Behandlungsunterlagen
20.3.2010 Krone.at
Behandlungsunterlagen
Ärzte sehen sich immer häufiger mit Schadenersatzansprüchen aufgrund behaupteter Behandlungsfehler konfrontiert, wobei die absolute Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt.
Damit der geklagte Arzt in einem Zivilprozeß den Beweis führen kann, dass ihm kein Behandlungsfehler unterlaufen ist, benötigt er seine ärtzlichen Aufzeichnungen, die gesichert aufbewahrt werden müssen. Hierbei kann es sich um umfangreiches Karteikartenmaterial oder um Datenträger handeln, die auch noch nach einem Technologiewandel lesbar sein müssen.
Die Aufwendungen, die für die Aufbewahrung dieser Unterlagen nach der Betriebsaufgabe notwendigerweise anfallen, stellen sowohl beim Arzt selbst als auch bei seinen Erben nachträgliche Betriebsausgaben dar und zwar so lange, bis die absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren eingetreten ist.