Zustimmungs- oder Widerspruchslösung?
Patientenakte lautet auf den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Kindes, dann ist der Widerspruch für Kinder richtig.
Ihr Kind wurde lebend geboren, aber Sie haben noch keine Geburtsurkunde für Ihr Kind, dann kümmern Sie sich zuerst darum, das auf dem Standesamt ihr Kind als lebend geboren inhaltlich richtig dokumentiert wurde! Siehe "Fehl-, Tod- oder lebend geboren"
Ihr Kind hatte noch keine eigene Sozialversicherungsnummer und wurde noch nicht mit seiner eigenen Sozialversicherungsnummer beim Arzt als eigenständiger Patient erfasst, dann verwenden Sie das Widerspruchformular für Erwachsene, da es sich aus medzinischer Sicht um eine Ihnen entnommene Zelle oder Gewebe handelt: Damit Angehörige ihr während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenes Kind beerdigen können, das in Verbindung mit einem medizinischen Eingriff den Mutterleib verlassen hat, hat Österreich die Widerspruchsregelung, siehe www.goeg.at, denn die Zuführung zu einer Gewebebank oder zum Klinikmüll erfolgt mit einem med. Eingriff (Tablette, Gebärmutterausschabung = Curretage, ec. in Verbindung stehend automatisch!
Es folgen Auszüge aus einem ein FAZ Bericht aus D vom 10. November 2008 zum Thema "Leichenverwertung - Alles muss raus":
Man müsse nur die richtige Strategie wählen. Seit Sommer 2007 arbeitet am Rechtsmedizinischen Institut in Hamburg eine Ärztin, die ausschließlich für das "Angehörigenmanagement" zuständig ist - so heißt die Tätigkeit im Institutsjargon. Ihren Namen möchte sie nicht veröffentlicht sehen, und auch ihren beruflichen Werdegang offenbart sie nicht, als handele es sich bei ihrer Tätigkeit um etwas Anrüchiges oder Konspiratives. Die Ärztin, nennen wir sie Silke K., hat im Call-Center eines lokalen Gewebenetzwerks in den Vereinigten Staaten hospitiert. Dort sitzen speziell geschulte Kräfte, die den ganzen Tag nichts anderes tun, als Hinterbliebene zu kontaktieren, um sie am Telefon nach ihrer Einwilligung in die Organ- oder Gewebespende zu fragen.
In Hamburg läuft ein solches Gespräch etwa so ab: Erst vergewissert sich Silke K., wer am Apparat ist, und erkundigt sich, ob die Person gerade gesprächsbereit ist. Dann fragt sie nach den genaueren Umständen des Todes. Falls der Angehörige nicht zu schockiert ist und ihren Ausführungen folgen kann, bespricht sie allgemeine Fragen wie die Art der Abschiednahme, ob es weitere Familienmitglieder gibt oder die Klärung der Todesursache durch eine Obduktion gewünscht wird. In dem Zusammenhang kommt das Gespräch auf die medizinische Vorgeschichte des Toten. Auf diese Weise erhält Silke K. zugleich Informationen, die ihr einzuschätzen helfen, ob er als Gewebespender geeignet sein könnte.
Erst wenn alle anderen Dinge geklärt sind, erkundigt sie sich, wie der Verstorbene zur Organ- und Gewebespende stand, erklärt den Unterschied zwischen beidem und kommt so ganz zwanglos zu der Frage, ob die Gewebespende wohl im Interesse des Toten gewesen wäre. Auch wenn der Angehörige der Spende zustimmt, beendet Silke K. das Gespräch an diesem Punkt - denn was nun kommt, braucht Vorbereitung. Beim zweiten Telefonat wird der Angehörige mit einem 26seitigen Fragenkatalog konfrontiert, der die gesundheitlichen Risiken für Transplantatempfänger abklären soll. Geforscht wird unter anderem auch nach intimen Details aus dem Leben des Verstorbenen, etwa möglichen Sexualkontakten mit Risikogruppen.
Einspruch statt Einwilligung?
Selbst bei noch so geschickter Gesprächsführung bleiben Angehörigengespräche in der Trauersituation eine Zumutung, auf die nicht wenige Menschen mit einer klaren Absage reagieren. Eine wachsende Zahl von Medizinern und Ökonomen plädiert deshalb, ähnlich wie es bereits der Nationale Ethikrat in einer Stellungnahme getan hat, für einen leichteren Weg, um an mehr Material zu kommen. Sie fordern die sogenannte Widerspruchslösung. Das heißt, verkürzt gesagt: Wer nicht widerspricht, dem dürfen Organe und Gewebe entnommen werden. Sich nicht zu äußern bedeutet Zustimmung.
Für die Rechtsexpertin Brigitte Tag ist jedoch bereits der Zwang, sich erklären zu müssen, ein Eingriff in das vom Grundgesetz garantierte Recht des Menschen, über sich selbst zu bestimmen. "Wenn ich nicht entscheide, entscheide ich auch, und dieses Recht darf mir nicht einfach so genommen werden."
Kritik kommt schließlich auch vom Medizinjuristen Hans Lilie, dem Vorsitzenden der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer: Nicht alle Menschen hätten die gleiche Möglichkeit, Informationen zu verarbeiten. "Eine Widerspruchslösung hofft immer auf das Schweigen aus Unwissenheit, und das finde ich unethisch."