Bestattungsgesetze

Bestattungsgesetze

Es folgen rechtlich unverbindliche Informationen:

Grundsätzlich besteht die freie Wahl eines Bestatters, doch es gilt einiges zu beachten

Österreichweit gibt es 9 Bundesländer und dementsprechen 9 "Bestattungsgesetze", die unterschiedlich genannt, definiert, zugeordnet sind.

Kurzfassung:

  • Die Angehörigen sind berechtigt/verpflichtet, ihre verstorbenen Familienmitglieder zu beerdigen. Dazu müssen sie binnen Frist (5-7 Werktage, Steiermark binnen 72 Stunden) dem Bestatter ihrer Wahl einen rechtsverbindlichen Bestattungsauftrag erteilen. Die Rechtsverbindlichkeit des Bestattungsauftrages wird erreicht, indem nachweisbar einen Anzahlung getätigt wurde. Den genauen Wortlaut des Wiener Bestattungsrecht betreffend finden Sie hier
  • Tot-und Fehlgeburten können lebend zur Welt gekommen sein - Lebend geborenen Kindern steht lt. Personenstandsgesetz grundsätzlich eine Geburtsurkunde zu, unabhängig ob ihr Kind natürlich oder in Verbindung mit einem medizinischen Eingriff den Mutterleib verlassen hat. Das Recht auf Geburts- und Sterbeurkunde hat auch nichts damit zu tun, wie lange ihr Kind gelebt hat. Tipp: schaffen sie z.B. mit ihrem Handy einen Beweis, das ihr Kind außerhalb des Mutterleibes gelebt hat und zeigen Sie es einem Bezirksrichter.
  • Ärzte in Kliniken, Abtreibungsambulanzen, Gyn. Ordinationen ec. machen gesetzlich erlaubte - aber rechtlich nicht verbindliche - Unterschiede zwischen jenen Kindern, die "natürlich" (also Vaginal) geborenen wurden und jenen Kindern, die in Verbindung mit einem medizinischen Eingriff den mütterlichen Leib verlassen haben. Aktuell müssen die Angehörigen in Verbindung mit Kürretage, Schwangerschaftsabbruch auf Grund von Fristenlösung, Eileiterschwangerschaft, Bauchhöhlenschwangerschaft, Eierstockschwangerschaft und nach Pränataler Diagnose ec. entsprechend in der Klinik kämpfen, das auch die Leiche ihres Kindes inhaltlich wirklich als Leiche definiert und dementsprechend grundsätzlich zur Beerdigung freigegeben wird.
  • Liegt dem zuständigen Gesundheitsamt (9 Bundesländer = 9 Gesundheitsämter) binnen Frist nicht die Information vor, das eine rechtsverbindliche Bestattung in Auftrag gegeben wurde, so gibt das zuständige Gesundheitsamt auf Grund gesetzlich definierter gesundheitlicher Hygienevorgaben den Auftrag zur Bestattung, denn von unversorgt liegen geblieben Leichen können für die überlebende Bevölkerung Seuchen ausbrechen, etwa wenn auf Grund einer meldepflichtigen Krankheit dieser Mensch gestorben ist.
  • Beerdigung im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes: still geborene oder rund um den Geburtstermin gestorben Kinderleichen (in Wien: verstorbene Kinder bis zu einer Körpergröße von 110 cm, max. Sarggröße 120 cm) werden - wenn die Eltern keinen Bestattungsauftrag beim Bestatter ihrer Wahl getätigt haben - im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes versorgt, indem die Kinderleichen im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes zur zuständigen Feuerhalle/Aufbahrungshalle gebracht und anschließend kremiert und die Asche in einer Urne zur letzten Ruhe gebettet oder der Leichnam in einem Sarg Erdbestattet/beerdigt wird.
  • Leiche beigelegt: Was bis Dez. 2000 auch in Wien üblich war, wird in den Österreichen Bundesländern vereinzelt noch durchgeführt: der Leichnam eines Kindes wird im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes einem zufällig zeitgleich Verstorbenen (in der Regel Erwachsenen) in den Sarg mit hineingelegt (Fachsprache: beigelegt). Damit fanden beide Beerdigungen im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes statt. In den Friedhofsunterlagen steht bei der Kinderleiche nur die Tatsache, das die Kinderleiche jemanden beigelegt wurde, aber ich fand noch keine Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, wem die Kinderleiche beigelegt wurde.
  • Leichengewicht unter oder über 500 Gramm: In jedem österr. Bundesland ist anders geregelt, ob die im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes zu beerdigenden Kinderleichen gesammelt/einzeln kremiert oder gesammelt/einzeln beerdigt werden. Häufig wird mit Kinderleichen unter 500 Gramm anders umgegangen als mit Kinderleichen über 500 Gramm, wobei Bestattungsrechtlich betrachtet
  • Zwillinge/Mehrlinge als eins zählen. Wenn Zwillinge/ Mehrlinge zusammen mehr als 500 Gramm auf die Waage bringen, steht ihnen all das zu, was Bestattungsrechtlich im Bundesland anderen Kinderleichen über 500 Gramm zugestanden wird. Diese Vorzugsbehandlung kommt im geschlechtsbezogenen Vornamenrecht nicht zum tragen! 
  • In der warmen Jahreszeit müssen die Leichen rasch unter die Erde - damit in Verbindung wird u.U. bei Sammelbestattungen nicht gewartet, bis der große Sarg voll ist.
  • Kremierung: Die Leiche kann einzeln oder gesammelt verglüht werden (nicht verbrannt). Man benötigt eine gewisse Menge Holz, weswegen ein Holzsarg für die Kremierung Vorschrift ist. Ein bis zum natürlichen Geburtstermin ausgetragenes Kind hinterläßt einen großen Fingerhut voll Asche, ähnlich "viel" bleibt nach dem Verottungsproseß nach einer Beerdigung (Sarg/Erdbestattung).
  • Kremierungsöfen für Tiere sind dzt nicht Zugelassen für die Kremierung von Kinderleichen. Warum nicht, entzieht sich meiner Kenntnis.
  • Sammelkremierung im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes erklärt am Beispiel Wien: Ein in der Feuerhalle Wien befindlicher großer Sarg faßt etwa 20 - 35 der vor ihren eigentlichen Geburtstermin verstorbene Kinderleichen. Sobald der Sarg voll ist, wird kremiert und anschließend die Asche gesammelt in einer Urne. Die anschliesende Verabschiedung als auch die Sammelbeerdigung findet im Beisein der Angehörigen am Wiener Zentralfriedhof statt. Jedes Österr. Bundesland hat aus diesem Grund in den vergangen Jahren (rund um die Jahrhundertwende) zumindest eine Grabstätte eingerichtet, wo im Auftrag des zuständige Gesundheitsamtes ein Begräbnis für Kleinkinder stattfindet - mit den Folgen, das nach der Mindestruhezeit (die wiederum in jedem Bundesland unterschiedlich definiert ist, aber in der Regel zwischen 7 - 10 Jahre beträgt) das Kindergrab geräumt und neu belegt wird.
  • Geräumt heißt: Blumen, Kreuze, Grabschmuck wird entfernt - in der Regel bleiben die Überreste der Kinderleiche an Ort und Stelle.
  • neu belegt heißt: ein neuer Todesfall findet hier im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes seine letzte* Ruhestätte.

* die Angehörigen können innerhalb der Mindestruhezeit - die ab dem Begräbnisdatum beginnt - die Verlegung der Kinderleiche auf eigene Kosten beantragen. Damit erwerben die neuen Auftraggeber das Recht, käuflich die Grabnachnutzung erwerben zu können. Ich zahle jährlich für mein Recht auf Grabnachnutzung am Grab meines verstorbenen Kindes (Friedhof OÖ), andere erhalten die Vorschreibung für jeweils 10 Jahre. Das Recht an einem Grab kann vererbt werden! Die Erben sollen sich umgehend darum kümmern, das die zuständige Friedhofsverwaltung die Information über die Erbschaft erhält. Wird die Grabnachnutzung nicht binnen Frist bezahlt, wird geräumt und neu belegt!

Bei allen Textangaben handelt es sich um ein rechtlich unverbindlichen Überblick über eine sehr schwierige Materie, die manchesmal auch jene überfordert, die beruflich mit der Versorgung von sterbenden/ verstorbenen Kindern zu tun haben.

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