gesetzlich definierte Meldepflichten

Tot-und Fehlgeburten können lebend zur Welt gekommen sein

Es folgen rechtlich unverbindliche Informationen:
Zunehmend weniger ÄrztInnen sind für das Verdrängen: lebend geborenen Kindern steht lt. österreichweit gültigem Personenstandsgesetz eine Geburts- als auch Sterbeurkunde zu (auch dann, wenn ihr Kind binnen 7 Tagen stirbt/starb!) Das für die Klinik zuständige Standesamt berät Sie dazu gerne!

Leider sind Kliniken auf Grund von zwei Gesetzen gezwungen, zugunsten von STATISTIK AUSTRIA A 1110 Wien, Guglgasse 13, Tel.: +43 (1) 711 28 - 7275, anita.hoefner(at)statistik.gv.at  ihr lebend geborenes und binnen 7 Tagen verstorbenes Kind gemäß Leichengewicht als Fehl- oder Totgeburt zu melden.

In der klinikinternen PC - Eingabemaske fehlen Eingabefelder, um diesen Konflikt zu lösen: Da die Strafandrohung in Bezug auf Meldepflicht gegenüber Statistik Austria gesetzlich definiert sehr hoch sind, wird diese verlogene/falsche Angabe über Tod- und Fehlgeburt (obwohl lebend geboren)  bei Meldungen an das Standesamt und gegenüber dem Bestattungsunternehmen und der Friedhofsverwaltung angewandt, denn es kann lt. PC Eingabemaske kein Kind zeitgleich (auch nicht zeitversetzt) als Fehl- und Totgeburt sowie lebend geboren gemeldet werden. Damit scheint in den dokumentierten Unterlagen vom Standesamt, Bestattung, Friedhofsverwaltung jenes Datum als Todesdatum auf, an dem ihr Kind ihren mütterlichen Leib verlassen hat, also lebend geboren wurde.

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