30.12.2009 Fakten zur Gruppe 35b
Sehr geehrter Herr Tichacek,
Sie erinnern sich vielleicht noch über meinen Bericht, der in etwa folgendes zum Inhalt hatte:
bei einer Sammelbeerdigung hat eine Mutter (Frau F., betreut vom Verein Regenbogen Petra Hainz, Leiterin der Wiener Selbsthilfegruppe des Verein Regenbogen, Frau Weinert ist Schriftführerin des Verein Regenbogen) ca 40 Luftballon zur Verabschiedung ihres eben verstorbenen Kindes mitgebracht.
So jedenfalls sah es Herr Tichacek von der Verwaltung der Wiener Friedhöfe.
Frau Tegenthoff vom Verein Sonnstrahl sah, das die Kindesmutter (Frau F.) anderen anwesenden Angehörigen jeweils einen oder zwei Luftballons in die Hand drückte und man gemeinsam die Luftballons steigen lies.
Da die Angehörigen - lt. Herrn Tichacek - nur personenbezogen sich von Ihrem Kind bei einer Sammelbeerdigung verabschieden dürfen, stand durch Frau Tegenthoff die schriftlich gestellte Frage im Raum: Was ist wenn 3 oder gar noch mehr Angehörige auf die Idee kommen, jeweils 40 Luftballons mitzubringen, wo (lt MA64) für bis zu 50 Luftballons es keiner Sondergenehmigung bedarf?
Umgehend organisierte Herr Tichacek ein Treffen mit einem Mitarbeiter der MA64 und Frau Tegenthoff, dem zu Folge das erwähnte Schreiben http://sonnenstrahl.org/uploads/media/3857-2008_SC_Luftb_01.pdf zustande kam.
Hintergrund: Da die Angehörigen durch Ihr Verhalten auf das Ihnen zustehende Bestattungsrecht verzichten haben (sonst wäre es nicht zu einem Begräbnis in der Gruppe 35b gekommen) erhält weder die Bestattung Wien noch die Verwaltung Wien die Kontaktdaten der Angehörigen. (rechtlich fehlt die Grundlage, trotzdem die Kontaktdaten erfassen zu dürfen)
Daher stellt die Bestattung Wien die Halle 3 für die Angehörigen zur Verabschiedung ihres via Sammelbeerdigung verabschiedeten Sternenkindes - kostenfrei für die Angehörigen - zur Verabschiedung von 8.00 - 8.30 am Tag der Sammelbeerdigung zur Verfügung.
Fakt ist, das Angehörige nicht leichten Herzens - sondern zumeist aus wirtschaftlichen Gründen auf das Ihnen zustehende Bestattungsrecht verzichten (müssen), beispielsweise: da die Verwaltung der Wiener Friedhöfe den Angehörigen keine 1/2 Erwachsengräber anzubieten bereit ist (genaue Fakten zum billigsten Grab, was den Angehörigen angeboten wird erfuhr ich im Zusammenhang der Betreuung vom Sternenkind Ruslan durch Herrn Tichacek, nachlesbar unter http://ruslan.sternenkind.info/index.php?id=980 )
Fakt ist, das wirtschaftlich arme Angehörige unter dem MA 40 finanzierten Angebot in der Gruppe 35b leiden, und der Verein Sonnstrahl durch die Begleitung von Fatima und Makka schriftlich die Frage in dem Raum gestellt hat, ob Angehörige sich dem Kremierungszwang beugen müssen, nur weil sie wirtschaftlich arm sind?
Beispiel: Vielleicht stellt der Zwang zur Kremierung eine Diskriminierung dar, welche sich Angehörige nicht gefallen lassen müssen, nur weil sie wirtschaftlich arm sind. Vielleicht stellt die Sammelbeerdigung grundsätzlich ein Fall der Diskriminierung dar? Ich weiß es nicht.
Ich weiß nur, was das zuständige Bezirksgericht bestätigt hat, das Grundsätzlich die MA40 die Kosten einer einfachen Beerdigung zu übernehmen hat (siehe Fatima und Makka )
Weil der Verein Regenbogen gerne ihre Mitglieder über Kosten informiert, was Herr Tichacek nicht gerne sieht und ich persönlich für zu nieder angesetzt halte, weil ich von höheren Summen die Kenntnis erhalte, füge ich die offene Rechnung bei, welche eine einfache Beilegung eines einzelnen Kindes verursacht hat.
Es betrifft die Beilegung von Makka (gestorben 2009) in das Grab ihrer Schwester (Fatima, welche 2006 gestorben ist) - und das Grab liegt in der Islamischen Abteilung am Wiener Zentralfriedhof. Dabei dürfte es sich um ein Gemeinschaftsgrab handeln - der gesetzlich definierte Nutzungsberechtigte ist jedenfalls nicht die Kindesmutter von Fatima und Makka. (siehe Anhang Ataeva Rechnung)
Der Volksanwalt hat ein Klärung suchendes Verfahren eingeleitet, (siehe Anhang Tegenthoff Gunnhild 10.8.2009) und im Nov 2009 habe ich (Verein Sonnstrahl) einen Brief an die Gleichbehandlungsanwältin gesandt (siehe Anhang Nov 2009 Brief an Gleichbehandlungsanwältin) - vorerst mit folgendem Ergebnis: die Rechtslage ist verzwickt, da ein Teil der österr. Sozialgesetze österreichweit gelten, also Bundesgesetze sind und ein Teil der Sozialgesetze Landesgesetze (also z.B nur im Bundesland Wien gültig sind) Dazu kommt, das in Wiener Kliniken (bekannt sind mir Göttlicher Heiland, AKH, und SMZ -Ost, aber es kann durchaus in noch mehr Wiener Kliniken üblich sein) die Angehörigen eine rechtlich verbindliche "Verzichtserklärung" unterschreiben müssen - die aus meiner Sicht - mit dem gesetzlichen sowieso vorhandenen Vorgaben im Wiener Bestattungsgesetz sich nicht decken.
Im Wiener Bestattungsgesetz steht, das die Angehörigen ab Ausstellung vom Leichenbegleitschein (Ergebnis einer durchgeführten Totenbeschauung, in Wien auch als Rosa Schein bekannt) 5 Werktage Zeit haben, einen Bestatter ihrer Wahl aufzusuchen, um ein Begräbnis ihres verstorbenen Familienmitgliedes in Auftrag geben zu können. Tun sie dieses nicht, finden die Beerdigungen - gesetzlich geregelt - im Auftrag der MA 15 (Wiener Gesundheitsamt), Finanziert MA 40 (Wiener Gesundheitsamt) - bei Kinder bis 110 cm in der Gruppe 35b statt, da die max Sarggröße für die Gruppe 35b 120 cm beträgt.
Grundsätzlich ist nicht geregelt: was ist, wenn die Angehörigen das Begräbnis ihres Kindes in Auftrag geben wollen, aber sie wirtschaftlich arme Hund sind, also ein Einkommen rund um das Existenzminimum haben - und die Angehörigen sich - auf Grund der schwachen Einkommenssituation - nicht verschulden können!?
Die problematische Umsetzung mit dem "Kremierungszwang" und der "Verzichtserklärung" ist aus meiner persönlichen Sicht in unglücklich formulierten Wiener Landesgesetzen zu finden, denn die Gleichbehandlungsanwältin hat mir mitgeteilt, das sie nach eingehender Prüfung mein Schreiben mit meiner Einwilligung weitergeleitet haben an jene Gleichbehandlungsanwälte, die für Wiener Landesgesetze zuständig sind.
Vielleicht können Sie - sehr geehrter Herr Tichacek - helfend eingreifen, denn der Tod eines Kindes ist grausam. Angehörige früh verstorbener Kinder möchten/ können auf vermeidbare Zusatzverletzungen gerne verzichten.
MFG Gunnhild Fenia Tegenthoff
An Frau ...: Danke, das Sie den Anstoß für eine Dauerlösung gaben. Wenn es Ihnen recht ist, berichte ich darüber unter folgendem Link! Bitte den Link ansehen, denn ich gab bereits einen Text ein! Selbstverständlich kann der Inhalt z.B. auf Ihre Bitte hin jederzeit verändert werden.