Totenbeschau ec.
Verordnungen, Bundesgesetze & Landesgesetze sind nicht rechtsverbindlich einsehbar unter www.ris.bka.gv.at z.B.
Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die
Totenbeschau (Durchführungsverordnung zum Wiener Leichen- und
Bestattungsgesetz - WLBG)
Es folgen Auszüge aus dem Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz - WLBG (Stand 2007)
Totenbeschau, MA 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien
1030 Wien, Hüttenbrennergasse 6 ( 0-24 Uhr)e-mail journal(at)ma15.wien.gv.at
Institutionen der MA 15 z.B. Familienhebammen
Totenbeschau
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Leichen der in Wien verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen sind der Totenbeschau zu unterziehen.
(2) Als Leichen gelten auch:
1. Leichenteile,
2. nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt.
(3) Eine Totgeburt liegt vor, wenn unabhängig von der Schwangerschaftsdauer bei einer Leibesfrucht nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder keine Atmung eingesetzt hat oder kein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten wurde oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen wurde oder nicht. Das Geburtsgewicht der Leibesfrucht muss mindestens 500 Gramm aufweisen.
(4) Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Abs. 3 angeführten Lebenszeichen vorhanden war und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.
(5) Ausgenommen von der Totenbeschau sind:
1. Gebeine und Skelette,
2. Fehlgeburten unter einer Scheitelsteißlänge von 120 mm.
(6) Zweck der Totenbeschau:
1. Feststellung des eingetretenen Todes,
2. Feststellung der Art und Ursache des Todes,
3. Feststellung, ob bei ungeklärter Todesart oder Todesursache Umstände vorliegen, welche die Einleitung eines Obduktionsverfahrens nach diesem Gesetz oder die Einleitung von Maßnahmen erforderlich machen, die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
(7) Die bei der Totenbeschau gemachten Wahrnehmungen können für statistische Zwecke verwendet werden.
Das Totenbeschauprotokoll ist zehn Jahre lang aufzubewahren.
§ 19. (1) Unter die Bestattungspflicht fallen:
1. Leichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;
2. Gebeine und Skelette;
3. abgetrennte menschliche Körperteile von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist.
(2) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht:
1. Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt;
2. Gebeine und Skelette, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen;
3. anatomische und histologische Präparate, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen.
Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vorgenommen werden.
Die zulässigen Bestattungsarten sind Erdbestattung und Feuerbestattung (Einäscherung).
Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen, als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre Deckung finden.
ergänzende Information
Sehr geehrte Frau Tegenthoff!
Zu Ihrer Anfrage vom 24. September 2009 darf ich Ihnen mitteilen, dass die Ausnahmebestimmung von der Totenbeschau für Fehlgeburten unter einer Scheitelsteißlänge von 120 mm*(§ 1 Abs. 5 Z 2 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz - WLBG) seit 17.09.2004 in Geltung steht.
Mit freundlichen Grüßen
Magistratsabteilung 40-Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
*Das entspricht lt. www.babycenter.at etwa der 16. Schwangerschaftswoche.
Als Fallstrick stellt sich da die Pflicht zur Totenbeschau ...
Von: Gunnhild Fenia Tegenthoff <fenia(at)sternenkind.info>
An: Tichacek Leopold <Leopold.Tichacek@friedhoefewien.at>
Betreff: Als Fallstrick stellt sich da die Pflicht zur Totenbeschau ab 120 mm Scheitel- Steißbein-Länge ...
Datum: 2010-04-11
Ich kenne die Frau schon viele Jahre. Nach zwei Fehlgeburten hatte sie endlich das sonnige Erlebnis, eine lebensfähige Tochter geboren zu haben. In den zahlreich geführten Gesprächen erfuhr ich, dass diese Mutter unter dem frühen Tod ihrer Kinder sehr litt, aber noch mehr darunter, das diese Kinder von Kliniken/ dem Gesetzgeber sei Dank - keiner Totenbeschau - und damit keinem Begräbnis auf einem Friedhof zugeführt worden war. Korrekter Weise muss bei still geborenen Kindern von Leibesfrucht, und nicht von Leiche gesprochen/ geschrieben werden, doch der Begriff Leiche ist vertrauter: besagte Frau wurde auf ihr 4. Kind schwanger. 10. Schwangerschaftswoche: auf dem Ultraschallbild ist erkennbar, dass das Kind ohne Arme und ohne Beine zur Welt kommen würde, weitere Defekte nicht ausgeschlossen. Im günstigsten Fall würde sie also ein Kind lebend zu Welt bringen, das 100 Jahre lang ein intensiver Pflegefall sein würde. Die Mutter gab ihrem ungeborenen Sohn einen Namen, beriet sich mit einem Arzt ihres Vertrauens über den Abbruch der SS, aber auch darüber, dass sie den Leichnam ihres Kindes gerne beerdigt wissen wollte. Der Arzt gab der Mutter Tabletten mit nach Hause, deren Einnahmebeginn sie selbst bestimmt entscheiden durfte. Die restlichen Tabletten musste sie im 12 Stundenabstand einnehmen und damit schlief ihr Sohn friedlich in ihrem Schoß ein. 10 Tage später wurde er ausgestoßen. Für die Mutter war es so, als würde sie "verstopft" sein und auf die Große Seite müssen. Auf dem WC angelangt nahm sie war, dass der Druck weiter vorne führte und der Leichnam ihres Kindes verließ zu Hause den mütterlichen Leib. Weil die Pflicht zur Totenbeschau noch immer erst ab 120mm Scheitel-Steißbeinlänge (was ca der 16. SSW entspricht) in Wien Pflicht ist, sie also wieder keine Bestattungsfreigabe bekommen würde, begrub sie - in Rücksprache mit besagtem Arzt - ihr Kind in der Grünanlage nahe ihrer Wiener Mietwohnung. Mit der Übergabe der Tabletten hatte besagter Arzt der Mutter mit auf den Weg gegeben, das Sie sich bei Fieber, Bauchschmerzen oder eben nachdem ihre Leibesfrucht ihren Körper verlassen hat - sich wieder bei ihm melden solle. Wenn ihr Kind bei ihm in der Wiener den Mutterleib verläßt, sei er gezwungen, den Leichnam ihres Kindes dem Klinikmüll zu übergeben. Wenn die Mutter eine Beerdigung auf dem Friedhof sich wünsche, müsse sie ihr Kind bis nach der 16., besser noch bis nach der 18. Schwangerschaftswoche austragen, damit der Leichnam ihres Kindes sicher unter die Wiener Pflicht zur Totenbeschau falle. Bei kleineren Kinderleichen kann er als Arzt leider nicht garantieren, das die Leiche ihres Kindes der Totenbeschau zugeführt wird, weil nicht er persönlich die Totenbeschau durchführen kann/darf. Und wie sein Kollege auf der Pathologie/ Prosektur entscheidet, selbst wenn er den Wunsch der Mutter nach Bestattungsfreigabe in der Krankenakte vermerkt, könne er als Arzt, der die Mutter betreut, für nichts garantieren.
Ich weiß nicht, wie wichtig es den Wiener Bürokraten an ihren Schreibtischen ist die Umsetzung das wirklich keine Leichen/Leibesfrüchte in Wiener Grünanlagen beerdigt werden. Sei es aus gesundheitlichen Gründen, Gründen der Pietät, aus wirtschaftlichen Gründen (weil z.B. Bestatter und Friedenserhaltender nicht alle anfallenden Leibesfrüchte in ihre Hände bekommen).
Mir bleibt nur übrig, Tatsachen bewußt zu machen. Und wenn man daran denkt, das die meisten aller in der Schwangerschaft sterbenden Kinder innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswoche sterben, kann man sich ausmalen wie hoch die Zahl jener Leibesfrüchte ist, die im freien Raum (Grünanlage, über das WC in die Abwässer) ihre letzte Ruhe finden. Leider können Bestatter und Friedhöfe rechtlich gedeckt nur für jene Leibesfrüchte/Leichen aktiv werden, die eine Totenbeschau erlebt haben .....
MFG Gunnhild Fenia
