rechtliche Definitionen

auch ich habe mich erst mal an folgendes gewöhnen müssen:

österr. Rechtssprechung:

schweigen heißt einverstanden sein. Bedenken Sie, was das aus Unkundigen macht!

3 Jahre nach dem Mann oder Frau in Österreich erwachsen wurde, geht eine wichtige Frist zu Ende: Haben Eltern bis dahin z.B. Sparbücher, welche aus den Namen der Kinder lauten, nicht an diese ausgehändigt, dürfen Eltern sich das darauf eingezahlte Geld behalten!

EU - weit wird der Abbruch einer Schwangerschaft neu bewertet: sie ist künftig eine Schwangerschaftsverhütende Massnahme. Und: in Kürze wird es die Pille auf Krankenschein auch in Österreich geben...

Selbstverständlich sind die im Internet berichteten Ansichten rechtlich unverbindlich und dienen uns allen nur zur Orientierung.

Weitere Informationen z.B. kostenfrei am Amtstag (Di vormittag) am Bezirksgericht!

http://rechtliche-beratung.sternenkind.info/

Ehe
Vor- und Familienname
Geburtsort
allgemeines zum Opferschutz
Opferfürsorgegesetz
Kinderrechte
Frauen
österr. Kliniken/Krankenhäuser
österr. Gerichte
Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS)
Justiz-­Ombudsstellen
Europäische Menschenrechtskonvention
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Österreich bietet zukünftig mehr Rechte für ledige Väter...denn in Zukunft geht es nicht um Frauen- und Männerrechte, sondern um das Recht des Kindes - bitte von Zeugung an! Danke!
EUGH Europäischer Gerichtshof
Gerichthof der Europäischen Union
Staatsanwälte
Österr. Staatsanwälte müssen inhaltlich begründen, warum es zu keinem Verfahren kam.
Opferanwalt
Patientenanwalt
Zunehmend mehr Menschen sterben in Kliniken und vergleichbaren Einrichtungen, doch der Patientenanwalt bestätigt: Kliniken und ich sind zum Bestattungsrecht grundsätzlich nicht ausgebildet, denn Klinken sind ein Ort der Lebenden und nicht der Toten = Angehörige werden dementsprechend durche Ärzte falsch/fehlerhaft/ inhaltlich nicht allumfassend bzw. inhaltlich nicht richtig beraten!
Patientenverfügung
Volksanwalt
Vom Volksanwalt Kostelka habe ich mehrfach den Hinweis/ die Bitte erhalten, das Angehörige von im Mutterleib, während der Schwangerschaft und kurz danach verstorbenen Kindern der Volksanwaltschaft Ihre Erlebnisse schreiben sollen, denn nur dann kann er (aussergerichtlich) dem nachgehen und z.B. Klinikinterne oder Bestattungsrechtliche Systemfehler erkennen/ verändern.
Ombudsman int.
Kontrollamt Wien
Bundesgesetz - Tod
Personenstandsgesetz
Bestattungsgesetze
Mindestsicherung
Transplantationsgesetz
Opferschutzgesetz

sichtbar gemachte Ziele

Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe.

Das Bestattungsrecht= die Bestattungspflicht ist kein Statisch gleichbleibende Rechtsprechung, sondern unterliegt zunehmend mehr einem Angehörigenfreudlichen Wandel. Das betrifft nicht immer nur die Zukunft, sondern auch Rückwirkend - etwa wenn beim Standesamt fehlerhaft/ mangelhaft/falsch dokumentiert wurde.

Die wichtigsten Neuerungen sind mit Datum versehen - denn darauf können Sie sich berufen - denn es gilt u.U. "Gleiches Recht für Alle":

20. Jänner 2011 Kinderrechte endlich im Verfassungsrang!

28.1.2011: 80% der Fehler in Spitälern geschehen aufgrund mangelnder Abläufe, sagen Fachleute ....

3. bzw. 4.2.2011 der Europäische Gerichtshof rügt die österr. Gesetzeslage: "Es geht dabei nicht um Frauen- und Männerrechte, sondern um das Recht des Kindes."!

6.2.2011 künftig müssen Staatsanwälte begründen, warum es zu keinem Prozeß kommt ...

seit Jahren bestehende Rechtslage: Österreichweit haben Angehörige das vorrangige Recht, das Begräbnis für Ihr verstorbenes Familienmitglied in Auftrag zu geben = das verpflichtet nicht automatisch zur Kostenübernahme!

Als verstorbenes Familienmitglied gelten nicht nur in Österreich alle während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenen Kinder als auch alle Menschen, denen eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde.

In Österreich sind in allen Bundesländern still geborene Kinder als Leibesfrucht und außerhalb des Mutterleibes verstorbene Menschen als Leichen definiert.

In allen österr. Bundesländern sind Leibesfrüchte den Leichen gleichgestellt und sie unterliegen zu 100% der Bestattungspflicht, dem Bestattungsrecht durch die Angehörigen!

In allen Österreichischen Bundesländern darf nur auf einem Friedhof beerdigt = Sarg in die Erde gelegt werden.

Anderes Verhalten ist nach der Kremierung im In- und/ oder Ausland möglich: dann ist die Herstellung von einem Schmuckstein, ein verstreuen im Wind, eine Seebestattung, Urne zu Hause oder im heimatlichen Garten ec. möglich.

In der Definition "beerdigungswürdiges Kind" und der unterschiedlichen Auftragsvergabe zur Zuführung zur Totenbeschau liegt "jeweils ein Hund" begraben:

Ärzte wie Dr. Fiala sagen: Beerdigungswürdiges Kind erst nachdem diesem Kind eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde ....

Dr. Ruzika von der MA 15: Auch über 120mm Scheitel - Steißbein-Länge müssen Ärzte ein während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenes Kind keiner Totenbeschau zuführen - Sichtbar daran, weil die betroffenen Kinder keine eigenständige Krankenakte haben, sondern die kindl. Krankengeschcxihte auch bei lebend geborenen Kinder ein Bestandteil der mütterlichen Krankengeschichte ist ...

betrifft uneinheitliche Zugangsregelung zur Totenbeschau = Ärzte entscheiden, ob in Ihrer Klinik während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbene Kinder der Totenbeschau zugeführt werden oder nicht.

betrifft z.B. bestattungsrechtliche Fragen: Ärzte können und müssen in Bezug auf das den Angehörigen zustehende Bestattungsrecht weder inhaltlich richtig noch verbindlich aufklären! Ärzte erklären max. was die Klinik mit ihrem verstorbenen Kind vor hat oder wie die Klinik ihr während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenes Kind definiert = sieht.
Wir berichten auch über den z.B. Wiener Patientenanwalt (über Hintergründe, warum er "eiert" = ausweichende bzw. - bestattungsrechtlich betrachtet - falsche Antworten gab!!

wirtschaftlich betrachtet: nicht nur in Österreich hat der/die Verstorbene selbst für seine Begräbniskosten aufzukommen = diese Rechtsprechung gilt auch bei einem minderjährig verstorbenen Kind und bei Kindern, welche während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach starben. Kann der Verstorbene seine Begräbniskosten dem Bestatter gegenüber nicht bezahlen (weil z.B. die Urkunde zur bestehenden Bestattungsvorsorge fehlt, weil der Verstorbene ev. mittellos war - kann jeder Bestatter mit dem zuständigen Sozialreferat verrechnen = in Wien war / ist das die MA 40. Österreich hat 9 Bundesländer und dem entsprechend 9 Sozialreferate. Bislang wurde behauptet, das die österr. Sozialreferate nur die Kosten für Begräbnisse im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes übernehmen dürfen = Armenbegräbnis im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes: Diese Sichtweise ist nachweisbar falsch - hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien festgestellt!

Die Zuführung zur Totenbeschau kann erfolgen

durch den Bestatter (z.B. wenn die Klinik noch keine in Auftrag gegeben hat)

durch die Klinik 

Siehe http://ma40.sternenkind.info/, http://bestattung.sternenkind.info

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