Vereinsrecht

Österreich: Haftungsrisiko für ehrenamtlich tätige Personen in Vereinen

Ab 1. Jänner 2012

Die Haftung von unentgeltlich tätigen Organwalterinnen/ Organwaltern und Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer gegenüber dem Verein wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Zudem steht unentgeltlich handelnden Organwalterinnen/Organwaltern und Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern bei Inanspruchnahme durch Dritte ein Rückersatzanspruch gegenüber dem Verein zu, wenn sie nur leichtes Verschulden trifft.

Die Höchstfrist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung wird auf fünf Jahre angehoben.

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