09.2009 Patientenanwalt bestätigt: wir sind im Bestattungsrecht nicht ausgebildet

Die Angehörigen von Ruslan fragten den behandelnden Arzt einer Wiener Klinik, ob Sie den Leichnam ihres Kindes mit nach Hause nehmen könnten. Seine Antwort: Ja, weil unter 500 Gramm scher (1. Fehler)

anschließend erfolgte der "Leichentransport" durch die Angehörigen mit Öffentlichen Verkehrsmittel (2. Fehler) . Der Leichnam des Kindes war nun zu Hause.

Die Angehörigen gingen zum Seelsorger ihrer Glaubensgemeinschaft, weil Sie seine Unterstützung zur Beerdigung haben wollten. Doch er sah nur einem Fleck auf dem großen weißen ( weil reinen) Leintuch (den Straftatbestand, das die Mutter die Leiche ihres Kindes mit nach Hause genommen hatte und damit wollte er nichts zu tun haben)

Die Angehörigen gingen anschließend zum Wiener Patientenanwalt und erhielten dort im Herbst 2009 folgende Informationen:

  • sie können den Leichnam ihres verstorbenen Kindes in einem Wiener Garten, Park oder Wienerwald vergraben, weil die Leiche unter 500 Gramm schwer ist.
  • hier haben Sie Informationen von /über die MA43 (die es seit Jahren nicht mehr gibt)

Alle Wege wurden von Leyla begleitet und bezeugt, denn sie rief daran anschließend mich an, denn die Mutter hatte bereits eine Schaufel gekauft. Schuldeinbekenntnis des behandelnden Arztes: Der Wiener Krankenanstaltenverbund hat die Beerdigungskosten übernommen.

Reaktion des Wiener Patientenanwaltes darauf hin:

Der Wirkungsbereich der WPPA betrifft grundsätzlich nicht das Bestattungswesen, sondern den Bereich Gesundheit und Pflege. Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft www.patientenanwalt.wien.at

Ergänzender Hinweis: in den Kliniken werden durch Ärzte die Angehörigen zum Bestattungsrecht beraten, doch keiner sagt dazu, das diese Auskünfte nicht rechtsverbindlich sind/ nicht rechtsverbindlich sein können, weil Ärzte/Hebammen in Bezug auf das Bestattungsrecht grundsätzlich nicht verpflichtent ausgebildet werden! Ebenso verhält es sich offenbar mit Patientenanwälten.

Dabei werden in den Kliniken die Weichen gestellt, ob der Leichnam eines Kindes der Totenbeschauung zugeführt wird oder nicht.

Beispiel: Frau X weiß, das ihr ungeborenes Kind tot ist. Sie lehnt den medizinischen Eingriff (bekannt als Küretage ab) und will sich, ihrem Körper, ihrer Seele, dem Kind die Zeit lassen, selbst einen Umgang mit der Situation zu finden. 3 Wochen später verlässt das Kind von selbst den mütterlichen Leib. Somit wird der Leichnam ihres Kindes einer Totenbeschauung und anschließend einem Begräbnis zugeführt.

Hätte Frau X dem Arzt gesagt: ich bin einverstanden damit, das Sie an mir die Küretage vornehmen, wäre der gleiche Kinderleichnam keiner Totenbeschauung und keinem Begräbnis zugeführt worden.

Ärzte weißen im Einzelfall nicht darauf hin, das mit der Frage um Küretage auch zeitgleich die Weichen für oder gegen ein Begräbnis gestellt werden. Gesetzlich sind Ärzte dazu auch nicht verpflichtet, denn Kliniken sind ein Ort der Lebenden und nicht der Toten. Das heißt: die Fürsorglichkeitspflicht gehört in Kliniken den Frauen und ihren überlebenden Kindern....nebenbei (weil nichts anderes übrig bleibt - auf jeden Fall nachrangig) Frauen und ihren früh verstorbenen Kindern. Und da eben auch nur halbe Sachen, nur der medizinische Aspekt.

Sie befinden sich hier:
Sonnenstrahl > Sonnenstrahl > offene Briefe > 09.2009 Patientenanwalt bestätigt: wir sind im Bestattungsrecht nicht ausgebildet