infektöse Leiche
Diese Seite ist als http://infektioese-l.sternenkind.info verlinkbar! Diese Seite soll Angehörigen und mitfühlenden Freunden von während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenen Kindern zur Information dienen, damit der Umgang nachvollziehbar wird - etwa warum das zuständige Gesundheitsamt in die Verabschiedungs- und Bestattungs- Rechte der Angehörigen eingreifen und etwas anderes anordnen darf - dem zwingend Folge zu leisten ist. Ein nicht befolgen der Anweisungen kann - nicht nur strafrechtlich betrachtet - sehr unangenehm werden!
zeitgleich gibt es beruhigende Informationen, abhängig von der Tiefe, in welche Verstorbene gelegt wurden, ob mit oder ohne Keimtötende Materie (Kalk) gearbeitet wurde, ob es Winter mit genügend in die Tiefe gehendem Bodenfrost gab, ec. Krankmachende Infektionskeime gehen binnen relativ kurzer Zeit in der beerdigten Leiche zugrunde:
- Pest- und Cholerabazillen späestens nach einem Monat,
- Typhusbazillen nach drei Monaten,
- Diphteriebazillen nach drei Wochen,
- Tuberkelbazillen sollen sich einmal zwei Jahre lebend erhalten haben.
- Auch Boden und Grundwasser werden durch die Leichenzersetzung an sich nicht in bedenklicher Weise verunreinigt, wie zahlreiche Untersuchungen ergeben haben. Trotzdem ist dringend abgeraten, das Wasser am Friedhof als Trinkwasser zu verwenden!
Weit mehr Probleme für Umwelt und überlebende Bevölkerung geht von den Farben und Matierialen aus, die gewählt wurden bei der Totenkleidung, der Sargwäsche, bei den Farben, mit dem Särge lackiert wurden/ werden.
Früher erlaubt, bei einfachen Begräbnissen gerne verwendet waren z.B. silberfarbene Särge. EU weit sind Bestandteile der Silbernen Farbe mittlerweile (2001) als Giftstoff/ Sondermüll eingestuft und daher eu - weit inzwischen verboten worden. Zeitgleich wurden jene Friedhöfe, wo silberfarbene Särge zum Einsatz kamen, als Sondermülldeponie deklariert. Aus umwelt unverträglichen Verrottungsproblemen ist es (1970?) verboten worden, Verstorbene mit Lederschuhen, Hauspantoffeln ec. zu beerdigen.
- was sind infektiöse Leichen/ Leibesfrüchte
- wie muss mit Ihnen umgegangen werden = diese Vorsichtmassnahmen dienen dem Schutz der Überlebenden
War die Mutter und in ihrem privatem Umfeld ein Mensch an einer der unten erwähnten Krankenheiten betroffen, kann davon ausgegangen werden, das ihr während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenes Kind mit zu den infektiösen Leichen/ Leibesfrüchten (bei genauer Untersuchung durch einen Arzt) zu zählen ist - mit folgenden Auswirkungen:
den Angehörigen wird bei ev. Infektös anzusehenden Leichen/ Leibesfrüchten ev. das verstorbene Kind nicht mehr ans Krankenbett gebracht.
Geistliche dürfen von sich aus davon Abstand nehmen, z.B. eine Taufe direkt am Kind durchzuführen. Es kann auch sein, das die Klinik im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes dem Seelsorger diese Handlung ausdrücklich untersagt.
Die Verabschiedung am offenen Sarg kann/ muss ev. untersagt werden.
Das zuständige Gesundheitsamt kann (religionsunabhängig) eine Kremierung fordern/ anordnen = das heißt: eine Beerdigung in Sarg und Erde kann aus Gesundheitlichen Gründen für die Überlebende Bevölkerung untersagt werden.
Der nun folgende Text ist dem oben angeführt .pdf entnommen und wurde von mir über arbeitet, um Angehörigen und mitfühlenden Freunden von während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenen Kindern etwas sichtbar zu machen:
War der Verstorbene an einer aufgrund des deutschen Infektionsschutzgesetzes an einer meldepflichtigen Krankheit (info aus D & Austria: http://de.wikipedia.org/wiki/Meldepflichtige_Krankheit) erkrankt, ist durch einen Arzt zu klären, ob durch den Umgang mit der Leiche die Krankheit weiterverbreitet werden kann. Des weiteren ist zu klären, ob sonstige Gefahren von der Leiche/ Leibesfrucht für die Überlebende Bevölkerung ausgehen ec.
Besteht ein Verdacht dazu/ hierfür, dann hat der Arzt die Leiche/ Leibesfrucht deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen als auch die Angehörigen darüber zu informieren. Der Arzt hat die Angehörigen auch dahin gehend ausreichend aufzuklären, welche Vorbeugenden Massnahmen die Angehörigen zur Abwendung z.B. der weiteres Ausbreitung der Krankheitserreger die Angehörigen zu ergreifen haben.
Der Arzt hat außerdem die Meldung dem zuständigen Gesundheitsamt gegenüber zu erstatten und den zuständen Bestatter darüber in Kenntnis zu setzen, bevor er mit dem Verstorbenen in Berührung kommt. (Ausnahme: der Bestatter hat den Arzt zu Durchführung der Totenbeschau gerufen, war demnach ev. zeitlich zuerst beim Verstorbenen, bevor der Arzt die Totenbeschau durchführen konnte.
Beachte:
Von der Tatsache her, dass eine Infektionskrankheit meldepflichtig ist, leitet sich nicht automatisch her, dass die die Krankheit verursachenden Erreger auch über Leichen weiter verbreitet werden können. Beim herkömmlichen Umgang mit Leichen stehen die indirekten Übertragungswege (z. B. Schmierinfektion) nach Kontakt mit der Kleidung, dem Gebiss oder Schmuckgegenständen und speziell
Kathetern, Schläuchen oder Tuben bei deren Entfernung im Vordergrund. Auch muss an Vektoren (z. B. Schaben, Ameisen, Nager) gedacht werden. Von den direkten Übertragungswegen sind vor allem der aerogene Weg (z. B. Thorax-Kompression), der Schleimhautkontakt (z. B. sexuelle Handlungen an einer Leiche) oder der direkte Blutkontakt im Einzelfall zu beachten.
Daher sind die im Pkt. 8.3 genannten Hygiene- und Schutzmaßnahmen nur bei den im Pkt. 8.2 aufgeführten Infektionskrankheiten erforderlich, d.h. bei diesen Erkrankungen kann u. U. mit einer weiteren Verbreitung der Erreger über die Leiche gerechnet werden.
Die Infektionskrankheiten sind nach dem möglichen Übertragungsweg bzw. der Umweltresistenz der Keime bei oberflächlicher Kontamination ausgewählt. Werden ärztlicherseits weitere, hier nicht aufgeführte Erkrankungen als infektiös für die weitere Behandlung der Leiche eingestuft, gelten ebenfalls die in Pkt. 8.3 aufgeführten Maßnahmen.
8.2
Liste der übertragbaren Krankheiten und Verdachtsfälle, die im Todesfall zu einer infektiösen Leiche führen können
Affenpocken
Amöbenruhr
Brucellose
Cholera
Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung
Diphtherie
Echinokokkose
Fleckfieber (Entlausung v. Textilien, Wäsche)
Hämorrhagisches Fieber
Lepra
Maul- und Klauenseuche
Meningoenzephalomyelitis
Milzbrand
Ornithose
Paratyphus
Pest
Poliomyelitis
Pocken
Q-Fieber
Rotz/Pseudorotz
Shigellen-Ruhr
Tollwut
Tuberkulose
Tularämie
Typhus
Die unterstrichenen Erkrankungen sind auch in anderen Literaturstellen genannt.
8.3
Friedhofs- und Bestattungshygiene, Leichenhallen, -aufbewahrung, Umgang mit Leichen im Krankenhaus (aus dem Arbeitsmaterial für den ÖGD in M-V
07.04.2005)
Hinweise zur Aufbewahrung, Beförderung und zu Hygiene- oder Schutzmaßnahmen
Hinweis im Leichenpass, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat.
Beachtung der Ansteckungsgefahr beim Umgang mit der Leiche, z.B. Pflegepersonal, Sterbebegleiter, Leichenschauarzt, Leichenwäscher, Pathologe,
Bestatter, Angehörige.
Für das Herrichten benötigte Utensilien wie Kämme, Rasierapparate, Lappen
sollten Einwegmaterialen sein, ansonsten sind sie nach jeder Nutzung (bevorzugt thermisch) zu desinfizieren und zu reinigen.
Einwickeln der Leiche in einem mit einem Flächendesinfektionsmittel getränkten
textilen Tuch, wenn die Leiche später noch berührt werden muss. Deutlich sichtbare Kennzeichnung der infektiösen Leiche und des Sarges. Einsatz von Schutzhandschuhe, Schutzkittel/-schürze und je nach Bedarf weitere Schutzmittel (Mund-Nasen-Schutz, Gesichtsmaske, ggf. Überschuhe, ggf. Kopfschutz).
Schutzmittel vor Verlassen des Bereiches ablegen und sicher entsorgen bzw. aufbereiten. Schutzkittel/-schürze bei ständiger Nutzung täglich wechseln, ggf. 2 Paar Handschuhe tragen, getragene Schutzkleidung in einem Sack als Infektionswäsche gekennzeichnet ablegen und als solche der Wäscherei zuführen bzw. sicher zu entsorgen.
Desinfektion der kontaminierten Hände bzw. Handschuhe und der Hände immer
nach dem Ablegen der Handschuhe. Händewaschung nach der Händedesinfektion nach jeweiligem Arbeitsende und vor Verlassen des Arbeitsbereiches.
Reinigung/Desinfektion kontaminierter Flächen, Geräte und Instrumente:
- Liegeflächen (Transportbahren, Kühlzellen, Sektionstisch, Fahrzeug) ? nach jeder Benutzung.
- Fußboden (Kühlraum, Sektionsraum), ? bei sichtbarer Verschmutzung, nach Arbeitsende.
- Flächen, Geräte, Instrumente (bevorzugt thermisch) nach Sektion ? Instrumentarium des Pathologen, sonstige Arbeitsflächen, Becken zur
Organreinigung, Organschüssel, Abfallbehälter.
Beachte: Es sind die in der RKI-Liste aufgeführten Desinfektionsmittel gegen
Bakterien, Pilze und Viren einzusetzen. Bei bakteriellen Infektionskrankheiten (außer Tuberkulose) ist der 1 h -Wert der VAH-/DGHM-Liste gegen vegetative Bakterien und Pilze i. d. R. ausreichend. Bei Tuberkulose ist ein VAH-/DGHM-/RKI-gelistetes Mittel, welches auf Tb-Erreger getestet ist, zu nutzen. Instrumente sind bevorzugt thermisch zu desinfizieren.
Eine offene Abschiednahme (mit evtl. Leichenkontakt) ist nicht durchzuführen.
Getragene Schutzkleidung ist, sofern nicht Einwegmaterial, sofort in einem Sack
als Infektionswäsche abzulegen und als solche der Wäscherei (Chemo-Thermo- Desinfektionswaschverfahren) zuzuführen bzw. zu entsorgen.
Friedhofs- und Bestattungshygiene, Leichenhallen, -aufbewahrung, Umgang mit Leichen im Krankenhaus Arbeitsmaterial für den ÖGD in M-V vom 07.04.2005
Bei Verstorbenen mit Affenpocken, Pocken, Lungenpest oder Lungenmilzbrand sind bei der Einsargung Mund-, Nasen- und Augenschutz sowie hochgeschlossenen Einwegschutzkittel oder Overalls, Überschuhe und reißfeste Handschuhe zu tragen. Die Leiche ist in eine Plastikhülle mit Reißverschluss zu legen, die äußerlich wischdesinfiziert werden kann. Die Schutzkleidung ist nach dem Ablegen als C-Müll (AS 180 103) zu entsorgen.
An Creutzfeld-Jakob-Krankheit Verstorbene sind in der Regel nicht ansteckend, außer iatrogen im Sinne eines medizinischen Umfalls (z. B. Transplantation der Augenhornhaut oder Hirnhaut und Verabreichung kontaminierter Leichenhormone der Hirnanhangsdrüse).