Personenstandsgesetz bitte ändern

Personenstandsgesetz bitte ändern

Schmerzlich ist, das erst ab der ca 16. Schwangerschaftswoche ein Kind der Totenbeschaupflicht unterliegt, wo doch das ungeborene Kind ab der ca 10. - 12. Schwangerschwangerschaftswoche vollkommen ausgebildet ist. (Siehe: sonnenstrahl.org/sternenkinder/material-zu-versorgung-von-verstorbenen/embryomodell/ ).

Ab diesem frühen Entwicklungsstatium kann dem verstorbenen Kind ein geschlechtsbezogener Vorname gegeben werden, da auf dem Grabstein stehen darf, was Angehörige ansagen. Das Thema der Versorgung mit einem Namen (Personenstandsgesetz) gehört aus folgenden Gründen überarbeitet: Irgendwo habe ich gelesen, das Politiker anwesende Ärzte gefragt haben sollen, ab welchem Geburtsgewicht Ärzte lebend geborene Kinder zum Überleben bringen. Ärzte sollen damals geantwortet haben "ab 500 Gramm". Inzwischen überleben Kinder mit 280 Gramm Geburtsgewicht und im Wiener AKH gibt es eine Intensivstation für Kinder mit einem Geburtsgewicht von unter 500 Gramm. Das andere ist ein Grundsätzlicher Gedankenfehler, denn die Vornamensregelung und Dokumentationspflicht sollte sich - vom Geburtsgewicht unabhängig - nur an der Tatsache orientieren, ob ein Kind lebend den Mutterleib verlassen hat oder tot. Hintergrund: am Grabstein darf schon jetzt stehen, was Angehörige ansagen - dem entsprechend dürfen alle verstorbenen Kinder (vom Leichengewicht unabhängig) einen (geschlechtsbezogenen oder geschlechtsneutralen) Vornamen erhalten. Genau diese Information erhalten Angehörige selten zeitgerecht im Krankenhaus und bei einem Bestatter. Können Sie zu diesem Themenbereich aktiv werden?

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