Gruppe 35b
Bestattungsrechtlich betrachtet müssen Angehörige von während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenen Kindern ganz genau hinsehen, ob Sie eine Fehl- Tod- oder ein außerhalb des Mutterleib verstorbenes Kind erlebt haben. Die Medizin unterscheidet außerdem zwischen "natürlich" geborenen Kindern (welche gerne im Beisein einer Hebamme nur durch die Mutter geboren wurden) und jenen Kindern, welche in Verbindung mit einem med. Eingriff den Mutterleib verlassen haben. Die Aussagen z.B. von FIAPAC vernetzte Medizinern wie DDr. Fiala, Dr. Roman Ruzicka sprechen/ schreiben auf Grund eines med. Eingriffes von einem der Frau entnommenen Zelle oder Gewebe und vergessen darauf, das ab dem Tod des Ungeborenen im Mutterleib es sich um eine beerdigungswürdige Leibesfrucht sich handelt, welches durch den Arzt einer Totenbeschau zugeführt gehört. So gehen Ärzte, die mit Hilfe eines med. Eingriffes dem Kind helfen, den Mutterleib zu verlassen, einen anderen Weg: wenn die Patientin vor Beginn des med. Eingriffes dem Arzt - und nicht seinen Angestellten sagt - das die Patientin/Mutter/Schwangere nach dem erfolgenden Eingriff die ihr entnommene Zelle/ Gewebe mit nach Hause nehmen möchte, so geben zunehmend mehr Ärzte ihrer Patientin die Ihr entnommene Zelle/ Gewebe mit nach Hause. Zuhause angekommen hat die Mutter/ kürzlich noch schwanger gewesene Frau zwei Möglichkeiten: Telefonisch einen Bestatter ihrer Wahl kontaktieren und bei Erstkontakt sagen, das ihre Leibesfrucht, ihr während der gemeinsam erlebten Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbene Kind noch keiner Totenbeschau zugeführt wurde. Nicht alle Bestatter machen auf Anfrage hin Hausbesuche und bringen dann jenen Arzt gleich mit, welcher eine äußere Totenbeschau am Verstorbenen durchführen wird, denn der Bestatter braucht für seine Arbeit das Ergebnis einer durchgeführten Totenbeschau. Eine andere Möglichkeit, wird gerne bei kleinen Friedhöfen angeboten/ umgesetzt: da Friedhofsgärtner für das Öffnen und schließen eines Grabes zuständig sind, kann direkt mit dem Friedhofsgärtner Kontakt aufgenommen werden. Vielfach sind Angehörige geschockt über die Tatsache, das Daten eines Verstorbenen keinem Datenschutz unterliegen. Dokumentationen können Angehörige bei uns mitgestalten bzw. in Auftrag geben, denn Wertschätzung, Achtung und Respekt sind uns wichtig.
Die Kälte, wenn ein Verstorbener im Auftrag des Gesundheitsamtes beerdigt wird ist in der Gesellschaft als Armengrab bekannt und wird bei Angehörigen spürbar: Immer wieder behaupten Klinikangestellte (Hebammen mit liebenden Blick auf Mutter und Kind, hilflos wirkende Ärzte ihrer Patientin/ Mutter/ ehemaligen Schwangeren gegenüber, das wenn ein Begräbnis im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes stattfindet, dass anschließend die MA 15 (das Wiener Gesundheitsamt) von sich aus auf die Mutter/Angehörigen zugehen wird und die MA 15 von sich aus die Mutter/ Angehörigen darüber informiert, wann ihr während der gemeinsam erlebten Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenes Kind/ Familienmitglied (z.B. diese Fehlgeburt) dieser Mutter in der Feuerhalle Wien Simmering angekommen ist - oder das dass Wiener Gesundheitsamt von sich aus die Mutter/ Angehörigen darüber informieren wird, wann die Fehlgeburt dieser Mutter Verabschiedet und begraben wird. Das sind Wunschträume von Klinikangestellten/ Ärzten, die von der gelebten Praxis außerhalb ihrer Klinik/ Arztpraxis keine Ahnung haben. Daher entstand nicht nur bei der Bestattung Wien der Eindruck "das Angehörige kein Interesse am Begräbnis von Familienangehörigen haben", oder "heimlich im Armengrab bestattet" oder "folgendes erlebt fasst jede Mutter".
Im Rückblick sagen Angehörige zunehmend häufiger als auch lauter: meine Zustimmung, welche ich als Mutter gegeben habe, damit das Wiener Gesundheitsamt mein verstorbenes Kind in der Gruppe 35b beerdigen kann, hat sich im nachhinein für mich angefühlt, als das ich mein Kind zur Adoption frei gegeben habe, also das ich persönlich kein Interesse am Begräbnis, an der Versorgung meines Kindes gehabt hätte. Wenn ich könnte wie ich wollte, würde ich meine Zustimmung nicht mehr erteilen!
Liebe Frauen nach einer Fehlgeburt, wenn ihr auf das euch vorrangig zustehende Bestattungsrecht verzichtet habt, aber einverstanden ward mit einem Begräbnis im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes (rechtzeitig mit dem behandelnden Arzt darüber reden!): ob und wann euer Kind in der Feuerhalle Wien Simmering eintraf, erfahrt ihr z.B. per mail. Die Mitarbeiter der Feuerhalle Wien Simmering wissen, welche Asche in welcher Urne ist, ob die Asche von eurer Fehlgeburt bei der nächsten Sammelverabschiedung ist. 1:1 können diese Anfragen auch in der Verwaltung der Wiener Friedhöfe www.friedhoefewien.at erfragt werden. Zur Verabschiedung können nur durch Angehörige - deren Kind gerade Verabschiedet wird - zahlreiche Luftballons mitgebracht werden!
Bei Tot- und außerhalb des Mutterleibes verstorbenen Kindern - wenn diese Im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes beerdigt werden, kann die Verabschiedung in Rücksprache mit der Bestattung Wien www.bestattungwien.at minimal auf eigene Kosten mitgestaltet werden. Achtung: deswegen wird aus einem Begräbnis im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes kein Begräbnis im Auftrag der Angehörigen, also das Grab- & Grabnachnutzungsrecht bleibt beim Wiener Gesundheitsamt! Vor dem Begräbnis zur individuellen Gestaltung der Verabschiedung ein Kundendienstzentrum der Bestattung Wien aufsuchen!
So lange eine angedachte Kremierung nicht umgesetzt wurde, kann der Bestatter in den großen Feuersarg greifen, sofern ihm zeitgleich ein Auftrag z.B. für ein unkremiertes Begräbnis (Sarg in Erde) vorliegt! Nicht die Bestattung Wien, aber fast jeder andere Bestatter ist bereit, auch einfache Begräbnisse im Auftrag der Angehörigen mit der MA 40 zu verrechnen! 2011 immer noch Fakt: ausschließlich die Bestattung Wien führt Begräbnisse im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes durch! Daraus ergab sich auch die Schieflage, das nur dem Wiener Gesundheitsamt 1/2 Erwachsengräber = Kindergräber in Form der Gruppe 35b angeboten wurden, während Angehörige durch die Bestattung Wien und die Verwaltung der Wiener Friedhöfe nur Familiengräber angeboten erhalten.
Die Wiener Sammelverabschiedungen finden seit 6.12.2000 um 8 Uhr früh - 8.30 Uhr in der Halle 3 am Wiener Zentralfriedhof in den Monaten 3, 6, 9 und 12 statt. Anschließend geht der Trauerzug von der Halle 3 zur Gruppe 35b, wo die Urne im Urmenschacht versenkt wird.
Ich versuche die unterschiedlichen Definitionen in Bezug auf eine Beerdigung kurz zu erklären, beginnend bei der medizinischen Definition "Wärend der Geburt verstorben" denn diese medizinische Definition gibt es im Bestattungsrecht nicht.
DVD/ Bücher wie z.B. Die Hebamme - Auf Leben und Tod, Geschäft Abtreibung, Die Todesengel: Euthanasie auf dem Vormarsch, Lebensrecht: Abtreibung, Euthanasie, PID, Stammzellenforschung ..., Union of Mankind - Wahrheit zwischen den Zeilen, Film "Wenn der Tod am Anfang steht - Babygrabfeld auf dem Zentralfriedhof" ec. belegen, das es bei Kindern, welche während ihrer Schwangerschaft, Geburt und kurz danach sterben, es ev. nicht nur um den medizinischen Eingriff an sich geht, sondern um Erlebnisse, dass das - ohne Zustimmung der Betroffenen bzw Angehörigen - Leben bzw die Leichen/ Leibesfrüchte von Frauen und ihr Kinder der Forschung, Biotechfirmen, Müllverbrennungsanlagen zugeführt und Reste ev. dem Klinikmüll zugeführt werden. Wenn Angehörigen dazu vorher aufgeklärt werden, frei wählen und bewußt z.B. dem Verzicht auf ein Begräbnis zustimmen dürfen, dann ist dagegen nichts einzuwenden. Fast sieht es so aus, das Ärzte Angst haben zu fragen und manipulieren daher bei Definitionen, nur damit Sie den Angehörigen ihr verstorbenes Familienmitglied aus medizinischer Sicht nicht für ein Begräbnis zur Verfügung stellen müssen.
Dafür gibt es im Bestattungsrecht die Ansage, das Angehörige vorrangig vor dem zuständigen Gesundheitsamt das Recht/ die Pflicht haben, für verstorbene Familienmitglieder - unabhängig ob Leibesfrucht oder Leiche - ein Begräbnis in Auftrag zu geben bestätigt z.B. Rechtsanwalt Mag. Konlechner.
Zum im Mutterleib verstorbenen Kind (Leibesfrucht) zählt das Kind, das Fruchtwasser, die Nabelschnur, der Mutterkuchen - zum außerhalb des Mutterleibes verstorbenen Kind zählt nur das Kind (nur die Leiche), unabhängig von Größe und Gewicht.
Name: bei still geborenen Kindern gibt es in Bezug auf den Namen keine rechtlich verbindliche Vorschrift, daher können die Eltern ansagen, was Sie wollen. Am Grabstein darf stehen, was Angehörige ansagen, dazu muss der/die Verstorben weder im Grab liegen noch rechtlich beim Standesamt erfasst worden sein.
lebend oder still Geboren am: Geburt beschreibt den Vorgang, da ein Kind den Mutterleib verläßt. Ob das Kind durch die Mutter auf "natürlichen" Wege geboren oder ihr Kind in Verbindung mit einem medizinischen/ chirugischen Eingriff den Mutterleib verlassen hat, ist dabei unerheblich.
Geburtsort: Eine Geburt beginnt in der Regel damit, das Fruchtwasser aus der Frau heraustritt und endet damit, das der Mutterkuchen sich aus der Frau herausgelöst hat. Der Ort, an dem eine Geburt beendet wurde, gilt als Geburtsort.
Erfasst wird der Ort = die Adresse, an dem der Bestatter die Leiche/ Leibesfrucht aufgenommen hat. Das kann die Adresse einer Pathologie, Prosektur oder aber auch eine private Adresse oder eine Adresse im öffentlichen Raum sein. Bei Begräbnissen im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes ist der Ort in der Regel in Wien, Österreich. Dieser Ort muss nicht übereinstimmen mit dem Fundort der Leiche/Leibesfrucht. Beispiel: Wenn ein in NÖ Verstorbener auf einer Wiener Pathologie/ Prosektur, durch einem Totenbeschauer der MA 15 (1030 Wien, Hüttenbrennergasse 6, Telefon 0043 1 79775-87890) begutachtet wurde, und die Angehörigen kein Begräbnis in Auftrag geben, wird im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes der NÖ in Wien begraben.
Verabschiedet und Begraben am: Gemeint ist eine Verabschiedung in einer am Friedhofsgelände oder Friedhofsnähe befindlichen Aufbahrungshalle. In Bezug auf die Gruppe 35b sind das die Halle 1 (nahe Tor 2) oder 3 ( ca 1 km entfernt von Tor 3) am Wiener Zentralfriedhof, erreichbar z.B. mit der U3 (bis Simmering), dann Strassenbahn 6 oder 71.
im Auftrag: vom Wiener Gesundheitsamt
Begräbnisort: Wiener Zentralfriedhof/außerhalb der Babygruppe 35b
u.a. Gestaltung der Verabschiedung & des Grabes: was Angehörige (nicht) dürfen.

Die Vorarbeiten zur heute bekannten Gruppe 35b am Wiener Zentralfriedhof begannen 1999. An den Vorbereitungen waren beteiligt:
- Mitarbeiter des Wiener Gesundheitsamtes (heute MA 15)
- Mitarbeiter der MA 43 (welche es seit 1.1.2008 nicht mehr gibt) Nachfolger: Verwaltung der Wiener Friedhöfe www.friedhoefewien.at, Bestattung Wien www.bestattungwien.at, Friedhofsgärtner, Steinmetze
- Mitarbeiter des Wiener Sozialamtes (heute MA 40)
- Msgr. Mag. Karl Wagner, Rektor der röm kath. Friedhofskirche "Zum Heiligen Karl Borromäus". Für die röm. kath. Kirche gibt es keinen Unterschied zwischen Kremierung und einer Beerdigung.
- Architekt Dr. Riccabona
- Mag. Elisabeth Widensky , u.a. als Leiterin einer Selbsthilfegruppe und als Selbstbetroffenen Mutter von 4 verstorbenen Kindern.

Bei Totgeburten und außerhalb des Mutterleibes verstorbenen Kindern gibt es in der Verwaltung der Wiener Friedhöfe als auch auf der Webseite der Bestattung Wien/ Bestattungskalender online abrufbare Aufzeichnungen, unabhängig davon, ob das Begräbnis im Auftrag der Angehörigen oder aber im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes stattfand. Im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes werden seit 6.12.2000 in der Gruppe 35b Verstorbener mit oben erwähnten Definitionen in 1/2 Erwachsenengräber gelegt, den einzigen, welche die Verwaltung der Wiener Friedhöfe anzubieten hat. 1/2 Erwachsenengräber gibt es noch am islamischen Friedhof in 1230 Wien, auf Antrag MA40 finanziert. In der Regel ist jener Grabnutzungsberechtigt, wer für die Kosten aufkommt. Der Träger des Nachnutzungsrechtes kann übertragen werden (allerdings dzt. nicht in der Gruppe 35b)
Der Friedhofsgärtner/ Totengräber ist für das Öffnen und Schließen eines Grabes zuständig. Das Kreuz ist das Symbol der röm.kath. Kirche: Die nun folgende Info betrifft seit Sep. 2008 nicht nur die Begräbnisse in der Gruppe 35b, sondern alle Begräbnisse, welche im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes abgewickelt wurden/ werden: Der Totengräber (siehe Foto) berichtete im Dez. 2009 mir gegenüber dankbar, dass das "Kreuz mit dem Kreuz " zu Ende ist und was für eine Erleichterung das für Ihn, seine Arbeit während eines Begräbnisses und die Angehörigen ist, insbesondere für jene, welche mit Gott hadern oder nicht der röm. kath. Kirche angehören.
Da in der Gruppe 35b am Wiener Zentralfriedhof ausschließlich im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes beerdigt wird, kann den Angehörigen nach Ablauf der Mindestruhezeit kein Nachnutzungsrecht angeboten werden, d.h. das Grab wird nach Ablauf der Mindestruhezeit an der Oberfläche geräumt und anschließend neu mit einem Verstorbenen einer anderen Familie belegt.
Eine wichtige Info für Eltern, die Zeit ihres Lebens sich um das Grab ihres verstorbenen Kindes sich kümmern wollen: So lange das Grab nicht neu belegt wurde, kann beantragt werden eine Verlegung der sterblichen Reste in ein Grab außerhalb der Gruppe 35b. Außerhalb der Gruppe 35b kann den Angehörigen ein Nachnutzungsrecht angeboten werden.
