Kinderbestattung in Niederösterreich

Die Bestattungsmöglichkeiten von Babys und Kleinkindern werden in NÖ von den einzelnen Gemeinden bzw. Friedhofsverwaltungen individuell angeboten. Manche, meist größere Gemeinden bieten Kindergräber oder Kindergrabreihen an, in anderen Gemeinden ist nur eine Beilegung im Familiengrab möglich.

Die Stadt St. Pölten berichtet hier über 7 Friedhöfe und bietet am Hauptfriedhof in der Gruppe XVII eine Kindergrabreihe an. Es besteht aber auch die Möglichkeit der anonymen Beilegung (hauptsächlich bei Früh- bzw. Totgeburten)

Städt. Bestattung und Friedhofsverwaltung St. Pölten
Julius-Raab-Promenade 49
3100 St. Pölten
Tel: 0043 2742-333-4500

Die Friedhofsordnung können Sie hier einsehen: (ob Sie aktuell ist, entzieht sich meiner Kenntnis)

3371 Neumarkt/Ybbs: Informationen zum Thema Totenbeschau, gefunden auf www.neumarkt-ybbs.gv.at

3925 Arbesbach

Die unter http://www.ris.bka.gv.at/Lr-Niederoesterreich/ erwähnten Gesetze sind nur im Bundesland Niederösterreich gültig.

Hintergrund: dabei handelt es sich zumeist um sehr alte Gesetze. So wurde das Recht auf ein Begräbnis schon um Jesu Zeiten durch Gesetze geregelt.

Im Bestattungsrecht werden still geborene Kinder als Leibesfrüchte definiert.

Haben Leibesfrüchte unter 500 Gramm, nennt man diese "Fehlgeburt", und über 500 Gramm "Totgeburt".

Über die Tatsache, das diese Kinder tatsächlich Lebend oder tatsächlich still = tot geboren wurden, sagt diese Aussage nichts aus, auch nichts über die Todesursache - sondern: für diese Kinder wurde beim zuständigen Standesamt keine Geburtsurkunde ausgestellt, weil die Klinik nicht die "Anzeige zur lebend erfolgten Geburt", sondern alle Daten auf "die Anzeige eines Todesfall" ausgefüllt und an das Standesamt übermittelt hat. lt. Verwaltungsrecht kann 3 Jahre rückwirkend die richtige Dokumentation einfordert werden = Kliniken sind zur inhaltlich richtigen Dokumentation verpflichtet.

In div. Religionen gibt es - in Verbindung mit Verabschiedung und Begräbnis - unterschiedliche Riten für lebend geborene Kinder, die später starben und still geborene Kinder. In diesem Zusammenhang ist es daher wichtig, den Angehörigen, dem Bestatter, dem Geistlichen von Anfang an die Wahrheit zu sagen, denn die Verabschiedung, das Begräbnis kann in der Regel nicht wiederholt werden.

 

www.ris.bka.gv.at Landesgesetz Niederösterreich

ein Auszug daraus:

  • NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (u.a. übernahmen der Bestattungskosten)
  • NÖ KRANKENANSTALTENGESETZ

aus dem NÖ Bestattungsgesetz 2007

Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Totenbeschau durch einen Totenbeschauer oder eine Totenbeschauerin zu unterziehen. Leiche im Sinn dieses Gesetzes ist der Körper eines toten Menschen. Als Leiche gelten auch durch Totgeburt oder Fehlgeburt nicht lebend geborene Leibesfrüchte im Sinne des § 8 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006.

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