Vermarktung von L.

Die Vermarktung von Verstorbenen durch Mediziner- ob außerhalb* oder im Mutterleib** verstorben läßt sich nicht klar voneinander abgrenzen:

* Leiche (nachdem dieser Mensch zu seinen Lebzeiten mit seiner eigenen Sozialversicherungsnummer in der Klinik aufgenommen wurde)

** Leibesfrucht (betrifft Kinder, welche während Ihrer Schwangerschaft, Geburt und kurz danach starben = ohne mit ihrer eigenen Sozialversicherungsnummer als Patient im System aufgenommen worden zu sein, insbesondere, wenn diese Verstorbenen Kinder in Verbindung mit einem medizinischen Eingriff (Tabletten, Curretage oder Kaiserschnitt ec.) verlassen haben.

Fötales Gewebe

Mit dem Entwurf eines Gewebegesetzes würde erstmals die Entnahme von Organen und Geweben toter Föten und Embryonen geregelt werden; bisher findet dessen Verwendung in einer rechtlichen Grauzone statt. Auch hier wird die Entnahme dem TPG unterstellt; die entnommenen Organe und Gewebe fallen dann unter das AMG und werden somit zur Handelsware. Die im nebenstehenden Artikel angerissenen Konflikte, die sich aus diesem dualen System ergeben, werden durch die Tatsache verschärft, dass die Entscheidung über die Verwertung von toten Embryonen und Föten in der Regel im Rahmen von Schwangerschaftsabbrüchen gefällt wird. Der Gesetzentwurf trifft jedoch keinerlei Vorkehrungen, um eine informierte und freiwillige Entscheidung schwangerer Frauen zu gewährleisten; so können am Abbruch beteiligte Ärzte theoretisch mit der Einholung der Zustimmung betraut sein. Interessenkonflikte sind hier vorprogrammiert. „Eine Beeinflussung der Bedingungen und des Zeitpunktes von Schwangerschaftsabbrüchen ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund zumindest möglich“, kritisiert die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) in ihrer Stellungnahme zum Gewebegesetzentwurf. „Ob und inwieweit eine Kommerzialisierung dieses sensiblen Bereiches vom Gesetzgeber gewollt ist, bleibt offen.“
(Vgl. schriftliche Stellungnahme der DGGG, 15.1.07, S.6) (uw)

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