Personenstand
Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung
§ 53.
(1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden und zu beglaubigen
1. die Erklärung, durch die der Ehemann dem unehelichen Kind seiner Ehefrau oder durch die der Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist, seinem unehelichen Kind den Familiennamen gibt, und die Erklärungen über die Zustimmung zur Namensgebung;
2. die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;
3. die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu führenden Familiennamens;
4. die Erklärung, durch die ein geschiedener Ehegatte einen früheren Familiennamen wieder annimmt oder durch die ein geschiedener Ehegatte dem anderen die Führung seines Familiennamens untersagt;
5. Erklärungen, die für den Eintritt der namensrechtlichen Wirkungen einer Legitimation in bestimmten Fällen erforderlich sind;
6. sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.
(2) Der Standesbeamte, vor dem die Eltern die Ehe schließen, hat Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft und über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater zu beurkunden.
(3) Die im Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Erklärungen können auch von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland beglaubigt werden.
(4) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.
Entgegennahme von Erklärungen
§ 54. (1) Werden die im § 53 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen Standesbeamten abgegeben, sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.
(2) Zuständig ist für die in § 53 Abs. 1 Z 1 und 5 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes (Z 1) oder des legitimierten Kindes (Z 5), für die in § 53 Abs. 1 Z 4 angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist. Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, ist die Gemeinde Wien zuständig.
3) Die übermittlung obliegt, soweit nicht eine Mitteilungspflicht nach § 38 Abs. 1 und 2 besteht, der Person, die die Erklärung abgibt.
(4) Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 5 zuständige Personenstandsbehörde hat die Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation zu verständigen und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.
Personenstandsverordnung - PStV
Personenstandsverzeichnung
Personenstandsurkunden - Verzicht auf Beglaubigung
§ 13. (1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 4 und 4 a (Geburtsurkunde), 5 (Geburtsurkunde gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes), 7 (Ehebuch), 8 und 8 a (Heiratsurkunde), 10 (Sterbebuch), 11 und 11 a (Sterbeurkunde) sowie 12 (Buch für Todeserklärungen) zu verwenden. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden nach den Anlagen 5 und 11 kann auch das Format DIN A 4 2/3 oder DIN A 5 benützt werden.
Personenstandsurkunden und Abschriften
Personenstandsurkunden
§ 31. (1) Personenstandsurkunden sind Auszüge aus den Personenstandsbüchern, die den wesentlichen Inhalt der Eintragung wiedergeben.
(2) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen
1. Geburtsurkunden;
2. Heiratsurkunden;
3. Sterbeurkunden.
(3) Hinweise (§ 8 Abs. 4) sind nicht in die Personenstandsurkunden einzutragen ; Berücksichtigung von Veränderungen
§ 32. (1) Ist eine Eintragung berichtigt worden, sind in der Urkunde nur die sich aus der Berichtigung ergebenden Tatsachen anzuführen.
(2) Das gleiche gilt, wenn sich aus der Eintragung ergibt, daß der Personenstand einer Person, die in der Urkunde anzuführen ist, mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt worden ist, oder daß sich der Personenstand einer solchen Person oder ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft geändert hat.
(3) Sonstige Tatsachen, die sich aus einem Vermerk ergeben, sind nur in den Fällen des § 34 Abs. 1 Z 3 anzuführen.
Stand 2007
Einsicht und Ausstellung von Urkunden
§ 37. (1) Das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die zu diesen gehörigen Sammelakten sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften steht nur zu
1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
2. Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht;
3. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Rahmen der Vollziehung der Gesetze.
(2) Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 259 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das ehemündige Wahlkind beschränkt. Diese Beschränkung ist in der Eintragung im Geburtenbuch und im Ehebuch zu vermerken.
(3) Kann ein rechtliches Interesse (Abs. 1 Z 2) nur hinsichtlich bestimmter Daten glaubhaft gemacht werden, dürfen nur diese Daten übermittelt werden.
(4) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familiennamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.
Mitteilungen
§ 38. (1) Personenstandsbehörden haben Vorgänge, deren Kenntnis für andere Verwaltungsbehörden oder für Gerichte zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen Behörden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Österreichischen Statistischen Zentralamt schließt die Daten ein, die der Personenstandsbehörde auf Grund des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, und des § 27 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes ausschließlich zur übermittlung an dieses Amt bekanntgegeben werden.
(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Vorgänge, die von der Personenstandsbehörde als Ergänzung oder Änderung der Haupteintragung oder als Hinweis einzutragen sind, der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(3) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung in einem Personenstandsbuch der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Aufbewahrung und Fortführung (Altmartriken)
§ 39. (1) Die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im staatlichen Auftrag vor dem 1. August 1938 zur Beurkundung der Eheschließungen und die vor dem 1. Jänner 1939 zur Beurkundung der Geburten und Todesfälle geführten Personenstandsbücher sowie alle von den Verwaltungsbehörden vor dem 1. Jänner 1939 geführten Personenstandsbücher (Altmatriken) sind von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie den Verwaltungsbehörden, bei denen sie sich am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes befinden, aufzubewahren und fortzuführen.
(2) Die Aufbewahrung und Fortführung der vor dem 1. August 1938 (1. Jänner 1939) geführten Militär-Matrikel (Heeres-Matriken) obliegt dem Österreichischen Staatsarchiv.
Ausstellung von Urkunden
§ 40. (1) Die Verwahrer der Altmatriken (§ 39) haben auf Grund der Eintragungen in diesen Altmatriken Personenstandsurkunden und Abschriften auszustellen. Für die Personenstandsurkunden sind die von den Personenstandsbehörden zu verwendenden Vordrucke zu benützen.
(2) Die nach Abs. 1 ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken haben die gleiche Beweiskraft wie die von den Personenstandsbehörden ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Personenstandsbüchern.
(3) Die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften können für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken sowie für die Einsichtgewährung in die Altmatriken Gebühren in der Höhe der Bundesverwaltungsabgaben verlangen, die von den Personenstandsbehörden für gleichartige Amtshandlungen eingehoben werden. Diese Gebühren können auf Grund eines Rückstandsausweises der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Verwaltungsweg eingebracht werden, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.
Anwendung der allgemeinen Vorschriften
§ 41. (1) Die Abschnitte 1 bis 7, der Dritte und der Fünfte Teil dieses Bundesgesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, auf die Aufbewahrung, Fortführung und Erneuerung der Altmatriken, die Einsicht in diese, auf die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken, auf die Fortführung der Zweitbücher und die Mitteilungspflichten sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Personenstandsfall ist auch dann von der Personenstandsbehörde nach § 6 Abs. 2 einzutragen, wenn er ursprünglich in einer Altmatrik eingetragen war.
(3) Eintragungen in Altmatriken, die sich auf verstorbene Personen beziehen, sind nur dann zu verändern (§ 8 Abs. 3), wenn dies zur Geltendmachung von Rechten einer lebenden Person erforderlich ist.
(4) Einschränkungen des Rechtes auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden, die sich aus § 37 ergeben, gelten nach Ablauf einer Frist von hundert Jahren seit der Eintragung als aufgehoben, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft.
(5) Vermerke (§ 13 Abs. 2) sind, soweit in den Altmatriken eine Spalte für Anmerkungen vorgesehen ist, an dieser Stelle einzutragen.
(6) Werden die im Abs. 1 angeführten Aufgaben von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften besorgt, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich die Altmatriken geführt werden,
1. die Anordnung der Eintragung von Vermerken (§ 13 Abs. 2) auf Grund von Entscheidungen ausländischer Behörden;
2. die Entscheidung über Begehren, über die bei Besorgung dieser Aufgaben durch eine Verwaltungsbehörde ein Bescheid zu erlassen wäre.
(7) Die Ergänzung, Berichtigung und Änderung der Eintragungen in den von einer Bezirksverwaltungsbehörde (vom Österreichischen Staatsarchiv) fortgeführten Altmatriken obliegt dieser (diesem).
(8) Gegen Bescheide, die das Österreichische Staatsarchiv in Besorgung der ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erläßt, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.
Sprache und Schrift
§ 48. Die Eintragung in die Personenstandsbücher und die Ausstellung von Urkunden hat in deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer Schriftzeichen und arabischer Ziffern zu erfolgen. Bestimmungen in zwischenstaatlichen übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Urkunden und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz), BGBl. Nr. 396/1976, bleiben unberührt.
Frühere Familiennamen
§ 49. In den Vordrucken nach § 58 Z 7 mit Ausnahme der nach lit. C kann vorgesehen werden, daß außer den Familiennamen der Eltern des Kindes, der Verlobten und des Verstorbenen auch frühere Familiennamen dieser Personen, besonders ihre Geschlechtsnamen, anzuführen sind.