Kinderrechte
Kinderrechte endlich in der österr. Bundesverfassung:
Der Nationalrat hat am 20. Jänner 2011 mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ und BZÖ das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder beschlossen. Er hat damit ein gesellschaftspolitisches Signal gesetzt, dass das umfassende Wohl von Kindern und Jugendlichen neben dem Schutz der Umwelt oder der Landesverteidigung zu den grundlegenden Staatszielen gehört.
Damit wird sichergestellt, dass bei allen Rechtsakten die eventuellen Auswirkungen auf Kinder berücksichtigt werden müssen. Mit der Verankerung der zentralen Grundprinzipien der Konvention, wonach das Kindeswohl vorrangiger Erwägungsgrund ist (Art. 1) und die Meinung des Kindes berücksichtigt werden muss (Art. 4) soll gewährleistet sein, dass die Rechte der Kinder eingehalten werden. Denn wenn allein diese beiden Artikel das Maß für unser aller Handeln sind, dann sind auch alle anderen Kinderrechte auf Schutz vor Gewalt und Ausbeutung, auf adäquate Versorgung mit den Gütern unserer Gesellschaft und das Recht auf Partizipation berücksichtigt.
Österreich nimmt mit diesem Gesetz eine Vorreiterrolle ein, denn die <abbr title="Konvention über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention)" lang="de">KRK</abbr> hat in den europäischen Ländern eine ähnliche Rechtsposition wie in Österreich bisher.
Einzelne Bundesländer (Salzburg, Oberösterreich und Vorarlberg) sind mit gutem Beispiel, mit Referenzen auf die Kinderrechte in ihren Landesverfassungen, vorausgegangen.
Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen stellt mit ihren Standards und Zielen einen guten Rahmen für unser Handeln dar, denn eine Kinder- und Jugendpolitik, die diesem anspruchsvollen Ansatz entspricht, rückt junge Menschen in den Mittelpunkt unserer Aufmerksamkeit.
Der Schutz junger Menschen vor Gewalt und Ausbeutung sowie die angemessene Versorgung mit gesunder Nahrung, Wohn- und Lebensraum, Bildung und Betreuung sind Voraussetzungen für die bestmögliche Entwicklung, auf die alle Kinder einen Anspruch haben.
Kinder und Jugendliche nicht nur zu schützen und zu versorgen, sondern auch als kompetente und eigenständige Persönlichkeiten wahrzunehmen, die ihre Interessen auch selber vertreten können, ist der Aufgabe all jener, die für und mit Kindern arbeiten und leben. In der Kinderrechtskonvention heißt es dazu, dass Kinder das Recht haben, sich eine eigene Meinung zu bilden und frei zu äußern, aber auch, dass ihre Meinung angemessen berücksichtigt werden muss.
Damit junge Menschen ihre Rechte selber einfordern können, müssen sie diese natürlich auch kennen. Dieses Portal soll bei der Auseinandersetzung mit einem weltweit gültigen Menschenrechtsdokument eine geeignete Unterstützung sein. Stand 6.2.2011 http://www.kinderrechte.gv.at
Reaktion:
betrifft: Menschenrechte bzw. Kinderrechte in Oesterreich als auch international am Pruefstand
für mich ist wichtig der Zeitpunkt ab wann die Menschenrechte gelten:
ab Ausstellung einer Geburtsurkunde ...
oder von Zeugung weg ...
oder ab dem Zeitpunkt, da ein Labor die Schwangerschaft bestätigt hat
oder ab der 1. Ultraschalluntersuchung, die den Beginn neues Lebens sichtbar bestätigt ...
oder ab dem Zeitpunkt, da ein Mutter - Kind - Pass ausgestellt wurde ...
oder schon bevor eine Schwangerschaft begann = wird ein Kind seine Mutter klagen können, weil die Mutter vor Beginn der Schwangerschaft sich nicht gesund ernährt oder gezielt bewußt selbstbestimmt Drogen wie Alkohol - Drogen - Designersucht ec, zu sich genommen hat - wie schaut es mit dem Klagerecht Kind gegen die Mutter aus, wenn die Mutter während der Schwangerschaft - nachweislich zum Nachteil vom Kind = Alkoholembryopathie - z.B. Alkohol zu sich genommen hat?
In weiterer Folge geht es um folgende Fragen & Antworten:
Für Kinder, denen eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde, ist im Todesfall die Zuführung zur Totenbeschau und anschließenden Verabschiedung und Begräbnis auf einem Friedhof selbstverständlich...
ganz anders verhält es sich bei Kindern, welche während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach starben.
Hier können dzt Kliniken tun was sie wollen
Dr. Ruzicka von der MA 15 bestätigt: auch bei toten Kindern über 120mm Scheitel - Steißbeinlänge sind in Wien die Klinikangestellten nicht gezwungen, ein während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenes Kind einer Totenbeschau zuzuführen.
in der Feuerhalle Wien Simmering wird seit 2001 eine Liste geführt über still geborene unter 500 Gramm schwere Kinder, die im Auftrag der MA 15 der Kremierung zugeführt wurden.
tote Kinder, die im Beisein von Ärzten wie Dr. Fiala, und in Einrichtungen wie Pro Woman ec den Mutterleib verlassen haben - sind nachweisbar nicht dabei = werden dzt also nicht im Auftrag der MA 15 noch im Auftrag der Angehörigen einer Totenbeschau und anschließend einem Begräbnis zugeführt - weil die Kinder ab dem Mutterleib dem Klinikmüll zugeführt werden = in Klinikeigentum übergehen. Angehörige die aus Liebe zum Kind ihre Schwangerschaft abgebrochen haben und trotzdem ihr Kind z.B. im eigenen Auftrag beerdigen wollen...können zu einem Bestatter ihrer Wahl gehen und ein Begräbnis in Auftrag geben...doch der Bestatter finden in besagten Kliniken kein verstorbenes Kind der Familie vor, welches er beerdigen könnte.
Daher ist mir wichtig die Information: ab welchem zeitpunkt die Menschenrechte gelten: von Zeugung weg...oder aber erst, nachdem einem Kind z.B. eine (Geburts-) urkunde ausgestellt wurde.
Wohin muss ich mich wenden ---oder stellen sie stellvertretend für mich an den richtigen stellen die Fragen?
MFG
Gunnhild Fenia Tegenthoff