicht ab 120mm, was der 6. - 7. Schwangerschaftswoche entsprechen dürfte!"

Ob die Beerdigung im Auftrag der Angehörigen oder im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes erfolgt, hat darauf keinen Einfluß - ebenso wer die Finanzierung der Beerdigung übernimmt, ist dabei nicht von Bedeutung!

Angehörige berichten u.a. am Grab ihres Kindes, welches sich in der Gruppe 35b befindet (weil sie zwischen Dez 2000 - Dez 2002 im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes hier beerdigt wurden).

Den Hintergrund kann ich an Krankenanstaltgesetzen nachvollziehbar gestalten kann: Klinikintern wird nicht sauber zwischen lebend und still geborenen Kindern unterschieden.

Ursache: Solange lebend geborene Kinder versicherungstechnisch nicht das Krankenhaus zum ersten mal lebend verlassen haben, sind sie um ihrer selbst Willen nicht existent, sondern werden klinikintern als Bestandteil der Mutter z.B. in den Kranken- und Meldeakten geführt.

Aus Sicht der Angehörigen verstorbener Kinder wird damit in Verbindung das Personenstandsgesetz Klinikintern nicht angewendet, obwohl allen bekannt sein dürfte, das der neue Mensch von Zeugung an existent (also vorhanden) ist, sein Herz ab dem 21. Tag nach seiner Zeugung schlägt usw.

Das lebend geborene Kind ist daher nicht ab seiner lebend erfolgten Geburt ein Mensch mit all ihm zustehenden Rechten, sondern erst ab dem Augenblick, da das neugeborene Kind versicherungstechnisch zum ersten Mal lebend das Krankenhaus verlassen hat.

Gerechnet wird die Schwangerschaftsdauer ab dem letzten Tag der Regelblutung, also 21 +14 = 35 Tage , welche in die 5. Schwangerschaftswoche fällt (dass im Idealfall das Herz bei einem kürzlich gezeugten Kind zu schlagen beginnt)

Sobald der Mutter - Kind - Pass ausgestellt wird, darf der Erzeuger sich als Vater eintragen beim Amt für Jugend und Familie, Bezirksgericht, Standesamt.

Was aber, wenn die Frau gelogen hat oder den Beginn einer Schwangerschaft ihm nicht von Anfang an mitteilt?

Aus der Scheidungsforschung weiß man, das ca 10% aller Frauen bei der Angabe, wer der Erzeuger ihres Kindes ist - lügen. Ob gezielt bewußt oder weil der mütterliche Wunsch ...so schafft die späte Vaterschaftsklärung - wenn die Vaterschaftsklärung erst im Scheidungsfall erfolgt - seelisch sehr viel Leides (vor allem für Kinder und Väter)

Günstiger wäre es, die Vaterschaft zu einem früheren Zeitpunkt abzuklären - was auch grundsätzlich Folgen für die Beerdigung von Kindern (und die Kostenübernahme von Beerdigungen) hätte, denn Väter verlieren ihre Kind, selten damit in Verbindung auch ihren Arbeitsplatz (während Frauen häufiger ihren Arbeitsplatz auf Grund des Todes ihres Kindes und der erlebten Geburt aufgeben "müssen") ...siehe www.sonnenstrahl.org/cms/index.php?id=558  

Betreffend Hanuschkrankenhaus und öffentliche Krankenhäuser in Wien:

lt. Volksanwalt wird seit Dez. 2000 ab der 15. Schwangerschaftswoche jene Kinderleichen zur Beerdigung in der Gruppe 35 b angeliefert, welche nicht im Auftrag der Angehörigen beerdigt wurden.

Es sei die Frage erlaubt: wenn genannte Kliniken sich an die Gesetze der Totenbeschaupflicht halten, wo sind die Kinderleichen geblieben, welche zwischen der 6. - 15. Schwangerschaftswoche Totenbeschaulich zwar behandelt, aber eben keiner Beerdigung (nicht einmal im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes !) zugeführt wurden. Wurde diese Kinderleichen im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes der Forschung und industriellen Vermarktung zugeführt?  

Erhärtet wird diese Annahme durch eine Aussage des Volksanwaltes Dr. Peter Kostelka: seiner Aussage nach dürfen keine Kinderleichen dem Klinikmüll zugeführt werden.

Der Mensch ist - zumindest aus Sicht vieler Angehöriger verstorbener Kinder - von Zeugung an.

Dementsprechend beginnt die Elternschaft mit der Zeugung des Nachwuchses.

Lt. Herrn Tichacek ist er als Friedhofserhalter/ -verwalter auch offen für Begräbnisse von Leibesfrüchten, die nicht der Totenbeschau unterliegen, die aktuell nicht der Totenbeschau zugeführt werden.

Dementsprechend könn(t)en Angehörige, die via künstlicher Befruchtung etliche Eizellen zu viel befruchten haben lassen - denn nur ein Teil wird/wurde ihnen refundiert - per bestehender Gesetze diese Kinder einer Beerdigung zuführen, denn ausnahmslos alle greifbaren Leibesfrüchte unterliegen der Bestattungspflicht (betonte Herr Tichacek mir gegenüber mehrfach). Doch die Kliniken geben auch diese Kinderleichen grundsätzlich nicht zur Beerdigung frei....

Dem Österr. System können Angehörige entgegenkommen: Angehörige verstorbener Kinder würden die deutsche Regelung begrüßen, wo jener Arzt, welcher die Schwangere während der Geburt untersucht, betreut und begleitet hat, kann bei der Frau feststellen, ob ihr Kind seuchenfrei beerdigt werden kann oder nicht.

(statt dem Rosa Schein von der Pathologie, denn selten genug befindet sich die Pathologie im gleichen Gebäude). Zudem haben Angehörige lieber Kontakt mit dem behandelnden Arzt, der bei der Geburt ihres Kindes anwesend war (der also selbst miterlebt hat, das sie ihr Kind lebend geboren zur Welt gebracht hat, wo diese wertvolle Zeit gemeinsam erlebt wurde) - als mit einem Pathologen, deren Hände Leichen berührt und in Leichen hinein gegriffen hat.

Ab und an kommen Bestatter den Angehörigen entgegen, indem diese (zusammen mit der Leiche) den rosa Schein von der Pathologie abholen, aber in Wirklichkeit benötigen Angehörige diesen Rosa Schein bei der Antragstellung einer Beerdigung. Aus Zeitgründen kann der Rosa Schein den Angehörigen häufig nicht postalisch zugesandt werden.

Die Angehörigen in Wien haben 5 Werktage (Steiermark 72 Stunden!) lang Zeit, eine Beerdigung verstorbener Familienmitglieder in Auftrag geben zu können. Gerechnet wird ab dem Zeitpunkt, da das still geborene Kind den Mutterleib verlassen hat bzw. ab Ausstelldatum des "Rosa Schein", welcher als Zeugnis einer durchgeführten Totenbeschau ausgestellt wird. Würde Klinikintern ein lebend geborenes Kind richtig definiert, so gilt die Frist bei lebend geborenen Menschen ab dem Todeszeitpunkt (bzw. ab auffinden der Leiche). Die Angehörige wollen grundsätzlich fürsorglich auch ihren verstorbenen Kindern gegenüber sein und selbst den Friedhof (in Wien stehen ca 30 Friedhöfe zur Auswahl!), den Sarg, das Totenkleid, das Grab auswählen und die Verabschiedungsfeier in der Aussegnungshalle als auch das eigentliche Begräbnis gezielt bewußt gestalten - doch die meisten Angehörigen früh verstorbener Kinder haben ein Einkommen rund um das Existenzminimum, wobei Frau situationsbedingt wirtschaft "ärmer sind" und zum Todeszeitpunkt ihres Kindes grundsätzlich noch gar nicht für sich selbst klären konnten, wie es nun beruflich weitergehen wird/ weitergehen kann. Zum einen ist da ihre eigene seelische wie körperliche Gesundheit, denn eine Geburt und der Tod eines Kindes ist nicht so einfach wegzustecken - zum anderen hat der Arbeitgeber ja sich schon auf die Karenzzeit eingestellt (und mit ihm andere Menschen, etwa Karenzvertretende Angestellte). Da die Vaterschaft gesetzlich nicht ab der Zeugung definiert ist, bleibt die wirtschaftliche bezahllast an den Frauen hängen. Ebenso müssen sie den Auftrag zu Beerdigung geben (denn kein Mann kann dazu gezwungen werden, rechtlich ist er dazu nicht verpflichtet/ nicht berechtigt, ausgenommen er ist verheiratet und er weiß etwas von der Schwangerschaft bzw. vom Tod seines Kindes)

Im Sozialgesetz steht, (so verstehe ich es jedenfalls) - das Angehörige auch dann selbst die Beerdigung einer einfachen Begräbnisses in Auftrag geben dürfen, wenn Sie selbst nicht die Beerdigungskosten übernehmen können.

Im Gesetz las ich, was unter einem einfachen Begräbnis zu verstehen ist: der Friedhof ergibt sich aus dem Meldegesetz (still geborene Kinder lt. Wohnort der Mutter, Wien ist großzügig: es gilt die freie Wahl eines Friedhofes in ganz Wien), die frei Grabwahl (wobei z.B. am Wiener Zentralfriedhof es mehrere Gebührenklassen gibt, was die Lage des Grabes anbelangt - erklärte mir Herr Tichacek . Seine Kontaktdaten finden Sie unter www.friedhoefewien.at.

Angehörige Verstorbener beobachten am Wiener Zentralfriedhof außerhalb der Gruppe 35b: Dzt wird nicht immer die günstigste Grablage gewählt für Begräbnisse im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes.

Laut Sozialgesetz (2008) haben Angehörige z. B. die freie Sarg und Totenbekleidungswahl, wobei ausdrücklich nicht das billigste Produkt genommen werden muss, aber aus der unteren Preisklasse.

Politiker werden vom Volk gewählt:

Politiker und Ärzte schufen die Grundlage für eine Tatsache die zur Tragödie sich ausweiten hätte können (zusätzlich zur Tatsache, das es ein totes Kind gab).

Beispiel Mathias: Wiener Ärzte haben eine Schwangere Wienerin wegen ihrem ungeborenen Kind auf das Kinderherzzentrum nach Linz verwiesen. Die Schwangere fuhr (auf eigene Kosten?) nach Linz, OÖ und legte sich - ihrem Kind zu liebe - unter das Messer. Das ungeborene Kind wurde im Mutterleib operiert und starb während der OP. Diese von uns betreute Mutter hat die Beerdigung ihres Kindes in Auftrag geben müssen, weil sie sonst ohne ihr Kind nach Hause gekommen wäre, obwohl von Anbeginn der Begräbnisorganisation klar war, das die Kindesmutter selbst kein Geld haben wird, um die Kosten für Überführung, Sarg, Grab, das Begräbnis ihres Kindes bezahlen zu können.

Der Volksanwalt Dr. Peter Kostelka hat sich auf für die Kostenübernahme eingesetzt. Dieser Mutter wurde durch die Bestattung Wien die Überführung, Sargwahl, Friedhof, Aussegnung, Beerdigung, Totengräber und Seelsorger, ein kleiner Blumenkranz für das Grab, eine kleines Blumenbukett für den Sarg, Religiöse Reliquien (Handkreuz für die Hände ihres Kindes, ein Kreuz auf dem Sarg ihres Kindes, ein Holzkreuz für das Grab ihres Kindes organisiert als auch eine Rechnung gestellt. Alle frei gewählten Produkte entsprachen der unteren Preisklasse.

Dieses "die frei Wahl" haben können ist für die Trauerarbeit der Angehörigen - seelisch betrachtet - überlebensnotwendig wichtig, denn die Angehörigen sind es, welche mit dem Tod ihres Kindes fertig werden müssen. Dazu zählt in der Verarbeitung auch die Vorstellung, ob der Leichnam meines Kindes von Flammen umzingelt verbrennt/ verglüht, weil der Leichnam meines Kindes kremiert wurde.

Ob kremiert oder von Würmern zerfressen: die Eltern sollten darüber in jedem Fall selbst entscheiden können, denn sie sind es, die mit der Wahrheit zukünftig selbst überleben müssen.

Ebenso sollte im Sinne der Angehörigen verstorbener Kinder grundsätzlich bei jedem Kindergrab die Option eröffnet sein, das eine Grabnachnutzungsgebühr bezahlt werden kann, denn nur dann können die Eltern - solange sie leben - ihre Elternschaft ihrem verstorbenen Kind gegenüber ausleben.

Die Elternschaft erlebt nur einen lebenslänglich anhaltenden Wandel. Diesem Bedürfnis sollte auch in der Versorgung von verstorbenen Kindern Rechnung getragen werden. Dazu ist notwendig, das grundsätzlich die Grabnachnutzungsgebühr den Angehörigen verstorbener Kinder angeboten wird - genau das geschieht dzt nicht in der Gruppe 35b!

Da Leichen aus Seuchenschutzgründen unter die Erde müssen, sollte eine Lösung gefunden werden, die es Angehörigen in jedem Fall ermöglicht, selbst die Beerdigung ihres verstorbenen Familienmitgliedes in Auftrag geben zu können. Bei allen lebend geborenen Kindern wird anschließend das Nachlassgericht verständigt und dieses übernimmt die Klärung der Kostenübernahme. Dieser Weg könnte auch bei still geborenen Kindern zur Anwendung kommen, denn in jedem Fall gehört gerichtlich geklärt, in wie weit der Vater und die Mutter für die Kosten, die ihr Kind verursacht hat, aufkommen können. da das Nachlassgericht erfahrungsgemäß (lt. Aussagen der Angehörigen verstorbener Kinder) ca 12 - 16 Wochen nach dem Begräbnis aktiv wird, hat die betroffene Mutter bis dahin für sich (und mit ihrem Arbeitgeber) geklärt, wie ihre wirtschaftliche/berufliche Zukunft nach dem Tod ihres Kindes aussieht. Somit kann sie jetzt sehr viel ehrlicher Belegen als auch die Auskunft darüber geben, welches Einkommen ihr nach der Beerdigung ihres Kindes zur Verfügung steht und ob sie - sowie der Kindesvater nun für die angefallenen Beerdigungskosten aufkommen kann. Bei lebend geborenen Kindern, die bald nach ihrer Geburt starben, muss mit den Angehörigen bei eben dieser Verhandlung auch geklärt werden, ob die Angehörigen damit einverstanden sind, das die Behörde beim Finanzamt die Kinderbeihilfe beantragt, denn diese steht jedem lebend geborenen Kind zu. Somit kann die Versorgung von Kinderleichen familienfreundlich, seelisch gut verarbeitbar, ohne vermeidbare seelisch schmerzhafte Zusatzwunden angeboten werden.

Es betraf das "Kreuz mit dem Kreuz": Diskriminierungen können erfolgreich beendet werden! Hinweisen möchte ich auch noch auf die Tatsache, dass das Ende folgender Diskriminierung von den Angehörigen sehr gut aufgenommen wird http://www.sonnenstrahl.org/cms/index.php?id=520  

betrifft folgenden Link: http://www.sonnenstrahl.org/cms/index.php?id=868 Vielen Angehörigen von lebend geborenen /früh außerhalb des Mutterleibes verstorbenen Kindern wird die tatsächlich erfolgte Lebendgeburt ihres Kindes klinikintern aus oben genannten Gründen (z.B. Patientendokumentation ist nicht konform mit dem Personenstandsgesetz) nicht dokumentiert, mit der Folge, das die Angehörigen für ihr Kind um Geburts- und Sterbeurkunde sowie die Ihrem Kind zustehende Familienbeihilfe fallen. Zudem werden in vielen Religionen und Glaubensgemeinschaften still und lebend geborene (später verstorbene) Kinder nach unterschiedlichen Riten beerdigt.

Das ausgerechnet jene Ärzte und Hebammen die Tatsache den Angehörigen gegenüber verleugnen, die doch bei der Geburt des lebenden Kindes mit dabei waren, die selbst das lebend geborene Kind gehalten, getragen, versorgt, beim seinem Sterbeprozeß begleiten haben - das ausgerechnet diese Menschen auf Grund bestehender klinikintern geltender Gesetze die Tatsache verleugnen (müssen?) - ist für die Angehörige dieser Kinder nicht nachvollziehbar.

Wie kann man das gemeinsam erlebte gemeinsam verarbeitet werden? Das wäre doch die viel wichtige Frage, denn der Tod eines Kindes ist mit Sicherheit auch für Hebammen/ Ärzte eine sehr große Belastung.

Anregen möchte ich die Tatsache, das in der Klinik monatliche Treffen angeboten werden für alle jene, die gemeinsam diese Kinder aus dem Mutterleib heraus zum Tod / Begräbnis begleitet haben. Klinikangestellte als auch die Angehörige der verstorbenen Kinder brauchen diese gemeinsam erlebte Zeit, um reflektieren zu können das gemeinsam erlebte, aber auch um gemeinsam wieder zur Lebensfreude, zum Lachen zu finden, aber auch um sich wechselseitig in der Wahrnehmung zu bestätigen: "Ja dein Kind hat gelebt, so lieb gelächelt ---und erinnern Sie sich noch an seinen ersten Schrei?" usw.

Niemand kann besser bei der Traueraufarbeitung helfen, als gemeinsam jene, die gemeinsames erlebt haben. Vielleicht ergeben solche Treffen auch den einen oder anderen Hinweis von Seiten der Kriseninterventation, das diese oder jene Angehörige gut daran tut, ein paar Stunden bei einer Trauertherapeutin sich zu genehmigen (Ärztliche Zuweisung durch Klinik ermöglichen, denn die Krankenversicherungen soll(t) für diese Therapiestunden wirtschaftlich aufkommen.

Auf überlebende und nachfolgende Geschwisterkinder sollte in der Therapeutisch begleiteten Trauerarbeit grundsätzlich nicht vergessen werden!

Das die nicht gelebte, die nicht zugelassene, die nicht begleitete Trauer um ein Kind zu erhöhter Suizid bei Angehörigen führt, hat folgende Studie aus Finnland belegt http://www.lebensgeschichten.org/abtreibung/suizidrate_frauen_abtreibung.php  

Jesus sagte: "Ich vergesse Dich nicht. Sieh her: ich habe Dich eingezeichnet in meine Hände"

Kämpfen wir gemeinsam für das seelische als auch wirtschaftliche Überleben von Angehörigen, denn auf Grund ihrer verstorbenen Kinder haben diese Familien ein schwer verdaubares Schicksal erlebt. Wir können den Tod der Kinder nicht verhindern, aber wir können vermeidbare Zusatztraumatisierungen verändern helfen. MFG Gunnhild Fenia Tegenthoff Mutter von 3 verstorbenen (und 2 überlebenden) Kindern -

Sie befinden sich hier: