2001: 111 Begräbnisse in Gruppe 35b im i.A. des Wiener Gesundheitsamt
2001 im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes begraben, nach dem die Angehörigen mit jenem Arzt gesprochen haben, der dabei war, als ihr Kind entweder tot den Mutterleib verlassen und über 500 Gramm schwer war (inkl. Nabelschnur, Mutterkuchen, aufgefangenes Fruchtwasser) hat oder das Kind außerhalb des Mutterleibes starb:
1. Reihe: 43 Gräber, 2. Reihe 46 Gräber, 3. Reihe 22 Gräber = 111 Kindergräber
Bestattungsrechtlich betrachtet müssen Angehörige von während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenen Kindern ganz genau hinsehen, z.B. ob Sie ihr Kind "Natürlich geboren haben" oder ob Ihr Kind dank eines med. Eingriffes den Mutterleib verlassen hat.
Natürlich geboren: das ist immer ohne den Beistand eines Arztes, gerne aber durch eine Hebamme geleitet. Kurz nach der Geburt verstorbenen Kinder kann posthum eine Geburtsurkunde ausgestellt werden. Ohne Geburtsurkunde gilt ihr Kind immer als still = Tot geboren.
Tot geborene Kinder und ein der Frau gehörendes Gewebe werden immer inkl. Nabelschnur Mutterkuchen, Fruchthülle und dem aufgefangenen Fruchtwasser gewogen und gemäß Gewicht in Fehlgeburt (weil unter 500 Gramm schwer) oder Totgeburt (weil über 500 Gramm schwer) definiert. Natürlich geboren wird häufiger der automatisch Pathologie überstellt, damit eine Totenbeschau durchgeführt werden kann. Bestatter benötigen das Ergebnis einer durchgeführten Totenbeschau. Bei einer natürlichen geburt kann die Frau nach der Geburt sagen, das Sie eine Beerdigung in Auftrag geben möchte.
Im Gegensatz zu Kindern, welche dank eines med. Eingriffes den Mutterleib verlassen (haben): dabei handelt es sich entwicklungsunabhängig immer um ein der Frau entnommenes Gewebe. Vor dem med. Eingriff muss die Schwangere dem behandelnden Arzt mitteilen, das sie nach dem med. Eingriff das ihr entnommene Gewebe gerne mit nach Hause nehmen möchte. Findet der med. Eingriff in einer Klinik statt, welche mit einer Pathologie zusammenarbeitet, kann die Schwangere dem behandelnden Arzt sagen, das sie das ihre entnommene Gewebe gerne anschließend der Pathologie zugeführt wissen will, damit eine Totenbeschau stattfinden kann, denn der Bestatter benötigt für seine Arbeit das Ergebnis einer durchgeführten Totenbeschau.
med. Eingriff z.B. in priv. Ordination: Die Schwangere bringt Idealer weise zum med. Eingriff ein genügend großes wasserdichtes Gefäß mit Schraubverschluß - beschriften mit Namen und Versicherungsnummer der Schwangeren - mit in den OP - Raum. Vor der OP dem behandelnden Arzt das Gefäss übergeben: Wird das Ihnen entnommene Gewebe während der OP nicht einzeln erfasst, wird das Ihnen entnommene Gewebe (unabhängig vom Entwicklungszustand ihres Kindes!) dem Klinikmüll, E-müll zugeführt. Dieser Müll kann im Auftrag des Arztes in der Feuerhalle Wien Simmering kremiert werden oder aber auch in Müllverbrennungsanlagen angeliefert werden.
Unterschiedliche Definition Kind: Nicht nur Angehörige, deren Kind während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorben, berichten vom Kind ab Zeugung/ Empfängnis an. FIAPAC vernetzte Medizinern wie DDr. Fiala, Dr. Roman Ruzicka sprechen/ schreiben auf Grund eines med. Eingriffes von einem der Frau entnommenen Zelle oder (entwicklungsunabhängig!) von einem der Frau gehörenden Gewebe und vom Kind erst nachdem das Kind lebend geboren wurde, die Ausstellung von Geburtsurkunde/ Sozialversicherungsnummer zu seinen Lebzeiten erlebt hat. Ärzte sind Scheu, daher mein Rat an Schwangere, die Frage nach Beerdigung als erstes von sich aus zu stellen.
Ein weiterer wichtiger Punkt die die Geburt zur Klärung ob ein der Frau gehörendes Gewebe, eine Fehl- Tod- oder ein außerhalb des Mutterleib verstorbenes Kind erlebt haben.
Wenn ein Verstorbener im Auftrag des Gesundheitsamtes beerdigt wird ist in der Gesellschaft als Armengrab bekannt und wird immer über die Bestattung Wien abgewickelt. Dabei können auch Begräbnisse im Auftrag der Angehörigen über das Sozialamt finanziert abgewickelt werden: dazu nicht zur Bestattung Wien gehen!
Es entstand nicht nur bei der Bestattung Wien der Eindruck "das Angehörige kein Interesse am Begräbnis von Familienangehörigen haben", oder "heimlich im Armengrab bestattet" oder "folgendes erlebt fasst jede Mutter".
Im Rückblick sagen Angehörige zunehmend häufiger als auch lauter: meine Zustimmung, welche ich als Mutter gegeben habe, damit das Wiener Gesundheitsamt mein verstorbenes Kind in der Gruppe 35b beerdigen kann, hat sich im nachhinein für mich angefühlt, als das ich mein Kind zur Adoption frei gegeben habe, also das ich persönlich kein Interesse am Begräbnis, an der Versorgung meines Kindes gehabt hätte. Wenn ich könnte wie ich wollte, würde ich meine Zustimmung nicht mehr erteilen!
Fehlgeburt & unter 500 Gramm schweres der Frau gehörende Gewebe im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes einer Totenbeschau, der Kremierung in der Feuerhalle Wien Simmering zugeführt: ob und wann euer Kind in der Feuerhalle Wien Simmering eintraf, erfahrt ihr z.B. per mail. Die Mitarbeiter der Feuerhalle Wien Simmering wissen, welche Asche in welcher Urne ist, ob die Asche von eurer Fehlgeburt bei der nächsten Sammelverabschiedung ist. 1:1 können diese Anfragen auch in der Verwaltung der Wiener Friedhöfe www.friedhoefewien.at erfragt werden. Zur Verabschiedung können nur durch Angehörige - deren Kind gerade Verabschiedet wird - zahlreiche Luftballons mitgebracht werden!
Bei Tot- und außerhalb des Mutterleibes verstorbenen Kindern - wenn diese Im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes beerdigt werden, kann die Verabschiedung in Rücksprache mit der Bestattung Wien www.bestattungwien.at minimal auf eigene Kosten mitgestaltet werden. Achtung: deswegen wird aus einem Begräbnis im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes kein Begräbnis im Auftrag der Angehörigen, also das Grab- & Grabnachnutzungsrecht bleibt beim Wiener Gesundheitsamt! Vor dem Begräbnis zur individuellen Gestaltung der Verabschiedung ein Kundendienstzentrum der Bestattung Wien aufsuchen!
So lange eine angedachte Kremierung nicht umgesetzt wurde, kann der Bestatter in den großen Feuersarg in der Feuerhalle Wien Simmering greifen, sofern ihm zeitgleich ein Auftrag z.B. für ein unkremiertes Begräbnis (Sarg in Erde) vorliegt! Nicht die Bestattung Wien, aber fast jeder andere Bestatter ist bereit, auch einfache Begräbnisse im Auftrag der Angehörigen mit der MA 40 zu verrechnen! 2000 - 2012 immer noch Fakt: ausschließlich die Bestattung Wien führt Begräbnisse im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes durch! Daraus ergab sich auch die Schieflage, das nur dem Wiener Gesundheitsamt 1/2 Erwachsengräber = Kindergräber in Form der Gruppe 35b angeboten wurden, während Angehörige durch die Bestattung Wien und die Verwaltung der Wiener Friedhöfe nur Familiengräber angeboten erhalten.
Die Wiener Sammelverabschiedungen finden seit 6.12.2000 um 8 Uhr früh - 8.30 Uhr in der Halle 3 am Wiener Zentralfriedhof in den Monaten 3, 6, 9 und 12 statt. Anschließend geht der Trauerzug von der Halle 3 zur Gruppe 35b, wo die Urne im Urmenschacht versenkt wird.
Ich versuche die unterschiedlichen Definitionen in Bezug auf eine Beerdigung kurz zu erklären, beginnend bei der medizinischen Definition "Wärend der Geburt verstorben" denn diese medizinische Definition gibt es im Bestattungsrecht nicht.
DVD/ Bücher wie z.B. Die Hebamme - Auf Leben und Tod, Geschäft Abtreibung, Die Todesengel: Euthanasie auf dem Vormarsch, Lebensrecht: Abtreibung, Euthanasie, PID, Stammzellenforschung ..., Union of Mankind - Wahrheit zwischen den Zeilen, Film "Wenn der Tod am Anfang steht - Babygrabfeld auf dem Zentralfriedhof" ec. belegen, das es bei Kindern, welche während ihrer Schwangerschaft, Geburt und kurz danach sterben, es ev. nicht nur um den medizinischen Eingriff an sich geht, sondern um Erlebnisse, dass das - ohne Zustimmung der Betroffenen bzw Angehörigen - Leben bzw die Leichen/ Leibesfrüchte von Frauen und ihr Kinder der Forschung, Biotechfirmen, Müllverbrennungsanlagen zugeführt und Reste ev. dem Klinikmüll zugeführt werden. Wenn Angehörigen dazu vorher aufgeklärt werden, frei wählen und bewußt z.B. dem Verzicht auf ein Begräbnis zustimmen dürfen, dann ist dagegen nichts einzuwenden. Fast sieht es so aus, das Ärzte Angst haben zu fragen und manipulieren daher bei Definitionen, nur damit Sie den Angehörigen ihr verstorbenes Familienmitglied aus medizinischer Sicht nicht für ein Begräbnis zur Verfügung stellen müssen.
Dafür gibt es im Bestattungsrecht die Ansage, das Angehörige vorrangig vor dem zuständigen Gesundheitsamt das Recht/ die Pflicht haben, für verstorbene Familienmitglieder - unabhängig ob Leibesfrucht oder Leiche - ein Begräbnis in Auftrag zu geben bestätigt z.B. Rechtsanwalt Mag. Konlechner.
Zum im Mutterleib verstorbenen Kind (Leibesfrucht) zählt das Kind, das Fruchtwasser, die Nabelschnur, der Mutterkuchen - zum außerhalb des Mutterleibes verstorbenen Kind zählt nur das Kind (nur die Leiche), unabhängig von Größe und Gewicht.
Name: bei still geborenen Kindern gibt es in Bezug auf den Namen keine rechtlich verbindliche Vorschrift, daher können die Eltern ansagen, was Sie wollen. Am Grabstein darf stehen, was Angehörige ansagen, dazu muss der/die Verstorben weder im Grab liegen noch rechtlich beim Standesamt erfasst worden sein.
lebend oder still Geboren am: Geburt beschreibt den Vorgang, da ein Kind den Mutterleib verläßt. Ob das Kind durch die Mutter auf "natürlichen" Wege geboren oder ihr Kind in Verbindung mit einem medizinischen/ chirugischen Eingriff den Mutterleib verlassen hat, ist dabei unerheblich.
Geburtsort: Eine Geburt beginnt in der Regel damit, das Fruchtwasser aus der Frau heraustritt und endet damit, das der Mutterkuchen sich aus der Frau herausgelöst hat. Der Ort, an dem eine Geburt beendet wurde, gilt als Geburtsort.
Erfasst wird der Ort = die Adresse, an dem der Bestatter die Leiche/ Leibesfrucht aufgenommen hat. Das kann die Adresse einer Pathologie, Prosektur oder aber auch eine private Adresse oder eine Adresse im öffentlichen Raum sein. Bei Begräbnissen im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes ist der Ort in der Regel in Wien, Österreich. Dieser Ort muss nicht übereinstimmen mit dem Fundort der Leiche/Leibesfrucht. Beispiel: Wenn ein in NÖ Verstorbener auf einer Wiener Pathologie/ Prosektur, durch einem Totenbeschauer der MA 15 (1030 Wien, Hüttenbrennergasse 6, Telefon 0043 1 79775-87890) begutachtet wurde, und die Angehörigen kein Begräbnis in Auftrag geben, wird im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes der NÖ in Wien begraben.
Verabschiedet und Begraben am: Gemeint ist eine Verabschiedung in einer am Friedhofsgelände oder Friedhofsnähe befindlichen Aufbahrungshalle. In Bezug auf die Gruppe 35b sind das die Halle 1 (nahe Tor 2) oder 3 ( ca 1 km entfernt von Tor 3) am Wiener Zentralfriedhof, erreichbar z.B. mit der U3 (bis Simmering), dann Strassenbahn 6 oder 71.
im Auftrag: vom Wiener Gesundheitsamt
Begräbnisort: Wiener Zentralfriedhof/außerhalb der Babygruppe 35b
u.a. Gestaltung der Verabschiedung & des Grabes: was Angehörige (nicht) dürfen.

Bei Totgeburten und außerhalb des Mutterleibes verstorbenen Kindern gibt es in der Verwaltung der Wiener Friedhöfe als auch auf der Webseite der Bestattung Wien/ Bestattungskalender online abrufbare Aufzeichnungen, unabhängig davon, ob das Begräbnis im Auftrag der Angehörigen oder aber im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes stattfand. Im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes werden seit 6.12.2000 in der Gruppe 35b Verstorbener mit oben erwähnten Definitionen in 1/2 Erwachsenengräber gelegt, den einzigen, welche die Verwaltung der Wiener Friedhöfe anzubieten hat. 1/2 Erwachsenengräber gibt es noch am islamischen Friedhof in 1230 Wien, auf Antrag MA40 finanziert. In der Regel ist jener Grabnutzungsberechtigt, wer für die Kosten aufkommt. Der Träger des Nachnutzungsrechtes kann übertragen werden (allerdings dzt. nicht in der Gruppe 35b)
Der Friedhofsgärtner/ Totengräber ist für das Öffnen und Schließen eines Grabes zuständig. Das Kreuz ist das Symbol der röm.kath. Kirche: Die nun folgende Info betrifft seit Sep. 2008 nicht nur die Begräbnisse in der Gruppe 35b, sondern alle Begräbnisse, welche im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes abgewickelt wurden/ werden: Der Totengräber (siehe Foto) berichtete im Dez. 2009 mir gegenüber dankbar, dass das "Kreuz mit dem Kreuz " zu Ende ist und was für eine Erleichterung das für Ihn, seine Arbeit während eines Begräbnisses und die Angehörigen ist, insbesondere für jene, welche mit Gott hadern oder nicht der röm. kath. Kirche angehören.
Da in der Gruppe 35b am Wiener Zentralfriedhof ausschließlich im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes beerdigt wird, kann den Angehörigen nach Ablauf der Mindestruhezeit kein Nachnutzungsrecht angeboten werden, d.h. das Grab wird nach Ablauf der Mindestruhezeit an der Oberfläche geräumt und anschließend neu mit einem Verstorbenen einer anderen Familie belegt.
Eine wichtige Info für Eltern, die Zeit ihres Lebens sich um das Grab ihres verstorbenen Kindes sich kümmern wollen: So lange das Grab nicht neu belegt wurde, kann beantragt werden eine Verlegung der sterblichen Reste in ein Grab außerhalb der Gruppe 35b. Außerhalb der Gruppe 35b kann den Angehörigen ein Nachnutzungsrecht angeboten werden.

Verstorbene Kinder der Begräbnisjahrgänge 2000 (erstes Begräbnis Dez 2000), 2001 und 2002 wurden im farblich eingefärbten Bereich in der Gruppe 35b am Wiener Zentralfriedhof nahe Tor 3 im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes beerdigt.
1. Nachteil: nach Ablauf der Mindestruhezeit (10 Jahre) ab Begräbnisdatum werden die Gräber wieder geräumt und neu belegt, ohne das die Angehörigen davon personenbezogen durch die Verwaltung der Wiener Friedhöfe verständigt werden können.
2. Nachteil: innerhalb der Mindestruhezeit kann die Verwaltung der Wiener Friedhöfe für die Gräber in der Gruppe 35b den Angehörigen keine Bezahlung der Grabnachnutzungsgebühr anbieten!
Angehörige der angeführten Kinder können auf eigene Kosten den Leichnam ihres Kindes außerhalb der Gruppe 35b verlegen lassen, läßt die Verwaltung der Wiener Friedhöfe mitteilen. Wie teuer die Verlegung ihres verstorbenen kommt hängt u.a. von Ihrer Friedhofs-, Grab- als auch Sargwahl ab.
Wien hat ca 30 Friedhöfe, von denen die Verwaltung der Wiener Friedhöfe 27 Friedhofsanlagen betreuen. In Wien besteht freie Wahl des Friedhofes. Nicht nur die Friedhöfe selbst sind unterschiedlich teuer, sondern auch auf ein und dem selben Friedhof kann es zu unterschiedlich hohen Kosten kommen. Beispiel: am Wiener Zentralfriedhof gibt es - je nach Lage - verschieden hohe Gebührenvorschreibungen.
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