Totenbeschau ec.

Verordnungen, Bundesgesetze & Landesgesetze sind nicht rechtsverbindlich einsehbar unter www.ris.bka.gv.at z.B.

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die
Totenbeschau (Durchführungsverordnung zum Wiener Leichen- und
Bestattungsgesetz - WLBG)

Es folgen Auszüge aus dem Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz - WLBG (Stand 2007)

Totenbeschau, MA 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien

1030 Wien, Hüttenbrennergasse 6 ( 0-24 Uhr)

e-mail journal(at)ma15.wien.gv.at

Institutionen der MA 15 z.B. Familienhebammen

 

 

Totenbeschau

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Leichen der in Wien verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen sind der Totenbeschau zu unterziehen.

(2) Als Leichen gelten auch:

1. Leichenteile,

2. nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt.

(3) Eine Totgeburt liegt vor, wenn unabhängig von der Schwangerschaftsdauer bei einer Leibesfrucht nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder keine Atmung eingesetzt hat oder kein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten wurde oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen wurde oder nicht. Das Geburtsgewicht der Leibesfrucht muss mindestens 500 Gramm aufweisen.

(4) Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Abs. 3 angeführten Lebenszeichen vorhanden war und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.

(5) Ausgenommen von der Totenbeschau sind:

1. Gebeine und Skelette,

2. Fehlgeburten unter einer Scheitelsteißlänge von 120 mm.

(6) Zweck der Totenbeschau:

1. Feststellung des eingetretenen Todes,

2. Feststellung der Art und Ursache des Todes,

3. Feststellung, ob bei ungeklärter Todesart oder Todesursache Umstände vorliegen, welche die Einleitung eines Obduktionsverfahrens nach diesem Gesetz oder die Einleitung von Maßnahmen erforderlich machen, die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

(7) Die bei der Totenbeschau gemachten Wahrnehmungen können für statistische Zwecke verwendet werden.

Das Totenbeschauprotokoll ist zehn Jahre lang aufzubewahren.

§ 19. (1) Unter die Bestattungspflicht fallen:

1. Leichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;

2. Gebeine und Skelette;

3. abgetrennte menschliche Körperteile von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist.

(2) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht:

1. Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt;

2. Gebeine und Skelette, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen;

3. anatomische und histologische Präparate, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen.

Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vorgenommen werden.

Die zulässigen Bestattungsarten sind Erdbestattung und Feuerbestattung (Einäscherung).

Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen.

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen, als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre Deckung finden.

ergänzende Information

Sehr geehrte Frau Tegenthoff!

Zu Ihrer Anfrage vom 24. September 2009 darf ich Ihnen mitteilen, dass die Ausnahmebestimmung von der Totenbeschau für Fehlgeburten unter einer Scheitelsteißlänge von 120 mm*(§ 1 Abs. 5 Z 2 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz - WLBG) seit 17.09.2004 in Geltung steht.

Mit freundlichen Grüßen

 

Magistratsabteilung 40-Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht

 *Das entspricht lt. www.babycenter.at etwa der 16. Schwangerschaftswoche.

Als Fallstrick stellt sich da die Pflicht zur Totenbeschau ...

Von: Gunnhild Fenia Tegenthoff <fenia(at)sternenkind.info>
An: Tichacek Leopold <Leopold.Tichacek@friedhoefewien.at>
Betreff: Als Fallstrick stellt sich da die Pflicht zur Totenbeschau ab 120 mm Scheitel- Steißbein-Länge ...
Datum: 2010-04-11

Ich kenne die Frau schon viele Jahre. Nach zwei Fehlgeburten hatte sie endlich das sonnige Erlebnis, eine lebensfähige Tochter geboren zu haben. In den zahlreich geführten Gesprächen erfuhr ich, dass diese Mutter unter dem frühen Tod ihrer Kinder sehr litt, aber noch mehr darunter, das diese Kinder von Kliniken/ dem Gesetzgeber sei Dank - keiner Totenbeschau - und damit keinem Begräbnis auf einem Friedhof zugeführt worden war. Korrekter Weise muss bei still geborenen Kindern von Leibesfrucht, und nicht von Leiche gesprochen/ geschrieben werden, doch der Begriff Leiche ist vertrauter: besagte Frau wurde auf ihr 4. Kind schwanger. 10. Schwangerschaftswoche: auf dem Ultraschallbild ist erkennbar, dass das Kind ohne Arme und ohne Beine zur Welt kommen würde, weitere Defekte nicht ausgeschlossen. Im günstigsten Fall würde sie also ein Kind lebend zu Welt bringen, das 100 Jahre lang ein intensiver Pflegefall sein würde. Die Mutter gab ihrem ungeborenen Sohn einen Namen, beriet sich mit einem Arzt ihres Vertrauens über den Abbruch der SS, aber auch darüber, dass sie den Leichnam ihres Kindes gerne beerdigt wissen wollte. Der Arzt gab der Mutter Tabletten mit nach Hause, deren Einnahmebeginn sie selbst bestimmt entscheiden durfte. Die restlichen Tabletten musste sie im 12 Stundenabstand einnehmen und damit schlief ihr Sohn friedlich in ihrem Schoß ein. 10 Tage später wurde er ausgestoßen. Für die Mutter war es so, als würde sie "verstopft" sein und auf die Große Seite müssen. Auf dem WC angelangt nahm sie war, dass der Druck weiter vorne führte und der Leichnam ihres Kindes verließ zu Hause den mütterlichen Leib. Weil die Pflicht zur Totenbeschau noch immer erst ab 120mm Scheitel-Steißbeinlänge (was ca der 16. SSW entspricht) in Wien Pflicht ist, sie also wieder keine Bestattungsfreigabe bekommen würde, begrub sie - in Rücksprache mit besagtem Arzt - ihr Kind in der Grünanlage nahe ihrer Wiener Mietwohnung. Mit der Übergabe der Tabletten hatte besagter Arzt der Mutter mit auf den Weg gegeben, das Sie sich bei Fieber, Bauchschmerzen oder eben nachdem ihre Leibesfrucht ihren Körper verlassen hat - sich wieder bei ihm melden solle. Wenn ihr Kind bei ihm in der Wiener den Mutterleib verläßt, sei er gezwungen, den Leichnam ihres Kindes dem Klinikmüll zu übergeben. Wenn die Mutter eine Beerdigung auf dem Friedhof sich wünsche, müsse sie ihr Kind bis nach der 16., besser noch bis nach der 18. Schwangerschaftswoche austragen, damit der Leichnam ihres Kindes sicher unter die Wiener Pflicht zur Totenbeschau falle. Bei kleineren Kinderleichen kann er als Arzt leider nicht garantieren, das die Leiche ihres Kindes der Totenbeschau zugeführt wird, weil nicht er persönlich die Totenbeschau durchführen kann/darf. Und wie sein Kollege auf der Pathologie/ Prosektur entscheidet, selbst wenn er den Wunsch der Mutter nach Bestattungsfreigabe in der Krankenakte vermerkt, könne er als Arzt, der die Mutter betreut, für nichts garantieren.

Ich weiß nicht, wie wichtig es den Wiener Bürokraten an ihren Schreibtischen ist die Umsetzung das wirklich keine Leichen/Leibesfrüchte in Wiener Grünanlagen beerdigt werden. Sei es aus gesundheitlichen Gründen, Gründen der Pietät, aus wirtschaftlichen Gründen (weil z.B. Bestatter und Friedenserhaltender nicht alle anfallenden Leibesfrüchte in ihre Hände bekommen).

Mir bleibt nur übrig, Tatsachen bewußt zu machen. Und wenn man daran denkt, das die meisten aller in der Schwangerschaft sterbenden Kinder innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswoche sterben, kann man sich ausmalen wie hoch die Zahl jener Leibesfrüchte ist, die im freien Raum (Grünanlage, über das WC in die Abwässer) ihre letzte Ruhe finden. Leider können Bestatter und Friedhöfe rechtlich gedeckt nur für jene Leibesfrüchte/Leichen aktiv werden, die eine Totenbeschau erlebt haben ..... 

MFG Gunnhild Fenia

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Das letzte Wort hat die Liebe

„Ein Volk wird daran gemessen, wie es seine Toten bestattet“, postulierte Perikles 430 Jahre vor Christus in seiner Trostrede.
Opfer schweigen aus Scham, doch die österr. Rechtssprechung sagt "Schweigen heißt zustimmen".  Ich befürchte, das Ärzte die Grundsteine legen für unangemessene Trauerreaktionen: Neben dem Tod eines Familienmitgliedes, der gesunden angemessenen Trauer kommt es auch zu Haftungsrelevanten Fragen (etwa in Bezug auf Ärzte, indem diese die Angehörigen nicht fristgerecht, inhaltlich nicht richtig, nicht allumfassend hingeweisen haben auf das den Angehörigen zustehende Bestattungsrecht, z.B. bei Kindern, welche während ihrer Schwangerschaft, Geburt und kurz danach starben, z.B. in Bezug auf die Tatsache, das in Bezug auf MA 40 finanzierte Begräbnisse auch Begräbnisse im Auftrag der Angehörigen außerhalb der Gruppe 35b durchgeführt hätte werden können. Außerhalb der Gruppe 35b lautet das Grab als Nutzungsberechtiger dann der Name des Familienangehörigen (meist der Mutter) der vor Ablauf der Mindestruhezeit das Nachnutzungsrecht durch die Friedhofsverwaltung angeboten werden kann - im Gegensatz zu den Begräbnissen in der Gruppe 35b! Nach Ablauf der Mindestruhezeit wird die Oberfläche in der Gruppe 35b geräumt ....
Mag. Elisabeth Widensky schrieb mir 2003 von ihrer persönlich in Wien erlebten Not der Frauen. Laut Berd Hellinger gibt es eine Ordnung der Liebe. Dabei geht die Würdigung der Liebe voraus. Bedenklich scheint mir seine Sicht zu folgendem Thema: "Die Opferform sei die raffinierteste Form der Rache."
2006 bestätigte Frau Hainz öffentlich im mehrfach ausgestrahlten Film Wenn der Tod am Anfang steht - „Babygrabfeld“ auf dem Zentralfriedhof, das es aus Sicht der Angehörigen in Wien große Schwierigkeiten gibt, wenn man sein während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danch verstorbenes Kind selbst beerdigen oder aber im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes in der Gruppe 35b am Wiener Zentralfriedhof beerdigt wissen will.
Und dann wird verwundert darüber berichtet, das so viele trauernde Angehörige an PTBS posttraumatischen Belastungsstörungen leiden oder gar Suizid begehen.
Meine Töchter starben 1976 in OÖ, 1979 in Tirol im Mutterleib. Nicht weil ich das wollte: Sie blieben ohne Begräbnis, weil ich auf falsche Informationen hereingefallen bin! Ergebnis: Meine Tochter landete in der Müllverbrennungsanlge Linz - Asten. 1987 starb in OÖ einer meiner Söhne 2 Monate nach seiner Geburt, mit Begräbnis. In meiner Trauerarbeit gab es dadurch große Unterschiede, weshalb ich mich für andere verstorben Kinder einsetze. Dabei kann schon immer (Wien: MA 40 finanziert) von Zeugung/ Empfängnis weg jedes verstorbene Familienmitglied (auch im Auftrag der Angehörigen!) einem einfachen Begräbnis zugeführt werden!

Kein Einzelfall: Hier finden Sie Berichte aus Deutschland zum Thema "Schlachtfeld weiblicher Unterleib", aber auch Hinweise auf die Aktion "Allen Menschen ein Grab".

Rechtsberatung ist nie umsonst, aber ev. frei von Kosten: RA Dr. Gärner begleitete eine Mutter zum Thema Schmerzensgeld wegen ihrer vor der Geburt verstorbenen Tochter und RA Mag. Konlechner unterstützte eine Mutter und ihre fehlgeborenen Kinder bei einem MA 40 finanzierten Begräbnis außerhalb der Gruppe 35b. Die oben erwähnte Rechtssprechung ist keine neue und gilt auch für mj. verstorbene Kinder und für Kinder welche während ihrer Schwangerschaft, Geburt ...starben: Da der Verstorbene selbst für seine Begräbniskosten aufzukommen hat - und er es nicht kann - kommt in Wien die MA 40 dafür auf, indem der Bestatter direkt mit dem zuständigen Sozialamt verrechnet. Da Fehlgeburten keinen eigenen Namen und keine eigene Sozialversicherungsnummer haben, wird mit dem Namen und der Versicherungsnummer der Mutter verrechnet, dzt. ohne Rücksicht darauf, wie hoch das Einkommen der Mutter bzw. des Vaters ist. Lediglich in Bezug, ob der Verstorbene ein Erbe hinterläßt, geht das zuständige Sozialamt in Vorkasse und meldet ihre getätigten Ausgaben beim Nachlassgericht an. Sobald eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde, wird der Verstorbene von behördlich angeordneter Seite mit einer Abhandlung beim Nachlassgericht verabschiedet. 

Dr. David Dosa: "Wenn wir sterben, zählt alleine die Wärme, die uns begleitet."

Danken möchte ich allen auf meinen Webseiten veröffentlichten während ihrer Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenen Kindern und den dazu gehörenen Angehörigen z.B. im GB, denn alle Dokumentationen helfen mit, damit auf die Ahnen nicht zu vergessen und für die Zukunft: damit zukünftig liebevoller, Respektvoller, würdevoller mit verstorbenen Kindern umgegangen werden kann, z.B. zum Thema Kürretage oder kleine Geburt oder im Sinne der Aktion "Allen Menschen ein Grab", insbesondere wenn Angehörige sich dieses wünschen.  Erfasste Leibesfrüchte/ Leichen können mit Verspätung einem Begräbnis zugeführt werden: Angehörige müssen die Klinik schriftlich entbinden von der Dokumentationspflicht der Gewebeprobe, damit anschließend die Frucht ihres Leibes beerdigt werden kann.

Ein kleiner Trost: Jesus sagte: "Ich vergesse Dich nicht. Sieh her: ich habe Dich eingezeichnet in meine Haende." 

Trauerhilfe: „Mensch oder Müll? - Deponie oder Friedhof? Überlegungen zur Bestattungspraxis von Kindern, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind.

Es folgt eine Auswahl der bereits erreichten Verbesserungen, in dem Vorhandenes z.B. der röm. kath. Kirche und des Islam ausgegraben & sichtbar gemacht wurde oder aber echte Veränderungen bereits erreicht wurden: