Rahmenbedingungen
Der Datenschutz endet mit dem Leben: In das Buch "einfache Gräber der Babygruppe 35b" kann jeder einblicken, der innerhalb der Öffnungszeiten in die Verwaltung am Wiener Zentralfriedhof/Tor 2 geht. Das habe ich getan. Zudem durfte ich die Angaben abschreiben. Und ich habe jene Gräber fotographiert, welche als erstes aufgelassen werden. Mit dem erhaltenen Material versuche ich vorhandenes sichtbar zu machen. Vielleicht ergeben sich daraus auch irgendwann einmal Änderungen.
Aus meiner Sichtweise hat mein Einblick in das Buch "einfache Gräber der Babygruppe 35b" folgendes ergeben:
- still geborene Kinder werden in der Regel mit dem Familiennamen der Mutter lt. Krankenakte registriert (Ausnahmen bestätigen diese Regel, Rechtschreibfehler inkl.)*
- ev. werden lebend geborene Kinder, welche außerhalb einer Ehe geboren wurden, mit dem Mädchennamen der Mutter registriert (Ausnahmen bestätigen diese Regel)*
- Während des Klinikaufenthalten - aber vor allem nach dem Klinikaufenthalt, bis es zu Beerdigung ihres verstorbenen Kindes kommt, wird der Name mehrfach von Hand geschrieben. Grundsätzliche Schreibfehler als auch Abschreibfehler sind daher möglich, denn nicht jede "Sauklaue" kann entziffert werden. (Meine Handschrift kann auch selten einer lesen)
- Unsere Schreibkultur ist auf Lateinischen Buchstaben aufgebaut. Das ist eine weitere Fehlerquelle für falsche Schreibweisen. Aus der Not heraus wird Phonetisch ein Name in lateinischen Buchstaben aufgeschrieben, also so wie man ihn ausspricht, wie der Name gehörter Weise klingt.
- Auf meiner HP kann ich eingreifen und falsche bzw unerwünschte Schreibweisen korrigieren. Sie können mich über die im Impressum angeführten Kontaktdaten erreichen.*
- Setzen Sie sich aktiv ein für die richtige Dokumentation ihres Kindes*: gesetzlich betrachtet wird den Aussagen der Eltern/Mutter - dass Sie ihr Kind lebend geboren hat - eine höhere Glaubwürdigkeit entgegengebracht, als Klinikmeldungen über eine angebliche stille Geburt (u.a., weil man weiß, das Kliniken gegenüber dem Statistikamt - hohe Strafandrohung bei nichtbefolgung - lebend geborene Kinder, welche binnen 7 Tagen sterben/verstorben sind, gemäß Leichengewicht als Fehl- oder Totgeburt zu melden hat - und die Klinikinternen PC - Eingabemasken werden in vielen Kliniken dieser rechtlich unterschiedlichen Definitionen - was inhaltlich nun wirklich wem gegenüber eine Lebend-, Tod- oder Fehlgeburt ist - nicht gerecht .
- Übrigens: die Vornamenswahl ist gesetzlich in Österreich seit 1976 Partnerschaftlich vorgesehen, wenn die Eltern verheiratet sind, aber gegenüber tot geborenen Kindern - gesetzlich betrachtet - nicht verbindlich vorgesehen.
rechtlich betrachtet: Die Elternschaft beginnt zu unterschiedlichen Zeiten!
- Was auf den ersten Blick eine Diskriminierung darstellt, ist die Tatsache, das der Vater ab Zeugungsbeginn definiert ist, denn der genetische Vater darf z.B. Alimente dem Kind gegenüber zahlen, wohingegen rechtlich betrachtet: jene Frau die Mutter ist, welche das Kind ausgetragen und geboren hat und nicht jene Frau, welche eine - unbefruchtete oder befruchtete - Eizelle gespendet hat.
- In der Tatsache, die Frau erst mit der Geburt ihres lebensfähigen Kindes als Mutter zu definieren, wurde auch die Straffreiheit von medizinischen Eingriffen wie z.B. künstliche Befruchtung, Schwangerschaftsabbrüche ec. möglich.
- Eine Obsorgepflicht dem ungeborenen Kind gegenüber kennt meines Wissens nach der Österr. Staat dem ungeborenen Kind gegenüber nicht, daher können Frauen strafrechtlich nicht belangt werden, wenn Sie z.B. sich so verhalten, das sie ihrem ungeborenen Kind gezielt, bewußt Schaden zufügen oder z.B. eine Behinderung oder gar den Tod ihres ungeborenen Kindes billigend in Kauf nehmen.
- Selbstverständlich sollte dem Kinde gegenüber - längstens vor dem Einsetzen der Pupertät - die Eizellspendende Mutter erwähnt werden, weil es nicht nur z.B. um Herkunft, Wurzeln, Wahrnehmungen geht (warum habe ich andere Lieblingsfarben, andere Lieblingsspeisen, andere Hobbys als meine Eltern?, sondern auch um Gesundheitsfaktoren wie z.B. genetisch bedingte Fehlbildungen/ Krankheiten.
Auch das habe ich gesehen:
- Auf dem Grabstein/ der Grabtafel kann stehen, was der Auftraggeber (auf Grund der Ihm vorliegenden Unterlagen) angibt. Die hier aufscheinen Schreibweisen haben keine rechtsverbindliche Aussagekraft, sondern dienen lediglich der Zuordnung.
- Unabhängig vom Personenstandsgesetz kann der geschlechtsbezogene Vorname am Grabstein ihres unter 500 Gramm schweren Kindes stehen, ebenso (geschlechtsneutrale) Kosenamen und andere Botschaften.
- Wenn auf dem Grab steht "Knabe & Familienname", kann davon ausgegangen werden, das inhaltlich wirklich nur ein männliches Kind gemeint ist.
- Wenn auf dem Grab "Mädchen & Familienname" steht, kann ein Mädchen darin liegen, aber es können auch verstorbene Zwillinge/ Drillinge des weiblichen Geschlechtes drinnen liegen.
- Wenn Drillinge (ein Junge/ zwei Mädchen), so kann der Mehrheitsbeschluß gelten: am Grab kann stehen "Mädchen & Familienname.")
- *Das für die Klinik zuständige Standesamt berät Sie nicht nur zum Thema richtige Dokumentation ihres Kindes gerne.
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