Bundesgesetz - Tod
Mit dem Tod eines Familienmitgliedes fällt die gesamte bisherige Lebensplanung auseinander. Diesbezüglich ist es unerheblich, wie alt das Familienmitglied zu Zeitpunkt seines Todes war.
Beispiel: Ein früh verstorbenes Kind (sofern es zuvor lebend den Mutterleib verlassen hat) verändert die Pensionsrechte der Mutter
Eine wichtige Frage ist: von was leben wir in Zukunft, welche Gelder stehen den Hinterblieben zu?
Sind wir noch (z.B.) Krankenversichert?
Können wir in der Wohnung bleiben? usw.
Die nun folgenden Text sind dem www.ris.bka.gv.at entnommen und sollen nur ein zarter Hinweis darauf sein, in welchen Gesetzen das Wörtchen "Tod" vorkommt. Gesetze behandeln dieses Thema, regulieren, und geben Hinweise für den Umgang mit dem Tod - aber auch z.B. mit offenen Rechnungen/Schulden, welche der/die Verstorbene uns hinterlassen hat.
Übrigens: für die Begräbniskosten hat vorrangig der Verstorbene selbst aufzukommen - auch wenn es sich dabei um ein während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenes Kind handelt.
Beispiele aus dem Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Nach dem Tod der betroffenen Person können die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese begehrt werden.
- Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich.
- Wird die Ehe der Eltern für nichtig erklärt, so bleibt das Kind ehelich.
- Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.
- Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden.
- Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpunkt des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel der Tod des Erblassers
- Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.
Beispiele aus dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
- Nach dem Tode des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt.
- Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin eines Versicherten werden auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.
- Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Dauer des Bezuges des Wochengeldes, so ist dieses bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer an denjenigen weiterzuzahlen, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.
- Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,
- daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder
- daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.
- Den Kindern im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Waisenrente.
- Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt. Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind jährlich 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.
http://www.ris.bka.gv.at/ Suchen in Bundesgesetzen. Das sind jene Gesetze, welche in ganz Österreich gelten. Das Wort "Tod" fand ich Beispielsweise in folgenden Gesetzen:
- Eltern- und Geschwisterrente
- Als Hinterbliebenenpensionen gebühren Witwenpensionen, Witwerpensionen und Waisenpensionen, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236). Für diese Leistungen gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung hatte.
- Witwen(Witwer)pension
- Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche
- Arbeitsunfall/Berufskrankheit (Arbeitsunfällen /Berufskrankheiten)
- Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
- Übergangsbestimmungen (betrifft Pensionssysteme)
- AMA-Gesetz 1992
- Anerbengesetz
- Angestelltengesetz
- Anmeldegesetz Irak
- Anzeige von übertragbaren Krankheiten
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
- Ärzte-Ausbildungsordnung
- Ärztegesetz 1998
- Ärztekammer-Wahlordnung 2006
- Asylgesetz 2005 (Fremdenrechtspaket 2005)
- Auslandsrenten-Übernahmegesetz
- Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
- Basler Übereinkommen (Erklärung von Kürzeln bezüglich Umwelt und Gesundheitsschädigenden Gifte)
- Bauern-Sozialversicherungsgesetz
- Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
- Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
- Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
- Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
- Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
das Wort "Begräbnis" kommt in folgenden österreichweit gültigen Gesetzen vor:
- Lehrplan - griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht Volksschule
- Lehrpläne - Fachschule für wirtschaftliche Berufe
- Bankpensionsverordnung (gilt z.B. für Angehörige von Beamten)
- Rechtsstellung der Flüchtlinge
- Landarbeitsgesetz 1984
- Strafvollzugsgesetz: Aufschub des Strafvollzuges aus anderen Gründen z.B. Begräbnis eines Familienangehörigen (Unterbrechung der Freiheitsstrafe ist u.U. aus dem gleichen Grund möglich)
- Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
- Dienstordnung - Besonderer Teil: Anlegung und Erweiterung von Begräbnisplätzen.
Strafgesetzbuch: Störung der Totenruhe
- Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam mißhandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Strafgesetzbuch: Störung einer Bestattungsfeier
- Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes solches Verhalten stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Das Wort Fehlgeburt finden sich in folgenden österreichweit gültigen Geset
- Dienstordnung - Besonderer Teil: Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. >ein Auszug daraus: Der Amtsarzt/das Gesundheitsamt muss verständigt werden beim Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs von Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber), auch fieberhafter Fehlgeburt (septischem Abort), Pest, Pocken, Typhus (Unterleibstyphus), Paratyphus und Papageienkrankheit (Psittakosis) in einer Ortschaft<
Erhaltung der Volksgesundheit
Für die in § 1 Z 2 bezeichneten Maßnahmen kommen folgende Personenkreise in Betracht:
-
Personen, bei welchen der Verdacht auf Vorliegen einer genetisch bedingten Erkrankung oder einer Chromosomenanomalie besteht.
2. Eltern mit Kinderwunsch oder bereits eingetretener Schwangerschaft, wenn
a) bereits ein oder mehrere Kinder mit einer genetisch bedingten Erkrankung, einer Chromosomenanomalie, einem offenen Neuralrohrdefekt, einer offenen Bauchwandspalte oder anderen schweren Fehlbildungen geboren wurden;
b) bei den Eltern selbst oder in der näheren Verwandtschaft eine genetisch bedingte Erkrankung oder Chromosomenanomalie vorliegt oder Verdacht darauf besteht;
c) das Alter der Eltern bei der Frau über 35 oder beim Mann über 50 liegt;
d) bereits mehrere Fehl- oder Totgeburten auftraten, die weder gynäkologisch, andrologisch noch endokrinologisch erklärt werden können;
e) Blutsverwandtschaft der Partner vorliegt; oder
f) Verdacht auf mutagene oder teratogene Schädigung besteht.
Hebammengesetz - österreichweit gültig:
ein Auszug daraus: Hebammen haben jede Lebend- und Totgeburt innerhalb einer Woche der zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen. Fehlgeburten sind nicht anzuzeigen. Die Anzeige hat neben den von der Personenstandsbehörde benötigten Daten auch jene medizinischen und sozialmedizinischen Daten zu enthalten, die der Personenstandsbehörde ausschließlich zum Zweck der Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt bekanntgegeben werden. Bei der Anzeige sind folgende Geburtsfälle zu unterscheiden:
- Lebendgeburt: als lebendgeboren gilt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht;
- Totgeburt: als totgeboren oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der unter Z 1 angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist;
- Fehlgeburt: diese liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Z 1 angeführten Zeichen vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.
Zivilluftfahrt-Personalverordnung - sicherlich nicht nur österreichweit gültig
ein Auszug daraus:
- Schwangerschaft bewirkt vorübergehende Untauglichkeit.
- Nach einer Geburt oder Fehlgeburt sind Bewerberinnen als tauglich zu begutachten, wenn hinsichtlich der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges keine Bedenken bestehen.
- Bewerberinnen mit wesentlichen Menstruationsbeschwerden, die sich jeder Behandlung gegenüber als resistent erwiesen haben und die mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unvereinbar sind, sind als untauglich zu begutachten.
- Für die Begutachtung von Bewerberinnen, die sich einer gynäkologischen Operation unterzogen haben, gelten die Bestimmungen des Punktes 8 sinngemäß.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz:
Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich hat vielfältige Aufgaben zu erfüllen, u.a. Die Forschungsergebnisse im jährlich herauszugebenden „Weißbuch der österreichischen Sozialpolitik“ zu veröffentlichen.
Österreichweit gültige Gesetze, welche das Wort Sarg beinhalten:
- Int. Klassifikation von Waren
- Internationales Abkommen über Leichenbeförderung (per Kraftwagen, Eisenbahn und auf dem Luftwege)
Übereinkommen über Leichenbeförderung - ein Auszug daraus:
1) Der Sarg muß undurchlässig und mit saugfähigen Stoffen ausgekleidet sein. Falls die zuständige Behörde des Abgangsstaats es für notwendig erachtet, muß der Sarg mit einer Druckausgleichvorrichtung versehen werden, um den Innen- und den Außendruck auszugleichen. Er muß bestehen
- entweder aus einem äußeren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen selbst zersetzenden Stoff,
oder aus einem einzigen Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen selbst zersetzenden Stoff ausgekleidet ist.
2.) Ist der Tod auf eine ansteckende Krankheit zurückzuführen, so muß die Leiche in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelt werden.
3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 muß der Sarg bei Beförderung auf dem Luftweg mit einer Druckausgleichvorrichtung versehen sein oder, sofern nicht vorhanden, solche Garantien hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit aufweisen, wie sie von der zuständigen Behörde des Abgangsstaats als ausreichend anerkannt werden.
Leichen mit anzeigepflichtigen Krankheiten:
Die mit dem Waschen, Frisieren, Rasieren, Ankleiden, Einsargen oder der Überwachung der Leiche beschäftigten Personen müssen vor Betreten des Raumes, in dem die Leiche verwahrt ist, ein waschbares Überkleid anziehen und dürfen während ihrer Tätigkeit in diesem Raume weder essen, noch trinken oder rauchen. Nach Beendigung ihrer Arbeit haben sie die hierbei verwendeten Gegenstände (Schwämme, Kämme, Tücher usw.) entweder zur Leiche in den Sarg zu legen oder gründlich zu desinfizieren. Ferner haben sie das Überkleid abzulegen und es gründlich zu desinfizieren, die Schuhe zu reinigen und die Hände, im Falle einer Verunreinigung auch das Gesicht, das Haupt- oder Barthaar einer genauen Reinigung und Desinfektion (Bad) zu unterziehen.
Diese Vorschriften gelten auch für die hierbei mit rituellen Funktionen befaßten und für jene Personen, die sich mit dem Öffnen oder Schließen der Särge oder mit der Aufbahrung der Leichen beschäftigen.
Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau - ein Auszug daraus:
Ist die Untersuchung einer bereits eingegrabenen und im hohen Grade faulen Leiche vorzunehmen, so ist zur Verminderung der Belästigung der Commissionsmitglieder das Grab einige Stunden noch vor Herausnahme derselben zu eröffnen, der ausgehobene Sarg nach abgehobenem Deckel einige Zeit der freien Luft auszusetzen, und, wo ohne Störung der Untersuchung Stiche in den Unterleib und die Brust vorgenommen werden können, den in diesen Höhlen angesammelten Gasen der Ausgang zu verschaffen. Wenn sich diese zum größten Theile verflüchtiget haben, ist die Leiche mit einer Auflösung von Chlorkalk zu übergießen, aus dem Sarge auf den hierzu bestimmten Platz, den man früher gleichfalls mit Chlorwasser befeuchtet, zu bringen, die Kleidungsstücke auf dem kürzesten Wege zu entfernen, und sodann die Besichtigung und Untersuchung unter wiederholter Begießung mit Chlorwasser vorzunehmen.