Wird Lebensschützer rechtsgültig als Stalker verurteilt?

Am 2011-10-20 11:16, schrieb chober3ber8@catholic.org:

Liebe Freunde des Lebens!

Am 25. Oktober findet in Graz eine Gerichtsverhandlung statt, die alle Menschenrechtler angeht. Die Lebensschutzorganisation „Human Life  International“ wurde im April in Graz in erster Instanz wegen „Stalking“ verurteilt.

Das Vergehen: Lebensschützer boten Müttern vor der Ordination eines Grazer  Abtreibers Hilfe an und beteten für diese. Der Vorsitzende von „Human Life  International“ wurde als „Stalker“ verurteilt, weil er von Wien aus Flugblätter bereitstellte. Am nächsten Dienstag findet die Berufungsverhandlung statt. Zeigen wir dem österreichischen ÖVP-Justizministerium durch viele Emails, dass wir die österreichische Abtreibungs-Justiz mit ihren Rechtsbeugungen nicht länger dulden.  Frau Justizministerin Beatrix Karl: beatrix.karl(at)bmj.gv.at

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meine Reaktion erfolgte am 21.10.2011 wie folgt:

Sehr geehrte Frau Justizministerin Beatrix Karl,
Lebensschützer als Stalker zu verurteilen, weil Sie jene Bewußtseinsarbeit leisten, was Ärzte - insbesondere Reproduktionsmediziner - bewußt verdrehen, finde ich ein sehr bedenkliches Zeichen für eine verkehrte Welt. Ärzte und jene Bestatter, welche mit dem Gesundheitsamt zusammenarbeiten ec. sind wenig vertrauenswürdig, was den würdevollen, respektvollen Umgang mit Verstorbenen angeht.

Reproduktionsmediziner DDr. Christian Fiala schrieb mir und forderte mich auf, vom willkommen Kind zu reden/ schreiben, nachdem dieses Kind nicht nur lebend geboren worden war, sondern auch noch die Ausstellung der Anzeige einer lebend erfolgten Geburt inkl. Überstellung vom Arzt/ Hebamme zum Standesamt, die Ausstellung seiner Geburtsurkunde, daran anschließend die Austellung seiner Sozialversicherungsnummer erlebt hat, denn erst daran anschließend ist ein Kind im krankheitsfall erstmals von der Medizin als Patient um seiner selbst willen wahrgenommen und im Todesfall selbstverständlöich einer Totenbeschau und einem Begräbnis zugeführt.

Stellvertretend für viele Reproduktionsmediziner behauptet DDr. Fiala in einem e-mail an mich u.a. das erst ab Ausstellung der Sozialversicherungsnummer des Kindes die zum Kind gehörenden Erwachsenen "Vater" bzw. "Mutter" sind, siehe http://ddr.christian.fiala.sternenkind.info

Meine Frage an Sie als Juristin: Ergibt sich daraus, das weder die Frau noch der Mann für das Ungeborene verantwortung tragen muss respektive zu tragen hat? medial anerkannt werden dzt z.B. der sex. und emotioneller Missbrauch von Kindern in Kinderheimen: Sind schon lebend geborene Kinder Schutzlos der Willkür der Erwachsenen ausgeliefert und kaum um ihrer selbst Willen geschützt, wie dann erst Ungeborene!

Dabei weiß jeder, das die Verantwortung von zukünftigen Eltern vor Beginn einer Schwangerschaft beginnt, längstens aber mit Beginn einer Schwangerschaft.
Als Mutter von 2 während ihrer Schwangerschaft verstorbenen Töchtern betreue ich jetzt - da ich in Pension mich befinde - andere Eltern, deren Kind während der gemeinsam erlebten Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach starb. Barbara starb am 16.6.1976 ende der 16. Schwangerschaftswoche. Ihr Erdenweg endet am 28.9. 1976 in der Müllverbrennungsanlage Linz - Asten. Johanna starb in der 10. Schwangerschaftswoche im Oktober 1979. Auf Grund des erlebten Traumas, der lieblosen gesellschaftlich für gut befunden Behandlung, die liebende Menschen eher an missachtung von Menschenwürde erinnert - habe ich meine Johanna dem Wasser übergeben.
Einer meiner 3 Söhne starb 1987 - 2 Monate nach seiner Geburt. Was ich bis heute nicht nachvollziehen kann: nur er erhielt von der Gesellschaft, den Ärzten eine Verabschiedung, einen Sarg, ein Begräbnis zuerkannt, nur hier durfte die Liebe zu meinem verstorbenen Kind hin fließen, indem ich seine Verabschiedung gestalten, sein Begräbnis gestalten, sein Grab aussuchen und gestalten ec. durfte.

Nun zum §1 Wiener Bestattungsrecht: http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/landesgesetzblatt/jahrgang/2004/html/lg2004038.htm

§ 1. (1) Die Leichen der in Wien verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen sind der Totenbeschau zu unterziehen.

(2) Als Leichen gelten auch:

1. Leichenteile,

2. nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt.

(3) Eine Totgeburt liegt vor, wenn unabhängig von der Schwangerschaftsdauer bei einer Leibesfrucht nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder keine Atmung eingesetzt hat oder kein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten wurde oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen wurde oder nicht. Das Geburtsgewicht der Leibesfrucht muss mindestens 500 Gramm aufweisen.

(4) Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Abs. 3 angeführten Lebenszeichen vorhanden war und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.

(5) Ausgenommen von der Totenbeschau sind:

1. Gebeine und Skelette,

2. Fehlgeburten unter einer Scheitelsteißlänge von 120 mm.

(6) Zweck der Totenbeschau:

1. Feststellung des eingetretenen Todes,

2. Feststellung der Art und Ursache des Todes,

3. Feststellung, ob bei ungeklärter Todesart oder Todesursache Umstände vorliegen, welche die Einleitung eines Obduktionsverfahrens nach diesem Gesetz oder die Einleitung von Maßnahmen erforderlich machen, die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

(7) Die bei der Totenbeschau gemachten Wahrnehmungen können für statistische Zwecke verwendet werden. Ich lese das Wiener Bestattungsrecht mit den Augen einer liebenden Mutter, deren Kinder im Mutterleib starb, also als Leibesfrucht deffinert wurden, weil Sie im Mutterleib vor ihrer Geburt starben. Das den Angehörigen vorrangig vor dem Gesundheitsamt zustehende Bestattungsrecht sagt nicht darüber aus, ob das im Mutterleib verstorbene Kind von selbst starb, durch die Mutter ohne Unterstützung eines Arztes geboren wurde. Auch nichts darüber, dass die Mutter einem medizinischen Eingriff zugestimmt hat, damit die Geburt ihres Kindes vorankommt. Zur Erinnerung: Geburt ist jener Vorgang, dem zu folgen ein Kind, die zu ihm gehörende Nabelschnur, das zu ihm gehörende Fruchtwasser und das zu ihm gehörender Mutterkuchen den Leib der Mutter verläßt, ob durch die Mutter "natürlich" geboren oder in Verbindung mit einem med. Eingriff ist hierbei nicht die Frage. Gewiß ist nur eiens: eine Geburt gilt als beendet, wenn der letzte zum Kind gehörende Teil den Mutterleib verlassen hat. Jene Adresse, wo der letzte zum Kind gehörende Teil den Mutterleib verlassen hat, ist der Geburtsort. Ob das Kind lebend oder tot geboren wurde ist dabei auch ohne belang = wird im Gesetz nicht näher eingegangen. Nicht einmal im Tod würdigt man jene Kinder, welche während ihrer Schwangerschaft, Geburt bzw. kurz danach starben. Diese Kinder werden (zerteilt oder als ganzes) den weltweit agierenden Gewebebanken und/oder dem Klinikmüll zugeführt. Österreich kennt die Widerspruchsregelung (in Bezug das Verstorbenen Knochen, Muskeln, Herzklappen, Hornhäute von Augen ec oder eben die während ihrer Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kinder - weil als entnommenes der Frau entnommendes Gewebe - als ganzes einer / div. Gewebebanken zuführt, siehe www.goeg.at, Ich bin mir nicht sicher, aber dem Klagen in Selbsthilfegruppen entnehme ich, das Arzt sehr verschleiert reden. Beispiel: eine Mutter hatte ihre lebend geborene Tochter auf ihrer Brust. Die Kleine lag im sterben. Im weggehen fragte der Arzt die irritierte und orientungslose Mutter, ob sie wegn ihrer Tochter eine Geburtsurkunde brauche? Die Mutter sagte nein, was sie Tage später bitter bereute, denn der Arzt hatte keine Rücksicht darauf genommen, das außerhalb des Mutterleibes verstorbene Kinder - dem Bestatter nachgewiesen durch die Geburtsurkunde - im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes gewichtsunabhängig in einem einzelgran unkremiert in der Gruppe 35b ihre letzte Ruhe finden. Soe erlebte ihre lebend geborene Tochter den letzten Weg, wie es für im Mutterelib verstorbene unter 500 gramm schwere Leibesfrüchte im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes angeboten wird: Sammlung der Fehlgeburten in der Feuerhalle Wien Simmering, gemeinsame Kremierung, 4 mal pro Jahr gemeinsame Verabschiedung, die inhaltlich nicht religös gestaltet werden darf aus Rücksicht auf die zahlreichen anderen Angehörigen, die zeitgleich ihr im Mutterleib verstorbenes Kind zur Grabe tragen. Damit den Angehörigen zeit zum überdenken bleibt, sollte lange vor dem med. Eingriff zur Pflicht werden, vor dem med. Eingriff, die Frau ausfürlich und ergebnisoffen dahingehend aufzuklären, das sie gegen die Zuführung zu Gewebebank und Klinikmüll vor dem Eingriff schriftlich Einspruch erheben muss, damit sie anschließend ihr verstorbenes Familienmitglied beerdigen kann. Ein Arzt vom Wiener Gesundheitsamt schrieb mir/ bestätigte mir gegenüber, das aus Sicht der Mediziner die während ihrer Schwangerschaft, geburt und kurz danach verstorbenen Kinder auf Grund des Faktors, das Sie in Verbindung mit einem med. Eingriff den Mutterleib verlassen haben, in der Zuführung zu einem begräbnis aus Sicht der Mediziner offenbar einen geringeren Wert haben oder wie verstehen Sie seine Worte "Nach meiner Ansicht sind (med. Eingriffe wie z.B. eine) Abtreibungen als aktive Eingriffe nicht einer (von der Natur gewollten) Fehl- oder Totgeburt gleichzusetzen, die ja spontane Ereignisse sind. Daher sollte sich bei abgetriebenen Föten über 120mm Scheitel-Steißlängen auch keine Beschaupflicht ergeben. mit freundlichen Grüßen

Dr. Ruzicka. Der gesamte Mail ist unter http://dr.roman.ruzicka.sternenkind.info

Liebe Frau Beatrix Karl: ich befürchte, solange es kein einheitliches würdiges Beerdigungsangebot von Angehörigen und ihren während der gemeinsam erlebten Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenen Kindern gibt, insbesonder wenn diese in Verbindung mit einem med. Eingriff den Mutterleib verlassen haben, unabhängig davon, ob zu Beginn des Eingriffes das Ungeborene noch gelebt oder sein Herz bereits nicht mehr geschlagen hat, so lange werden Lebenschützer weiterhin als Beter sich betätigen, denn es gilt die Liebe zum Ungeborenen in Bewußtsein zu bringen. Unter den Betern finden sich viele, die vor dem persönlich erlebten Eingriff den Ärzte geglaubt haben, das ein Schwangerschaftsabbruch vergleichbar sei mit der Entnahme eines entzündeten Blinddarms. Aus chirugischer med. Sicht mag das stimmen, doch um einen entnommenen entzündeten Blindarm findet kaum ein Trauerbedürfnis bei den Betroffenen statt, um ein während der gemeinsam erlebten Schwangerschaft verstorbenes Kind berechtigter Weise aber schon... Ein letzter Hinweis zum Abschluß: üblicher Weise veröffentliche ich meine Briefe und die erhaltenen Reaktionen unter offene-briefe.sonnenstrahl.org Soll ihre Reaktion anonym oder nicht veröffentlicht werden, so teilen Sie mir das bitte in Ihrer Reaktion mit! Danke.

Mit freundlichen Grüßen Gunnhild Fenia Tegenthoff
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