Personenstandsgesetz

Ein geschlechtsbezogener Vorname kann nicht bei jedem Menschen ruhigen Gewissens gegeben werden:

Vor Gericht wird immer wieder gestritten, ob Eltern/Behörden einem Kind einen geschlechtsbezogenen Vornamen geben müssen.  Antwort: nein, müssen Sie nicht

aber wenn es darum geht, ob es sich bei diesem Kind um eine Mädchen oder um einen Knaben/Jungen handelt, da müssen sie die Eltern entscheiden, ob sie der Behörde ein Mädchen oder einen Jungen melden.

Diskriminiert bzw in Entscheidungsnot gelangen Ärzte als auch Eltern, wenn ein Kind mit dem ASG - Syndrom geboren wurde und daher eine Transgender (zweigeschlechtliche) Persönlichkeit ausgebildet hat.

Wenn das Kind vor der ca 8. - 10. Schwangerschaftswoche starb sind die äußeren geschlechtsmerkmale noch nicht ausgebildet.

Gesetz und seine Anwendung in der Praxis:

Grundsätzlich gilt das Personenstandsgesetz jeweils Landesweit und definiert z.B. den neuen Menschen wie folgt:

lebend geborenen Kindern steht in jedem Fall ein geschlechtsbezogener Vorname zu.

Medizinisch betrachtet sind bei einem Kind (ev. nicht eindeutig erkennbar im Ultraschall, aber mit Hilfe einer Lichtquelle eindeutig erkennbar an der Kinderleiche, welche sich außerhalb des Mutterleibes befindet) ab der 10. Schwangerschaftswoche die äußeren Geschlechtsmerkmale sichtbar. Betroffene Angehörige als auch mitfühlende Freunde treten dafür ein: dementsprechend könnte bereits ab der 10. SSW einem still geborenen Kinder ein geschlechtsbezogener Vorname gesetzlich zugestanden werden, ein Recht, was dem lebend geborenen Kind selbstverständlich zugestanden wird.

Österreich: Kinderleichen über 500 Gramm steht grundsätzlich ein Geschlechtsbezogener Vorname zu, doch erstaunlicherweise erhalten viele früh verstorbenen Kinder keinen geschlechtsbezogenen Vornamen! Sichtbar wird das z.B. an den einzeln beerdigten Kindern am Wiener Zentralfriedhof/Tor3/Babygruppe 35b. Dabei steht geschrieben: Wenn Sie sich nicht gleich nach der Geburt für den Vornamen des Kindes entscheiden können, müssen Sie längstens innerhalb eines Monats beim Standesamt vorsprechen und dort den Vornamen beurkunden lassen. gefunden auf www.help.gv.at

Wenn Angehörige für ihre unter 500 Gramm schweren Kinderleichen fristgerecht keinen Auftrag zur Bestattung erteilen, ist in Wien Kremierung und Sammelbeerdigung vorgesehen.

Realität: lt. Verwaltung der Feuerhalle Wien Simmering werden Kinderleichen, welche in Verbindung mit einem medizinischen Eingriff den mütterlichen Leib verlassen haben, nicht zur Bestattung (z.B. zur letzten Ruhe in der Wiener Babygruppe 35b) angeliefert - sondern (wenn überhaupt) als Klinikabfall.

Dabei währe die Versorgung von allen greifbaren Kinderleichen unter 500 Gramm so einfach!

  1. Sie unterliegen grundsätzlich ebenso der Bestattungspflicht, sind in Leichensäcke oder Fötensärge zu hüllen und über den Namen der Mutter lt. Krankenakte zur registrieren.

Die Praxis beweist es anhand des Allgemeines Buergerliches Gesetzbuch (ABGB),

  1. dass z.B. nicht allen still geborenen Kindern über 500 Gramm  ein geschlechtsbezoegener Vorname zugestanden wird (Dem Satz einer Mutter, welche ihr Kind bewußt anonym zur Welt brachte, schrieb mir "Wer seinem Kind einen Namen gibt, stellt eine Beziehung zu ihm her  - das scheint nicht immer leicht zu sein, wenn man eher den Abstand möchte." Diesem Wunsche steht die weltweite Aussage jener Eltern entgegen, die ein totes Kind haben, denn weltweit wird dazu geraten, dem Kind bewußt einen Vornamen zu geben und dieses Kind z.B. innerhalb der Familie bewußt beim Namen zu nennen. Man kann die Angehörigen nicht dazu zwingen, ihrem verstorbenen Kind einen Vornamen zu geben. Erhält ein lebend geborenes Kind binnen Frist keinen geschlechtsbezogenen Vornamen durch die Angehörigen zuerkannt, kümmert sich " der Staat" (in Österreich: Das Amt für Jugend und Familie" - in weiterer Folge das zuständige Bezirksgericht) damit auch dieses Kind einen geschlechtsbezogenen Vornamen erhält.
  2. nicht z.B. nicht alle anfallenden Kinderleichen Klinikintern zur Bestattung freigegeben werden - das betrifft vor allem Kinderleichen, welche in Verbindung mit einem medizinischen Eingriff den Mutterleib lebend oder tot verlassen haben.
  3. nicht allen lebend geborenen Kindern wird eine Geburtsurkunde zugestanden, insbesondere wenn diese Kinder nur kurz gelebt haben.

Daher die Erkenntnis: Gleiches Recht für alle Staatsbürger steht nicht selbstverständlich jedem zu, doch die Angehörigen haben gute aussichten im Kampf um Richtigstellung z.B. der Geburtsurkunde/ oder beim Thema Gleichberechtigung - sei es z.B. in Verbindung mit Gegensätzen. Beispiel: gesundes & krankes Kind.

Ausschnittweise Gesetzestexte, welche Ihnen zur nicht rechtskräftigen Information dienen:

II. Personenrechte der Minderjährigen und der sonst in ihrer Handlungsfähigkeit
Beeinträchtigten

§ 21. (1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.

(2) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

§ 22. Selbst ungeborene Kinder haben vom Zeitpunkt ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Geborene angesehen; ein totgebornes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.

§ 23. In zweifelhaftem Falle, ob ein Kind lebendig oder tot geboren worden sei, wird das erstere vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, muß es beweisen.
gefunden auf
http://www.ibiblio.org/ais/abgb1.htm#t1h1

Viele Menschen können sich auf Grund ihrer schwierigen finanziellen Situation oft keinen Juristen leisten - aber Recht darf jedoch nie eine Frage des Einkommen sein. daher ist einkommensbedingt häufig nicht nur die erste Anwaltliche Auskunft ist Österreichweit bei einem Rechtsanwalt ihrer Wahl kostenfrei!

Seit Sommer 2008 gibt es unter der Telefonnummer 0800 376386 einen juristischen Telefon - Journaldienst. Weitere Auskünfte dazu finden Sie auf www.rechtsanwaelte.at

weitere Links zum Thema
http://www.jusline.at/Allgemeines_Buergerliches_Gesetzbuch_(ABGB).html

Eltern und ihre Obsorge pflichten
http://www.scheidungen.at/rechte/gesetze/abgb_144-147.html gefunden auf www.scheidungen.at

 

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