Wiener Pathologien
Pathologien in Wien: AKH, Hanusch KH, KH Hietzing, SMZ - SÜD (KFJ), SMZ - Ost (Donauspital), Rudolfstiftung, Wilhelminenspital, SMZ Baumgartner Höhe.
Aufgelassen zwischen 2007 bis 21.9.2010 war das Department für Gerichtliche Medizin
Medizinische Universität Wien, Sensengasse 2, A-1090 Wien
Die neue Öffnung wurde am 21.9.2010 vom Polizeireporter in der Zeitung Österreich mit folgenden Worten berichtet: 9. 00 Uhr: Gerichtsmedizin in der Sensengasse offen
Die Gerichtsmedizin der MedUni Wien in der Sensengasse (Alsergrund) hat heute in komplett renovierten Räumlichkeiten ihren Betrieb aufgenommen. Ab sofort werden dort wieder Obduktionen an Leichen* durchgeführt.
* korrekter Weise sollte man den Hinweis vergessen, denn an Lebenden können dzt. noch keine Obduktionen ausgeführt werden. Andererseits sollte man schon Leibesfrüchte = still geborene Kinder und Leichen = außerhalb des Mutterleb verstorbene Menschen erwähnen.
Hier ein Hinweis auf die Folgen der vorübergehenden Schließung: Ohne Gerichtsmedizin hieß es immer öfter "Todesursache unbekannt"
Pathologie Fachgruppe Wien www.fgpw.at
Pathologien sind Orte, an welcher u.a. eine Totenbeschauung durchgeführt wird. Als Zeichen einer durchgeführten Totenbeschauung wird in Österreich ein rosa Schein ausgestellt, welcher (theoretisch) die Leiche auf seinem Weg zur Feuerhalle/ Aufbahrungshalle ec. begleitet. Diese Fahrt wird "Überführung" genannt und darf in Österreich grundsätzlich nur von konzessionierten Bestattern www.bestatter.at durchgeführt werden.
Noch lange nicht alle in Österreich anfallenden Kinderleichen werden klinikintern der Totenbeschauung zugeführt.
Mehr zum Thema Patholien finden Sie hier.
Vermuteter Hintergrund: Junge "modernen" (Klinik-) gesetze wird der Vorrang eingeräumt, weil Sie Österreichweit gelten. Ursache: sie sind jungen Datums.
Österreich hat 9 Landesgesetze zum Themenbereich Totenbeschau/ Bestattungspflicht. Landesgesetze haben in den Augen verblendeter Menschen (Menschen mit geringer Herzensbildung) einen geringer achtenswerten Wert, obwohl es sich dabei weitestgehend um Gesetze alter Herkunft handelt, denn die Versorgung von Leichen wurde bereits im Mittelalter - wenn nicht schon zu Christi Zeiten - "gesetzlich" geregelt.
Der "behördliche" Blick ist dabei nicht auf den Verstorbenen gerichtet, sondern es geht um das Überlebend der verbliebenen Bevölkerung, denn diese gilt und galt es zu schützen (insbesondere, wenn an übertragbaren Krankheiten z.B. Pest gestorben wurde)
Dem Einzelnen blieb/bleibt es in der Entscheidungsfreiheit, Bestattungsvorsorge zu treffen, so war es lange Zeit üblich zur Hochzeit dem jungen Brautpaar je ein Totenhemd zu schenken.
Der Auftrag an die Angehörigen des Verstorbenen lautet seit jeher, für eine gute Heimkehr der verstorbenen/vorausgegangenen Seele zu sorgen.
Diskriminierende Praxis: wenn Angehörige für verstorbene Erwachsene eine Beerdigung in Auftrag geben, sind diese bessergestellt als Angehörige, welche für ihr lebend geborenes und später verstorbenes oder für ihr still geborenes Kind eine Beerdigung auszurichten haben.
Wer wirtschaftlich für ein Begräbnis aufzukommen hat, streiten sich häufig (auch bei Gericht!) die Geister. Selten ist davon auszugehen, das auch jener inhaltlich wirklich für die Kosten aufzukommen hat, nur weil er/sie einen Bestattungsauftrag (zu einem einfachen) Begräbnis erteilt hat. Das Nachlassgericht kümmert sich (dzt bei Leichen über 500 Gramm) grundsätzlich als auch gesetzlich geregelt um die Aufteilung der Kosten, wobei grundsätzlich nur die erwachsenen Angehörigen verpflichtet werden können, wenn deren Einkommen über dem Existenzminimum liegt.
Bis heute kann es vorkommen, das der Arbeitgeber für seine Angestellten - ergänzend oder stellvertretend zu der Auftragserfülllung durch Angehörige - agieren.
Div. Versicherungen erfüllen für seine Versicherungsnehmer ergänzend oder stellvertretend zur Auftragserfüllung durch Angehörige.
Dzt. werden im Alltag nur jene Leichen würdig = im Beisein der Angehörigen auf einem Friedhof beerdigt, welche zuvor die Zeremonie der Totenbeschauung erlebt hat.
Nicht jedes Krankhaus/ Gyn. verfügt über eine eigene Pathologische Abteilung, weshalb die bestehenden Pathologien auch Leichen aus anderen Kliniken /Gebieten /Bundesländern betreuen.
Die Versorgung von Leichen ist u.a. auch ein Wirtschaftsfaktor: Es muss sich dabei nicht um die nahegelegeste Pathologie handeln, welche angesteuert wird bzw. mit der die Klinik Lieferverträge abgeschlossen hat.
Die Leichentransporte vom Fundort zur Pathologie wird nicht in jedem Fall von einem Bestatter durchgeführt, aber von der Pathologie zum Friedhof darf nur ein konzessionierter Bestatter www.bestatter.at die Leiche /Leibesfrucht transportieren. Als "Leibesfrucht" werden still geborene Kinder bezeichnet unabhängig von Gewicht und Größe. Leibesfrüchte sind - rechtlich betrachtet - Leichen gleichgestellt (steht im Bestattungsesetz Wien, Stand Juli 2009)
Grundsätzlich besteht Totenbeschaupflicht ab 120 mm Scheitel - Steißbein - Länge, was der 6. - 7. Schwangerschaftswoche entspricht. Die Tatsache, das und warum in der Praxis nicht bei allen anfallenden Kinderleichen die Totenbeschauung durchgeführt wird, obwohl sie älter als 6. - 7- Schwangerschaftswoche starben, versuche ich nachvollziehbar zu machen.
Ebenso die Tatsache, das noch lange nicht alle anfallenden Kinderleichen einer Beerdigung zugeführt werden. Ob im Auftrag der Angehörigen oder im Auftrag des zuständigen Gesundheitsminsterium ist hierbei nicht die Frage.