Totenbeschaupflicht bitte ändern
Totenbeschaupflicht bitte ändern
Als die Verwaltung der Wiener Friedhöfe noch MA43 hieß, war Herr Tichacek zuständig für Tarife und Recht. Herr Tichacek von der Verwaltung der Wiener Friedhöfe sagt: laut Wiener Bestattungsgesetz - einsehbar unter folgendem Link (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/landesgesetzblatt/jahrgang/2004/html/lg2004038.htm ) - besteht in Wien - Bestattungspflicht ausnahmslos für alle greifbaren Leibesfrüchte - Leibesfrüchte sind Leichen gleichgestellt - unabhängig von ihrer Todesursache, unabhängig davon ob sie mit oder ohne medizinischer Unterstützung den Mutterleib verlassen haben.
Da die Totenbeschaupflicht in Wien ab 120mm besteht, was ca. der 16. Schwangerschaftswoche entspricht, und Bestatter zum Transport einer Leiche einen Leichenbegleitschein benötigen, der dzt. nur als Folge einer durchgeführten Totenbeschauung ausgestellt werden kann, wird um Änderung der Totenbeschaupflicht zur ausstellung eines Leichenbeglietscheines bei ausnahmslos allen anfallenden Kinderleichen gebeten, denn nur dann können Bestatter die Wünsche der Angehörigen erfüllen, auch ganz kleine Kinderleichen von einer Klinik zu einem Friedhof zu transportieren.
Anders ausgedrückt: der aktuell gesetzlich definierten Bestattungspflicht kann nur dann in vollem Umfang umgesetzt werden, wenn die Totenbeschaupflicht schon für ganz kleine Leibesfrüchte in Anwendung kommen kann.
Zu bedenken gebe ich, das weite Teile der Bevölkerung ein neu gezeugtes Kind ab seiner Zeugung wahrnehmen siehe sonnenstrahl.org/schwangerschaft/organogenese/ - und das gezeugtes Leben ab der ca 10. Schwangerschaftswoche als Mensch vollkommen, ausgestattet mit äußeren Geschlechtsmerkmalen erkennbar ist, siehe sonnenstrahl.org/sternenkinder/material-zu-versorgung-von-verstorbenen/embryomodell/ Bitte geben Sie Ihren Einsatz dafür, das endlich auch Kinderleichen, welche vor der 16. Schwangerschaftswoche den Weg allen Lebens gehen, grundsätzlich auf einem Friedhof beerdigt werden können.
Aktuell ist den Angehörigen, dem Volksanwalt und vielen anderen unklar, was mit den Kinderleichen passiert, welche vor Erreichung der 120 mm sterben.
Lt. Volksanwalt dürfen grundsätzlich keine Kinderleichen mehr im Klinikmüll landen!
Bliebe aus Sicht der Angehörigen früh verstorbener Kinder: weil Sie den Leichnam ihres Kindes nicht beerdigen durften - das ohne ihre Einwilligung die Leiche ihres Kindes Verwendung findet in der Forschung, damit angehende Ärzte ihre Ausbildung abschließen können, in der Transplantations- und Zelltherapie, zur Herstellung von Impfstoffen ec. Fakten dazu liefert das Buch "Geschäft Abtreibung" - bei Amazon bestellbar unter folgendem Link: www.amazon.de/gp/product/3867440840
MFG Gunnhild Fenia Tegenthoff