Einladung zu einem Schlichtungsverfahren
Zur Einstimmung auf den folgenden Text sollten jene, denen Grundzüge des Themas wenig vertraut sind, zu erst folgendes lesen:
Mag. Elisabeth Widensky schrieb 2003 lesenswertes über die Zustände in Wien in Bezug auf Angehörige und ihre während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbene Kinder.
2007 ging eine Mitarbeiterin der SHG Regenbogen Wien an die Öffentlichkeit (ORF, SAT 1), und machte ein weiteres Mal auf die Missstände im Umgang mit Angehörigen und Ihren während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenen Kindern aufmerksam.
(Wer nicht weiß, um was es sich bei MA handelt, lese 1. Reaktion von Bert Hellinger)
Am 8.6.2011 ging folgendes Mail raus.
Sehr geehrte Mitarbeiter der MA 15 und MA 40, sehr geehrter Herr Hellinger, sehr geehrter RA. Mag Konlechner
online berichte ich auf der Webseite zum Thema:
http://ordnungen-der-liebe.sternenkind.info u.a. über den würdigen als auch liebevollen Umgang mit verstorbenen Kindern und deren Wechselwirkung auf Angehörige (Geschrieben von Bert Hellinger, der auch zahlreiche Bücher zum Thema verfasst hat). Wegen dem liebevollen Umgang mit Kindern, welche in Verbindung mit einem Schwangerschaftsabbruch den Mutterleib verlassen haben, waren Herr Hellinger und ich auch schon mal in Kontakt. Ergebnis: diese verstorbenen Kinder gehören gleichermassen von Empfängnis an gewürdigt (wie auch alle außerhalb des Mutterleibes gezeugte Kinder, die keiner Frau zum austragen refundiert wurden), denn die Seele der Betroffenen und Angehörigen läßt sich nicht betrügen.
Mir geht es nicht nur um das Einhalten der Ordnungen der Liebe, wozu Bert Hellinger schreibt, das die Würdigung der Liebe vorausgeht, sondern auch um heilendes Verhalten vom Zeitpunkt an da der Tot eine Menschen bekannt ist (beschlossene Sache ist), denn der falsche Umgang mit Verstorbenen z.B. das Verdrängen eines toten Kindes ist Generationsübergreifen die Seele (und ich krassen Fällen auch den Körper bis hin zum Suizid) krank machend, siehe http://www.lebensgeschichten.org/abtreibung/suizidrate_frauen_abtreibung.php
unter http://ma40.sternenkind.info/ ist ein am 20.2.2008 von der MA 40 erhaltenes E-mail der MA 40 veröffentlicht, in dem Beschrieben wird, das Bestatter ein einfaches Begräbnis direkt mit der MA 40 verrechnen können, weil der Verstorbene selbst für seine Begräbniskosten aufzukommen hat. Diese Rechtssprechung wurde durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bestätigt mit dem Hinweis, das diese Rechtssprechung auch für mj Verstorbene oder für Kinder gilt, welche während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach starben.
Gelebte Praxis durch die Bestattung Wien war bislang, das nur Begräbnisse im Auftrag der MA 15 mit der MA 40 gegenzuverrechnen sei, nicht aber wenn Angehörige den Auftrag zu einem einfachen Begräbnis gaben. (Dabei ist die Verabschiedung in der Aufbahrungshalle als auch das Begräbnis selbst für Angehörige für die Trauerarbeit ein extrem wichtiges Verfahren, läßt es doch die Liebe fließen, sind das doch die letzten Dinge, die Familienangehörige für ihr geliebtes verstorbenes Familienmitglied machen können.
Eine Mutter war von RA Mag. Konlechner erfolgreich im sinne der Mutter begleitet worden.
Aus meinem Erfahrungsbereich sage ich: erstmals hat die MA 40 die Kosten für ein Begräbnis - das 2009 stattfand - übernehmen dürfen, das Angehörige in Auftrag gegeben haben. http://sonnenstrahl.org/uploads/media/5.11.2010_UVW_bestaetigt_die_kostenuebernahme_durch_MA_40_.pdf
Zu Recht hat die MA 40 die Sorge geäußert, das Begräbnisse im Auftrag der Angehörigen teurer ausfallen. Ich habe herausgearbeitet, als es um die Versorgung von http://ruslan.sternenkind.info/ im Auftrag des Wiener Krankenanstaltenverbundes ging: das ein Begräbnis durch andere als die MA 15 zu teuer ausfällt, hat vorrangig nichts mit den Angehörigen selbst zu tun, sondern mit der Tatsache, das die Verwaltung der Wiener Friedhöfe knapp 60 Friedhöfe in Wien und Niederösterreich verwaltet, aber nur der MA 15 1/2 Erwachsengräber = Kindergräber in der Gruppe 35b am Wiener Zentralfriedhof anbietet!
Alle anderen (darunter auch Angehörige oder wie im Vorliegenden Fall der Wiener Krankenanstaltenverbund sind verpflichtet werden, ein "Familiengrab" zu nehmen.
Mein verstorbenes Kind ist auf einem röm. kath. Friedhof in OÖ beerdigt. In das Kindergrab meines Kindes können 6 Urnen rein und somit kann auch ein Kindergrab zum Familiengrab werden.
Das Begräbnis von Ruslan fand im Auftrag des KAV statt, weil ein Arzt der Mutter die Fehlgeburt mit nach Hause gegeben hatte, was in Wien nicht erlaubt ist. Nicht die Tatsache, das der Arzt der Mutter das tote Kind mit nach Hause gegeben hat, hat ausgelöst, das die Klinikleitung davon Wind bekam und die Mutter bat, ihr verstorbenes Kind wieder in die Klinik zu bringen, was Sie unterließ, denn die Mutter hatte aus ihrer Sicht keinen Fehler gemacht.
Also war die Leitung der Wiener Klinik gezwungen, den KAV davon in Kenntnis zu setzen. So kam es zum Angebot des KAV, der Mutter die Begräbniskosten zu ersetzen, wenn ich dafür sorge, dass die Mutter das Kind wieder zurück in eine zum KAV gehörene Klinik (Pathologie, Prosektur) bringt, was mir auch gelang. Nachdem der KAV die Begräbniskosten überwiesen hatte, wurde das Grab auf die Mutter überschrieben.
Bei einem Grab geht es nicht nur um die Größe, sondern Teurer macht ein Begräbnis auch die Grabtiefe, in der eine Fehlgeburt außerhalb (bzw in 80 cm tiefe innerhalb) der Gruppe 35b gelegt wird:
Von: Tichacek Leopold <Leopold.Tichacek(at)friedhoefewien.at>
An: 'Gunnhild Fenia Tegenthoff' <fenia(at)sternenkind.info>
Betreff: AW: Ruslan
Datum: Wed, 30 Sep 2009 10:22:27 +0200
Sehr geehrte Frau Tegenthoff!
1) das Benützungsrecht an dem Grab des Kindes lautet auf den Namen der Mutter: ...
2) das Grab ist räumlich für vier Särge Erwachsener geeignet (aber nur für zwei Särge bezahlt), daher ist es tief: 2,70 m,
3) die Eltern müssen das Grab gärtnerisch betreuen im Rahmen der geltenden Bestattungsanlagenordnung. Einen Baum darf er nicht pflanzen!
Folgende Regelungen sind zu beachten:
es handelt sich um ein sogenanntes herkömmliches Grab; daher ist folgende Ausgestaltung möglich:
Gräber herkömmlicher Art zur Bestattung von Leichen können folgendermaßen ausgestaltet werden:
1. Auf den Grabstellen können Grabsteine, Einfassungen sowie auch Grabdeckplatten und die hierfür erforderlichen Grabstein- und Einfassungsfundamente errichtet werden.
2. Die Grabfläche kann, sofern sie nicht mit einer Grabdeckplatte versehen ist, mit Rasen, Blumen, bodendeckenden Pflanzen oder Ähnlichem gärtnerisch ausgestaltet und muss dauernd gepflegt werden.
3. Nach Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung können die Grabstellen ausgebaut werden.
Die Grabflächen aller Grabstellen können mit Marmorkies ausgestaltet werden. Die Verwendung von Blähbeton, Fliesen, Glasbruch, Kunststoffrasen, Platten jeglicher Art, Teppichen und Ähnlichem zur Ausgestaltung der Grabfläche ist nicht gestattet.
Die Verlegung von Grabdeckplatten und der Ausbau von Grabstellen bedürfen einer besonderen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Nach einer Bestattung sind die Blumengebinde innerhalb von 3 Monaten zu entfernen; die Graboberfläche ist zumindest einfach zu formieren.
Die gärtnerische Ausgestaltung und die Aufnahme der dauernden Pflege der Grabstelle hat innerhalb von 6 Monaten nach erfolgtem Erwerb des Benützungsrechtes oder nach einer Bestattung zu erfolgen.
Die Besorgung des eventuell zur Ausgestaltung erforderlichen Erdmaterials obliegt den Benützungsberechtigten oder einer mit ihrem Einverständnis handelnden Person (Begräbnisbesteller).
Die Ausgestaltung der an Grabstellen angrenzenden Flächen ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
Auf Grabstellen dürfen außer Rasen, Blumen oder bodendeckenden Pflanzen nur kleinwüchsige, bis maximal 0,70 m hoch wachsende Laub- und Nadelgehölze, gepflanzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Reg.-Rat Leopold Tichacek
Geschäftsführer der Friedhöfe Wien GmbH
Tel.: 043 1 53469 43002
Fax: 043 1 53469 99 43020
E-Mail: Leopold.Tichacek(at)friedhoefewien.at
_______________________________________________________________
Friedhöfe Wien GmbH, A-1010 Wien, Werdertorgasse 6
FN 302747 t Handelsgericht Wien, DVR: 3003175, UID: ATU63822634
Bankverbindung: Bank Austria, Kto. Nr. 696 201 409 | BLZ 12000
IBAN: AT09 1200 0006 9620 1409 / BIC: BKAUATWW
Internet: www.friedhoefewien.at
Unter http://sammelbeerdigung.sternenkind.info/ habe ich dokumentiert den derzeitigen Umgang im Auftrag der MA 15 = Wiener Gesundheitsamt mit (bestattungsrechtlich betrachtet:) Fehlgeburten, also still geborenen Kindern unter 500 Gramm in Wien. Es klingt bemüht, aber Verbesserungswürdig wenn man die Zahlen betrachtet.
Aufbauend auf die Zahlen, welche Dr. Fiala in seiner Aussendung aus dem Jahr 2009 nennt (ca 30.000 - 40.000 Abtreibungen mehrheitlich in Wien) gibt es jährlich über 50.000 Fehlgeburten in Österreich - auf Grund der Vielzahl an Geburten- & Abtreibungszentren mehrheitlich in Wien.
Dem entsprechend fallen hier die meisten Fehlgeburten an, aber die wenigsten Leibesfrüchte = still = tot geborene Kinder = Fehl- (weil unter 500 Gramm schwer) & Totgeburten (weil über 500 Gramm schwer) werden einem Begräbnis zugeführt. (siehe Bestattungskalender der Bestattung Wien www.bestattungwien.at & siehe Gräbersuche auf www.friedhoefewien.at)
Die Feuerhalle Wien Simmering meldet folgende Zahlen an Fehlgeburten, welche im Auftrag der MA 15 (Wiener Sozialamt) beerdigt wurden:
Am 2011-05-25 13:23, schrieb Vikenscher Christian:
Bitte sehr! mfG
Vikenscher
Von: Gunnhild Fenia Tegenthoff [mailto:office(at)sternenkind.info]
Gesendet: Mittwoch, 25. Mai 2011 12:04
An: Vikenscher Christian
Betreff: Sammelbeerdigung in der Gruppe 35b in den Jahren 2007, 2008, 2009, 2010
Sehr geehrter Herr Vikenscher,
ich bin gerade am suchen der Zahlen betreffend der Fehlgeburten, welche im Auftrag der MA 15 in folgenden Jahren von Ihnen kremiert und anschließend in der Gruppe 35 b ihre letzte Ruhe fanden:
2007 96
2008 236
2009 215
2010 237
bis zum Jahr 2006 waren Sie so nett und haben mir die Daten schon zugesandt:
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Von: Vikenscher Christian <Christian.Vikenscher@friedhoefewien.at>
An: Gunnhild Fenia Tegenthoff <fenia@sternenkind.info>
Betreff: AW: Sammelbeerdigung in der Gruppe 35b
Datum: Mon, 6 Sep 2010 10:25:09 +0200
Leider kann ich Ihnen nicht sagen, wie viele bei der ersten am 6.12.2000 Beerdigung dabei waren, aber dafür die restlichen Jahre
Jahr | Anzahl |
2001 | 166 |
2002 | 229 |
2003 | 214 |
2004 | 189 |
2005 | 245 |
2006 | 205 |
Mit freundlichen Grüßen
Vikenscher Christian
Verwalter der Feuerhalle Simmering
erfasst sind in besagter Liste auch die Adressen, wo die Fehlgeburt angeholt wurde. Adressen von in Wien befindlichen abtreibungsfreudigen Ärzten/ Ambulanzen sind nicht dabei.
österr. Rechtssprechung: Still schweigen heißt zustimmen!
Abtreibungsfreudige Ärzte wie Dr. Fiala, Dr. Ruzicka unterstellen den Angehörigen ungewollte Schwangerschaft, ungeliebtes Kind (weil Frau sich für den Abbruch ihrer Schwangerschaft sich entschieden hat.
Ungewollt kann bedeuten Lieblosigkeit, Desinteresse an ihrem während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenen Kind.
Vielleicht haben besagte Ärzte aber in Wirklichkeit Angst, eine weitere Einnahmequelle zu verlieren: Alexandra M. Linder berichtet in Ihrem Buch "GESCHÄFT ABTR€IBUNG" ISBN: 9783867440844, dass durch Schwangerschaftsabbruch den Mutterleib verlassende Kinder u.a. für Transplantationzwecke und zur Zelltherapie Verwendung finden, das Kinderleichen zur Herstellung von Impfstoffen benötigt werden usw. benötigt werden. Leseproben und ergänzende Informationen finden Sie hier = der menschliche Körper als Ware ".
Leseproben über publizierte Umgangsformen zum Thema Mensch als Ware finden Sie auf www.sternenkind.info. Leibesfrüchte in Strassenbelag oder Lärmschutzwände gehör(t)en - in Deutschland nachgewiesen - auch dazu, neben dem, was ich persönlich 1976 erlebt habe: Verbrennung meiner Fehlgeburt in der Müllverbrennungsanlage Linz Asten - ohne, dass ich diesem letzten Weg meines verstorbenen Kindes zugetimmt habe.
Lt. Bert Hellinger gibt es eine universell gültige "Ordnung der Liebe", unabhängig davon, in welcher Kultur oder Regligion wir aufwuchsen und aktuell leben, auch unabhängig davon, welcher Gesellschaftsschicht wir angehören. Und ich lud das Wiener Gesundheitsamt, das Wiener Sozialamt als auch Bert Hellinger selbst ein zu einem Schlichtungsgespäch.
Da in Wien so wenige der während ihrer Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenen Kinder im Auftrag der Angehörigen oder im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes begraben werden, steht (aus meiner Sicht nicht zu unrecht) die Befürchtung im Raum, das auch Wiener Fehlgeburten ohne Zustimmung der Angehörigen, wahrscheinlich aber mit Wissen - oder gar im Auftrag - der MA 15 vermarktet werden.
Für mich selbst bin ich drauf gekommen: Gesundheitsbehörden haben keinen Grund, keine Notwendigkeit, ein während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenes Kind zur Durchführung einer Totenbeschau anmelden zu müssen, denn der Verstorbene hat keine eigene Sozialversicherungsnummer, wurde dem nach in der Gesellschaft ohnehin noch nicht aufgenommen und muss daher von der Gesellschaft (auf dem Papier) nicht verabschiedet werden, bestätigte Dr. Roman Ruzicka vom Wiener Gesundheitsamt in anderen Worten http://dr.roman.ruzicka.sternenkind.info/
Wie kann man aus Ihrer Sicht Ärzte dazu bringen, das Ärzte vorbeugend krankmachendes Verhalten im Umgang mit Fehlgeburten nicht unterstützen sollten?
Bert Hellinger schreibt in Ordnungen der Liebe, das die Würdigung der Liebe vorausgeht.
Meine Frage an Sie, wie sinnvoll erachten Sie es, das abtreibungsdurchführende Ärzten den Patienten und Angehörigen gegenüber bewußt machen sollten, das Sie das Kind würdigen können, indem Sie den Angehörigen mitteilen, das sie ihre Fehlgeburt einzeln erfasst haben, damit die Angehörigen bei einem Bestatter ihrer Wahl ein Begräbnis in Auftrag geben können.
Ärzte sollten zeitgleich mitteilen, wie lange sie die Leibesfrucht/ Fehlgeburt in der Ordination/ Klinik aufbehalten. Sollte bis (z.B. 5 Werktage, nachdem ein still geborenes Kind den Mutterleib verlassen hat) sich kein Bestatter beim Arzt gemeldet hat, dass daran anschließend der Arzt ein Begräbnis im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes anregen wird, dem zu Folge die Fehlgeburt in kremierter Form in der Gruppe 35b seine zeitlich begrenzte Letzte Ruhe finden wird, denn das Urnengrab in der Gruppe 35b ist für 30 Jahre konzipiert. Zeit zählt ab 6.12.2000, als die erste Urne beigesetzt wurde.
Wie sinnvoll erleben Sie die Einrichtung eines Schlichtungsverfahrens? Wären Sie bereit, daran teilzunehmen?
ORT & Termin: Was schlagen Sie vor?
Klageverfahren kann man immer noch machen.
--
Mit freundlichen Grüßen
Gunnhild Fenia Tegenthoff
Nachsatz: Nachdem eine Woche später eine Reaktion von Bert Hellinger erfolgte (aber keine Reaktion von der MA 15 oder der MA 40), entschied ich mich dafür, alles unter der Rubrik offene Briefe zu veröffentlichen. Jene Angehörige, die es betrifft können selbst bestimmt einen Rechtsanwalt ihrer Wahl aufzuchen, um klären zu lassen.
Unklar ist z.B. wie es gesetzlich inhaltlich wirklich geregelt ist, wie umfassend Ärzte die Angehörigen von während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenen Kindern aufklären müssen, z.B. zum Bestattungsrecht - nicht aus Sicht der Klinik - sondern aus Sicht der Angehörigen.
Der Wiener Patientenanwalt bestätigte in einem anderen Verfahren: Kliniken ec sind ein Ort der Lebenden und nicht der Toten und müssen daher nicht zum Besttatungsrecht aufklären.
Diese Sicht steht der Praxis entgegen, das der Arzt durch sein Verhalten (etwa ob er eine Fehlgeburt =lt Bestattungsrecht ist das ein still = tot geborenes Kind unter 500 Gramm, also vor dem 6. bzw 7. Schwangerschaftsmonat im Mutterleib verstorben) einzeln erfasst und mit den Daten der Schwangeren (Vor- & Familienname und ihre Versicherungsnummer) gesichert und für den Bestatter zur Abholung bereitgestellt hat - für wenigstens 5 Werktage ab dem Zeitpunkt, da ein still geborenes Kind den Mutterleib verlassen hat, denn das Wiener Bestattungsrecht spricht von 5 Werktagen ab Ausstellung einer Durchgeführten Totenbeschau, das Angehörige Zeit haben, ihr verstorbenes Familienbegräbnis ein Begräbnis in Auftrag geben zu dürfen. Lt. Mag. Konlechner haben Angehörige nicht nur das Recht, sondern diesbezüglich sogar die Pflicht!
