Vor- und Familienname
Vor- und Familienname Österreich
Es folgen rechtlich unverbindliche Informationen:
- Das Standesamt berät sie zum Thema Vor- und Familiennamensgebung gerne.
- lt. Personstandsgesetz, Hebammenrichtlinie, Bestattungsvorschrift ist Leichen über 500 Gramm ein geschlechtsbezogener Vorname durch die Eltern zu geben - doch nicht alle Eltern geben ihrem still geborenen Kind einen Vornamen. Ursachen unbekannt.
- Lebendgeborenen Kindern steht lt. oben genannten Gesetzen ein geschlechtsbezogener Vorname zu, unabhängig von der Tatsache, mit welchem Gewicht sie geboren wurden oder wie lange sie leben. Lebend geborenen Kindern steht eine Geburts- als auch eine Sterbeurkunde zu. Achtung: Es kann sein, dass das Klinikpersonal Ihnen und Ihrem Kind unrecht angedeihen läßt, wenn Sie ihr Kind lebend geboren haben, aber ihr Kind starb, bevor es versicherungsrechtlich nicht wenigstens einmal lebend die Klinik verlassen hat, denn so lange gilt ihr Kind klinikintern nicht als eigenständiger Mensch/Patient, sondern neugeborene Kinder sind als eigenständiger "Patienten nicht existent", sondern z.B. ein Bestandteil der mütterlichen Krankenakte.
- Wenn Sie im Beisein einer Hebamme oder Arztes entbinden, können Sie diesen mitfühlenden Freunden den Vornamen ihres Kindes bekannt geben, auch wenn ihr still geborenes Kind weniger als 500 Gramm auf die Waage bringt, also vor dem 6. - 7. Schwangerschaftsmonat starb, denn am Grabstein darf stehen, was Angehörige ansagen. Im Personenstandsgesetz steht nichts gegenteiliges.
- Seit 1976 dürfen Vater als auch Mutter gleichermassen ihrem Kind einen geschlechtsbezogenen Vornamen geben. Sind Eltern uneinig über die Namensgebung können sie gemeinsam beim Standesamt um eine Einigung sich bemühen oder aber das zuständige Bezirksgericht (BG) dazu bemühen. Die Zuständig ergibt sich aus dem Wohnort der Mutter.
- Mutter ist jene Frau, welche das Kind ausgetragen und geboren hat. Die Eizellspenderin hat daher keine der Mutter zustehenden Rechte, wobei Eizellspende als auch Leihmutterschaft in Österreich verboten sind.
- Geben weder Vater noch Mutter ihrem Kind einem geschlechtsbezogenen Vornamen, so muss das Kind trotzdem behördlich registeriert werden. Zu lesen ist dann Knabe oder Mädchen und der Familienname der Mutter lt. Krankenakte. Wenn Zwillingsmädchen oder Zwillingsmehrlinge still geboren und ohne geschlechtsbezogene Vornamen dokumentiert wurden, dann steht ebenfalls Mädchen und der Mütterliche Familienname lt. Krankenakte. Auf den ersten Blick ist am Grab dann nicht erkennbar, das hier zwillings- oder Mehrlingsmädchen beerdigt wurden.
- Kann - z.B. aus medizinischen Gründen die äußeren Geschlechtsorgane nicht eindeutig einem Knaben oder einem Mädchen zugeordnet werden, kann es vorkommen, das ein "Kind" (statt dem Vornamen) dokumentiert wird. Daran anschließend wieder der mütterliche Familienname lt. Krankenakte.
- N.N. steht dafür, das die abgebende Mutter sich bewußt behördlich nicht erfassen ließ z.B. in einem Krankenhaus oder bei Hausentbindung durch eine Hebamme - denn Österweit können Schwangere sich in Kliniken anonym versorgen lassen - auch während der Geburt und der ersten Zeit danach.
- Zunehmend verändert sich die gesellschaftliche Erwartungshaltung dahingehend, daß zunehmend häufiger von Schwangeren erwartet wird, das sie während ihrer Schwangerschaft sich einem Arzt oder einer Hebamme anzuvertrauen hat - dem ungeborenen Kind zu liebe, etwa um einer Anzeige durch das Amt für Jugend und Familie wegen Vernachlässigung des in ihrer Obhut befindlichen Kindes zu entgehen.
- Der Erwerb des Vornamens richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Kind angehört. berichtet die Personennamensberatungsstelle Leipzig gefunden auf www.uni-leipzig.de
- Das Recht auf einem Namen ist nur für lebend geborene Kinder angedacht und wird im Namensrecht geregelt und ist ein absolutes Recht und ist bei natürlichen Personen ein Persönlichkeitsrecht.
- Das Postmortale Persönlichkeitsrecht gilt ab der Todesstunde. Es gehört genauer hingeschaut. Gedacht wird diese Aussage sein für Menschen, welche außerhalb des Mutterleibes wenigstens ein paar Minuten lang gelebt haben. Ist ein still geborenes Kind kein Mensch? (mit Rechten)
- vergleichbare Aussagen wie "Können die Vornamen bei der Geburtsanzeige noch nicht angegeben werden, so müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt mündlich oder schriftlich angezeigt werden." gelten - vermute ich - nur für lebend geborene Kinder.
- Ungeborene Kinder sind grundsätzlich erbberechtigt - und doch: Ob ungeborene Kinder natürliche Personen sind, ist dzt. nicht geklärt, weil zu viele unterschiedliche Kräfte/ Mächte am ungeborenen Kind zerren. Rechtlich betrachtet: Würde ein Kind von Zeugung an als natürliche Person anerkannt, könnte in der heutigen Form kein Schwangerschaftsabbruch sowie keine Forschung an entnommenen Eizellen, künstlich befruchteten Eizellen ec. vorgenommen werden. Damit in Verbindung müßte die Mutterschaft von der Eizelle abhängig gemacht werden - und nicht von der Frau, welche das Kind ausgetragen hat.
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