über äußere und innere Leichenbeschau

Im Zuge sinkender religiöser Bindung ist auch an die Etablierung psychologisch ausgebildeter „Sterbe- und Trauerberater“ in Kliniken zu denken, die für den Umgang mit Menschen im Grenzbereich des Todes besonders geschult sind.

Zwischen Ablehnung und Akzeptanz:
Der Blick auf die innere Leichenschau (diese wird durchgeführt in "normalen" Pathologie, Prosektur/Klinik, im Unterschied auf Grund von Suizid und Strafrechtsrelevanten Anzeichen, dann erfolgt eine innere Leichenschau auf Grund entsprechener Vorgaben. Ein eigenes Kapitel ist die Leichenbeschau in einem Anatomischen Institut).

Jan Steinmetzer, Dominik Groß und Gereon Schäfer

Die Quote klinischer Sektionen ist in der Bundesrepublik Deutschland seit vielen Jahren rückläufig. Allein zwischen 19801 und der Jahrtausendwende sank die Sektionsrate von etwa zehn auf rund drei Prozent. Doch während die medizinischen und gesundheitspolitischen Implikationen der „Sektionsmüdigkeit“ in zahlreichen Stellungnahmen dargestellt bzw. beklagt werden, steht eine systematische Untersuchung der Ursachen und Hintergründe dieser Entwicklung aus.
Der vorliegende Aufsatz widmet sich der Frage, inwieweit die auch im internatio-
nalen Vergleich ausgesprochen geringen Sektionsquoten auf einer geringen gesellschaftlichen Akzeptanz der inneren Leichenschau beruhen. Nach einem einleitenden Rückblick auf die Entwicklung der äußeren und inneren Leichenschau seit der Gründung des Deutschen Reiches (Kapitel 1) stellen wir mögliche Gründe für eine ablehnende Haltung gegenüber der Sektion vor (Kapitel 2). In einem dritten Abschnitt nehmen wir die Argumente, die für und wider die postmortale Sektion vorgebracht werden, näher in den Blick. Schließlich möchten wir mögliche Wege zum Umgang mit der „Sektionsfrage“ aufzeigen (Kapitel 4).

1. Die Entwicklung der äußeren und inneren Leichenschau in Deutschland
Wie aber gestaltete sich nun in Deutschland die Entwicklung der äußeren Leichenschau, d. h. der Inspektion von Verstorbenen zur Feststellung des Todes, und wie entwickelte sich die innere Leichenschau, d. h. die Öffnung der Leiche im Rahmen einer klinischen oder gerichtlichen Sektion?

Der Zusammenschluss der deutschen Einzelstaaten zum Deutschen Reich hatte zunächst vor allem auf die gerichtliche Leichenschau weitreichenden Einfluss: So trat 1877 im neu gegründeten Deutschen Reich eine Strafprozessordnung in Kraft, die im Wesentlichen auf die Preußische Criminalordnung von 1805 und 1848 und nachfolgende Ergänzungsvorschriften zurückging. Stimmten Richter oder Physikus für eine Leichenöffnung, so musste sie stattfinden. Die Öffnung der Leiche war von einem Physikus und einem Chirurgen durchzuführen. Als mögliche Indikationen einer inneren Leichenschau wurden der Verdacht auf einen Straftatbestand, auf Suizid sowie ungeklärte Todesursachen angeführt. Diese Regelung wurde in modifizierter Form in die deutsche Strafprozessordnung übernommen (§ 87 Reichs-StPO).

Schon Bismarck hatte sich sich überdies für eine reichseinheitliche Regelung der allgemeinen äußeren Leichenschau eingesetzt – freilich ohne nennenswerten Erfolg. Zu unterschiedlich waren die Erwartungen an den Leichenschauer, zu verschieden waren aber auch die Traditionen und Standards in den einzelnen deutschen Staaten: Während z. B. in Teilen Bayerns bereits seit 1766 eine allgemeine Pflichtleichenschau bestand, erfolgte die Einführung der Totenschau in anderen deutschen Ländern – etwa in Hamburg (1812), Hessen (1819), Baden (1822), Württemberg (1833), Sachsen (1850) und Schaumburg-Lippe (1862) – erst deutlich später. Einen „Extremfall“ stellte Preußen dar: hier bestand noch zum Zeitpunkt der Gründung des Deutschen Reiches (1871) keine einheitliche gesetzliche Regelung. Doch auch nach der Reichsgründung verblieb die betreffende Gesetzgebung in der Kompetenz der Länderregierungen. Dabei hatte das Reichskanzleramt 1874 einen Gesetzesentwurf ausgearbeitet, der für alle Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern eine obligatorische äußere Leichenschau vorsah. Unterstützt
wurde jener Vorstoß nicht nur von den ärztlichen Organisationen, sondern auch vom
„Verband Deutscher Lebensversicherungsgesellschaften“. Letzterer reichte 1875 und
1880 Petitionen ein, in denen eine Vereinheitlichung der Leichenschau gefordert wurde.

Gleichwohl konnte keine nationale Regelung erzielt werden. Schon 1878 stellte Reichskanzler Otto von Bismarck ernüchtert fest: „Die definitive Feststellung eines Gesetzes über die obligatorische Leichenschau ist in den ferneren Stadien auf Schwierigkeiten gestoßen, welche es auch jetzt nicht als möglich erscheinen lassen, noch in der gegenwärtigen Session des Reichstages eine entsprechende Vorlage zu machen.“ Im Jahr 1900 verfasste der 28. Deutsche Ärztetag eine Resolution, in der die gesetzliche Einführung einer obligatorischen Leichenschau gefordert wurde. Doch jener Vorstoß blieb ebenso erfolglos wie ein 1901 gefasster, gleichlautender Beschluss des Reichstags. Vor allem die preußischen Abgeordneten des Bundesrats lehnten letztlich eine obligatorische Leichenschau ab; sie verwiesen auf den Mangel an geeigneten Leichenschauern und auf die entstehenden Kosten. Wenngleich die in Preußen bestehende Gesetzeslücke 1933 durch eine „Polizeiverordnung“  geschlossen wurde, bestand selbst 1935 erst für die Hälfte der deutschen Bevölkerung eine obligatorische Inspektion der Leiche durch Ärzte. Ebenso fehlte weiterhin eine reichseinheitliche Regelung der klinischen Sektion.

Auch in der 1949 gegründeten Bundesrepublik Deutschland blieben die äußere
Leichenschau wie auch die klinische Sektion Ländersache. Obwohl teilweise völlig neue Bundesländer geschaffen wurden, bestanden viele der alten  Verwaltungsstrukturen und damit viele gesetzliche Regelungen zur Leichenschau fort. Dementsprechend stellte sich die rechtliche Lage nach 1949 noch unübersichtlicher dar als zuvor: So behielten etwa in den Bundesländern, die ehemals (teilweise) Preußen angehörten – namentlich Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, West-Berlin sowie Teilgebiete von Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz – die Bestimmungen
der oben genannten Polizeiverordnung weiterhin Gültigkeit. Eine einheitliche Leichenschaugesetzgebung wurde demgegenüber 1949 in der damaligen DDR eingeführt. Hiernach war jede mutmaßliche Leiche binnen 24 Stunden nach dem Eintritt des Todes von einem Arzt zu besichtigen. Auch wurde ein nationales Sektionsgesetz erlassen.

Auch von der Wiedervereinigung Deutschlands ging bisher kein entscheidender
Anstoß zur Vereinheitlichung der gesetzlichen Bestimmungen aus: Die klinische Sektion liegt ebenso wie die äußere Leichenschau verbleibt weiterhin in der Kompetenz der Landesregierungen. Nur wenige Bundesländer haben bisher spezielle Sektionsgesetze verabschiedet, die explizite Regelungen zur klinischen Sektion enthalten. In einzelnen Ländern finden sich unterschiedlich ausführliche Regelungen zu Obduktionen in Bestattungsgesetzen. Ansonsten ergibt sich die Zulässigkeit der klinischen Sektion mangels Spezialgesetzgebung aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Hiernach ist eine klinische Obduktion im Regelfall nur dann möglich, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine entsprechende Entscheidung getroffen hat oder die totensorgeberechtigten Angehörigen ihre Zustimmung erteilen. Da nicht wenige Hinterbliebene auch aufgrund mangelhafter Aufklärung die Sektion verweigern, befürwortete z. B. die „Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht“ in den „Einbecker Empfehlungen“ die Einführung einer Informationslösung: Danach ist eine klinische Obduktion legitim, wenn der Patient bzw. seine Angehörigen über die Möglichkeit einer Sektion aufgeklärt wurden und dieser nicht widersprachen.

Noch weiter geht indessen das geltende österreichische Krankenanstaltengesetz (§ 25 Abs. 1): Hiernach sind die in öffentlichen Krankenanstalten Verstorbenen grundsätzlich dann zu obduzieren, wenn dies zur Wahrung öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere bei diagnostischen Unsicherheiten und vorausgegangenen Operationen, notwendig erscheint. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die hohe Obduktionsrate in Österreich.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich eine anhaltende Kritik an den gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Sektionsfrage, wobei sich diese Kritik insbesondere auf das Fehlen einer bundeseinheitlichen Gesetzgebung und die Praxis der Zustimmungslösung bezieht. Diese Punkte mögen als Erklärungsansatz für die niedrigen Sektionsquoten in Deutschland dienen, erklären jedoch nicht die (vermeintlich) geringe Akzeptanz der Sektion in der Bevölkerung. Eben dieser Aspekt soll daher im Folgenden näher beleuchtet werden.

Zeitgenössische Gründe für eine geringe gesellschaftliche Akzeptanz der Sektion
Fehlerhafte Informationen und Fehldeutungen

Ein Teil der Ängste und Unsicherheiten, die in der Bevölkerung im Hinblick auf die
Obduktion bestehen, hat seine Ursache in einer fehlenden oder mangelhaften Information. Typische Beispiele sind Vorstellungen, wonach die klinische Sektion die Totenruhe störe, zur Verstümmelung des Leichnams führe oder Störungen im rituellen und zeitlichen Ablauf der Bestattungszeremonien verursache. Diesen Annahmen liegt oftmals eine Verwechslung der klinischen mit der anatomischen Sektion zugrunde, bei welcher der Leichnam konserviert und zu Unterrichtszwecken präpariert („anatomisiert“) wird. Tatsächlich hat die klinische Sektion keine augenfälligen Veränderungen des Leichnams zur Folge, verhindert nicht die Aufbahrung des Verstorbenen und zieht in den meisten Fällen auch keine Verzögerung der Bestattung nach sich. Vielmehr wird eine rasche Obduktion angestrebt, um die bestmögliche diagnostische Aussage zu erreichen.

Auch religiös motivierte Vorbehalte beruhen häufig auf Falschannahmen. Ein Beispiel ist das regelmäßig angeführte Argument, dass die Aufhebung der körperlichen Un-
versehrtheit durch die Sektion eine Wiederauferstehung der Toten verhindere. Doch
weder im Christentum noch im Judentum oder im Islam bestehen unüberwindbare
Vorbehalte gegen die Durchführung einer klinischen Sektion; sie wird zumindest toleriert. Wesentlich ist für alle Religionen, dass die Obduktion sachverständig und innerhalb der zeitlichen Vorgaben durchgeführt wird. (wobei der Islam eine Beerdigung binnen 24 - 48 Stunden sich wünscht, was in der deutschsprachigen Praxis kaum machbar ist.)*

Als körperliches Zeugnis der Lebensgeschichte der verstorbenen Person wird der
Leichnam für die Hinterbliebenen zum Gegenstand von Trauer und Pietät. Pietät
gehört zu den „Urformen der Sittlichkeit“ und „verweist den Menschen an seine Ursprünge, an seine Eltern und Vorfahren, denen er sich verdankt“, entspringt aber auch dem Zusammengehörigkeitsgefühl der Lebenden. Ob eine Sektion dem Pietätsempfinden entspricht oder dagegen verstößt, hängt wesentlich von einem sachkundigen und würdevollen Umgang mit dem Leichnam und von der Präsentation der Sektion in der Öffentlichkeit ab.

Eine besondere Rolle bei der Aufklärungsarbeit fällt naturgemäß jenen Klinikärzten zu, welche den verstorbenen Patienten zuletzt betreut und begleitet haben. Viele Ärzte schrecken jedoch davor zurück, mit trauernden Hinterbliebenen derartige Aufklärungsgespräche zu führen, um die Zustimmung der Angehörigen zu einer Sektion zu erhalten. In diesem Zusammenhang beklagen die Ärzte mangelnde Erfahrung und fehlende Anleitung bei der Gesprächsführung mit Hinterbliebenen.

Weitere Verunsicherungen haben ihre Ursache in der öffentlichen Diskussion um
das Transplantationsgesetz, die verschärft wird durch eine zum Teil sensationsgeladene Berichterstattung über das Hirntodkriterium und einen illegalen Handel mit Organen und Leichenteilen.

Prozedurale Gründe
Zudem sehen sich die Leichenschauer mit dem Vorwurf konfrontiert, dass sie die an sie gestellten Anforderungen nicht vollständig erfüllen. Begründet wird dies insbesondere mit einer unzureichenden Qualifikation der ärztlichen Leichenschauer und mit mangelnder Sorgfalt bei der äußeren Untersuchung der Leiche.

Derartige Sorgfaltsmängel führen nicht selten dazu, dass ärztliche Leichenschauer Todesursache wie Todesart falsch beurteilen und so die Empfehlung einer nachfolgenden Sektion unterbleibt.

Bisweilen stellen sich auch staatliche Organe der Durchführung von Sektionen
entgegen: So wird von Polizeibeamten berichtet, die Leichenschauer drängen, einen ‚natürlichen Tod‘ zu bescheinigen, wodurch verhindert wird, dass Ermittlungen angestellt und Autopsien veranlasst werden. Daneben liegen Fallberichte vor, wonach leichenschauende Ärzte auf ‚nichtnatürlichen Tod‘ oder ‚ungeklärte Todesart‘ erkannten, die Ermittlungsbehörden jedoch, statt die Todesursache näher zu ermitteln, durch einen zweiten Arzt einen weiteren Leichenschauschein erstellen ließen, der schließlich einen ‚natürlichen‘ Tod auswies.

Darüber hinaus sehen sich Amtsrichter mit dem Vorwurf konfrontiert, Leichenöffnungen vielfach ablehnend gegenüberzustehen.

Zunehmende Tabuisierung von Tod und Sterben?
Als weitere mögliche Ursache für die geringe Sektionsquote wird die abnehmende Bereitschaft der Bevölkerung, sich mit dem (eigenen) Sterben und Tod auseinanderzusetzen, genannt. Nur noch ein Fünftel der Menschen verstirbt daheim in der vertrauten Umgebung – das Sterben wird mehrheitlich in Krankenhäuser, Heime und Hospize verlagert. Hieran knüpft sich die – allerdings umstrittene – These von der gesellschaftlichen Tabuisierung des Todes. Trifft sie zu, so kann es nicht überraschen, dass viele Hinterbliebene auch die konkrete Auseinandersetzung mit einer möglichen Sektion scheuen. Die Frage nach dem Umgang mit dem Leichnam des gerade verstorbenen Menschen konfrontiert mit der eigenen Vergänglichkeit und verschärft den emotionalen Ausnahmezustand, in dem sich der Hinterbliebene durch den Tod eines nahestehenden Menschen befindet.

Die Anziehungskraft von Ausstellungen rund um das Thema ‚Leiche‘ – man denke an das Beispiel der Wanderausstellung „Körperwelten“ – steht hierzu nur in einem
scheinbaren Widerspruch: Jene Präsentationen ermöglichen die Begegnung mit dem
Leichnam in anonymer Form, d. h. mit dem Tod in der „dritten Person“; eine tatsäch-
liche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod oder dem Tod eines Nahestehenden
muss in diesem Kontext nicht erfolgen.

Zunehmende Individualisierungstendenzen?
Die Sektion kann als letzter Dienst des Verstorbenen für seine Mitbürger angesehen
werden. Wer seinen Leichnam für eine Obduktion zur Verfügung stellt, handelt gemeinnützig und ethisch verantwortungsvoll. Doch nicht nur die Sektionsbefürworter, sondern auch die Sektionsgegner führen in ihrer Argumentation ethische Motive an. Während die Befürworter von Sektionen sozialethisch argumentieren, also den Dienst an der Allgemeinheit in den Vordergrund stellen, führen die Gegner individualethische Argumente an. Sie betonen das über den Tod hinauswirkende Persönlichkeitsrecht des Einzelnen und verleihen damit dem Schutzbedürfnis des Individuums vor ungerechtfertigten Eingriffen des Staates besonderen Nachdruck.

Die gegenwärtige Gesellschaft ist, verglichen mit der Situation vor einigen Jahr-
zehnten, hochgradig individualisiert. Nie zuvor war die Pro-Kopf-Zahl der Haushalte
so niedrig wie in der Gegenwart. Hatten früher angesichts wirtschaftlicher Not und
unsicherer Zukunft gemeinschaftliches Planen und Handeln Priorität vor persönlichen Zielen, so ist heute eine individuelle Lebensführung ohne größere Risiken möglich. Der Gewinn an persönlicher Freiheit scheint den Verlust an sozial erlebbarer Sinnerfüllung zu überwiegen. Gerade vor diesem Hintergrund kann es nicht überraschen, dass in der gegenwärtigen Diskussion um die Behandlung der Leiche individualethische Argumente eine besondere Rolle spielen.

Argumente gegen und für die Durchführung von Sektionen
Bis auf den heutigen Tag werden die Notwendigkeit, die Indikation und die anzustrebende Frequenz der Sektionen kontrovers diskutiert. Während Experten v. a. aus dem Bereich der Medizin eine deutliche Steigerung der Obduktionstätigkeit fordern, ziehen Sektionsgegner deren Nutzen in Zweifel. Dabei fließen in die Debatte sowohl fachliche als auch normative Argumente ein.

Contra Sectionem
Die Kritik an Forderungen nach höheren Sektionsquoten knüpft vielfach an das im
Grundgesetz verankerte, über den Tod hinaus wirkende Recht des Einzelnen an, das es zu schützen gilt. Das personale „Seins- und Bestimmungsfeld“ des Menschen findet zwar mit dem Tod sein Ende, damit wird der leblose Körper aber nicht zur beliebigen Sache. Der Leichnam verkörpert vielmehr die Lebensgeschichte einer konkreten Persönlichkeit; als Symbol dieses individuellen Lebens begegnen ihm die Hinterbliebenen mit Trauer, Respekt und Pietät. Das Bundesverfassungsgericht hat in der so genannten Mephisto-Entscheidung festgestellt, dass selbst Rechte mit höchstpersönlichem Charakter nach dem Tode des Rechtsgutsträgers gerichtlich geltend gemacht werden können. Der Wille des Verstorbenen bleibt für die Nachwelt bindend; dies gilt auch für die
Entscheidung gegen eine klinische Sektion. Demnach ist es selbstverständlich, dass die zu Lebzeiten getroffene oder mutmaßliche Entscheidung einer Person, die Obduktion der eigenen sterblichen Überreste zu verweigern, Respekt verdient.
Vorbehalte werden in diesem Zusammenhang auch gerade gegen die von vielen
Sektionsbefürwortern favorisierte Widerspruchslösung geltend gemacht: Angesichts der unzureichenden Aufklärung der Bevölkerung wäre davon auszugehen, dass kaum jemand von einem solchen Widerspruchsrecht Gebrauch machte. Damit würde letztlich in die Entscheidungsfreiheit des Menschen zu Lebzeiten eingegriffen, d. h. eine Widerspruchslösung hätte negative Rückwirkungen auf die Autonomie des Bürgers. Sie konfligiert zudem mit dem Recht auf Nichtwissen bzw. auf Nichtentscheidung: Letztlich würde nur derjenige Widerspruch einlegen, der sich zuvor aktiv mit der Sektionsfrage auseinandergesetzt hat. Neben dem Recht auf Nichtwissen würden auch Teile der positiven und negativen Glaubens- und Gewissensfreiheit außer Kraft gesetzt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Sektionen so offen gegenüber treten wie die christlichen Kirchen. Manche tolerieren sie nur dann, wenn sie besonders begründet wird. Auch halten es viele Angehörige religiöser Gemeinschaften für eine ausgesprochene Indiskretion, die persönliche Einstellung – etwa im Rahmen eines „Widerspruchs“ – offenbaren zu müssen.
Zudem ist festzuhalten, dass der zulässige Umgang mit der Leiche derzeit noch in
vielen Bereichen unbestimmt ist. Er obliegt, wie erwähnt, in weiten Teilen der Ge-
setzgebungskompetenz der Länder. Abgesehen von einzelnen Bestattungs- und Sek-
tionsgesetzen auf Länderebene dominieren untergesetzliche Regelwerke, die überwiegend von Fachgesellschaften oder Institutionen verabschiedet wurden. Letztere sind allerdings kein Ersatz für Gesetze im formellen Sinne. Dementsprechend scheinen Befürchtungen, Teile der sezierten Leiche könnten missbräuchlich verwendet werden, berechtigt. Die Verabschiedung eines Gewebegesetzes, das ein Verbot des Handels mit Leichenteilen verfügt, macht deutlich, dass menschliche Körper(teile) längst Gegenstand des Handels sind.
Zu diskutieren sind zudem datenschutzrechtliche Bedenken. Sofern im Rahmen
einer Sektion Gewebe entnommen, untersucht oder (weiter)verarbeitet wird, können die hierbei gewonnenen Daten in Banken gespeichert und transferiert werden; bestimmte Informationen (z. B. bezüglich genetischer Erkrankungen) können dabei Rückschlüsse auf mögliche Erkrankungen hinterbliebener Familienmitglieder zulassen.

Auch ist einzuräumen, dass die klinische Sektion nicht unmittelbar therapeutische
oder gar kurative Wirkung hat. Sie kann zwar zur Qualitätssicherung beitragen und den medizinischen Fortschritt befördern, dient aber – anders als etwa die Organspende nicht der Lebensrettung Einzelner. Wägt man diese Aspekte mit dem Recht auf Selbstbestimmung ab, so dürfte es schwer fallen, in der Bereitstellung des eigenen Leichnams zur Sektion ein sozialethisches Gebot zu sehen.

Pro Sectione
Andererseits stellt die Bereitstellung des Leichnams für eine Sektion unbestritten eine gemeinnützige Handlung dar. Zudem muss die Bereitstellung des eigenen, entpersönlichten Körpers nicht zwingend uneigennützig bleiben, wie das Beispiel eines Verstorbenen zeigt, bei dem eine (zuvor nicht bekannte) Fremdeinwirkung zum Tod geführt hat. Letzterem ist auch post mortem ein grundsätzliches Interesse an der Aufklärung der Todesumstände zu unterstellen. Zudem darf das Opfer in einer solchen Situation erwarten, dass der Staat – z. B. durch die Anordnung einer Obduktion – ein letztes Mal als sein Sachverwalter auftritt. Aus dieser Perspektive betrachtet stellt die Sektion eine Dienstleistung des Staates an den Verstorbenen selbst dar, die im Rahmen eineräußeren Leichenschau vielfach nicht erbracht werden kann. Letztere ist mit einer hohen Fehlerquote behaftet. Die Gegenüberstellung zwischen äußerer Leichenschau und Sektionsbefund ergab lediglich in 47 bis 65 % der Fälle eine vollständige bzw. weitreichende Übereinstimmung.

Bei in Pflegeheimen Verstorbenen zeigten sich die größten Abweichungen.

Sinkende Sektionsquoten lassen überdies eine zunehmende Verfälschung der Todesursachenstatistik erwarten. Da diese Statistik die Basis für die Entscheidung über die Mittelverwendung im Gesundheitswesen bildet, hängt letztlich die Qualität der Gesundheitsfürsorge von einer zuverlässigen Feststellung der Todesursachen ab. Auch Versicherungsgesellschaften und Versorgungseinrichtungen sind für die Kalkulation von Leistungen und -beiträgen auf exakte Todesursachenstatistiken angewiesen.
Regelmäßige klinische Sektionen sind zudem ein Mittel der Qualitätssicherung
ärztlicher und pflegerischer Maßnahmen. Beispiele sind obduktionsgestützte Vergleiche unterschiedlicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen. Auch der Nachweis von Behandlungsfehlern ist in vielen Fällen nur über eine Sektion zu erbringen; gleiches gilt für die Entlastung von einem derartigen Vorwurf. Daneben sind sie ein Bestandteil der medizinischen Aus-, Fort- und Weiterbildung. So können dreidimensionale Modelle und virtuelle Lehrmedien die direkte Anschauung pathologisch veränderter oder geschädigter Gewebe im Rahmen einer Obduktion nicht ersetzen.

Auch können Sektionen den Hinterbliebenen wichtige Informationen liefern, etwa
durch die Diagnose einer bis dato nicht erkannten Erbkrankheit, deren Verlauf durch
rechtzeitige präventive oder therapeutische Maßnahmen positiv beeinflussbar wäre.
Ebenso sind klinisch unauffällige Infektionskrankheiten diagnostizierbar, die für das
soziale Umfeld der Verstorbenen wichtige Hinweise bieten können – so ist etwa die
Hälfte der im Rahmen von Sektionen diagnostizierten Tuberkuloseinfektionen zuvor
nicht bekannt gewesen. In anderen Fällen kann die Sektion eine Entlastung von (meist unbegründeten) Selbstvorwürfen oder übler Nachrede im sozialen Umfeld bewirken (plötzlicher Kindstod, Tötungs- oder Suizidverdacht). Darüber hinaus lassen sich Ansprüche auf Versicherungsleistungen (Schadenersatz, Renten) oftmals nur durch eine Sektion nachweisen.
Auch Gefahren, die aus der Belastung der Umwelt mit gesundheitsschädlichen
Stoffen hervorgehen, können oftmals erst im Rahmen von Obduktionen verifiziert
werden; ähnliches gilt für den Nachweis von Seuchengefahren. Zudem liefert die Sektion Hinweise über das Auftreten von teratogenen Schäden wie im Thalidomid-Skandal, von neuen Krankheiten wie AIDS oder Krankheitsvarianten wie der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit.

Schließlich erlauben Sektionen auch Aussagen zur Qualität und Standardisierung von Schutzmaßnahmen z. B. zur Verkehrssicherheit (Sicherheitsgurt, Helm, Airbag).

Ausblick: Wege zum Umgang mit der „Sektionsfrage“
Nur ein gut informierter Bürger ist in der Lage, eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen.** Dass die Sektion einen Eingriff in die körperliche Intergrität eines toten Körpers bedeutet, ist allgemein bekannt. Weit geringer ist der Kenntnisstand hinischtlich des Nutzens und des konkreten Ablaufs von Obduktionen. Um diesen zu verbessern, sind verschiedene Maßnahmen mit unterschiedlichen Adressaten denkbar.

Medizinstudium sowie ärztliche Fort- und Weiterbildung
Es scheint sinnvoll, der klinischen Sektion im Rahmen der ärztlichen Ausbildung einen größeren Stellenwert einzuräumen – etwa durch die Festlegung einer Mindestanzahl von Obduktionen, an denen ein Studierender der Medizin teilzunehmen hat. Auf diese Weise ist es möglich, den medizinischen Nachwuchs wieder stärker mit dem potentiellen Nutzen der Sektion vertraut zu machen. Laut Aussagen von Studierendenorganisationen kann es derzeit „durchaus passieren, dass zum Obduktionstermin im Praktikum keine Obduktion ansteht, weil kein Patient verstorben ist, der auch obduziert wird.“

Auch könnte die regelmäßige Besprechung von Sektionsberichten im Sinne von klinisch-pathologischen Fallkonferenzen die diagnostischen Fähigkeiten der niedergelassenen oder in einer Klinik tätigen Kollegen schärfen und gleichzeitig (dem ärztlichen Nachwuchs in den Kliniken) den besonderen Wert von Obduktionen vermitteln.

Eingehende, wiederholte Qualifizierungsmaßnahmen für leichenschauende Ärzte
stellen eine Möglichkeit dar, den Umgang mit dem Verstorbenen und den Angehörigen im Rahmen der äußeren Leichenschau professioneller zu gestalten. Selbstsichere und Kompetenz ausstrahlende Leichenschauer sind zudem in ihrer Entscheidungsfindung weniger anfällig für Beeinflussungen von „außen“ (z. B. durch Angehörige, Polizisten oder ärztliche Kollegen).

Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung
Der rezente Wandel des Arzt-Patient-Verhältnisses von einer paternalistisch geprägten hin zu einer eher partnerschaftlichen Beziehung erfordert nicht nur im stationären Alltag eine Veränderung im Kommunikationsverhalten. Der Patient erwartet einen Arzt, der ihm die Art und Schwere seiner Erkrankung erklärt, ihm durch adäquate Information ein echtes Mitspracherecht garantiert – unabhängig davon, inwieweit er dieses letztendlich auszuüben gewillt ist. Wie die wachsende Anzahl von „unabhängigen“ Patientenberatungsstellen sowie Informations- und Beratungsangeboten im Internet zeigt, wird der Informationsbedarf nicht mehr vorrangig über das Gespräch mit dem behandelnden Arzt gestillt. Entsprechend bedeutsam ist eine qualifizierte Aus- und Fortbildung von Ärzten in den Bereichen Gesprächsführung und non-verbale Kommunikation, um dem anspruchsvoller werdenden Gesprächspartner „Patient“ kompetent und überzeugend gegenübertreten zu können. Das gleiche gilt im Übrigen für ein Gespräch mit Hinterbliebenen: Hat der aufklärende Arzt selbst Vorbehalte gegen eine Sektion oder Angst vor einer Auseinandersetzung mit den trauernden Angehörigen, wird dies auch auf den Verlauf des Aufklärungsgesprächs zurückwirken.

Ebenso unverzichtbar sind Aufklärungsinitiativen zur Bedeutung der klinischen
Sektion in Schulen und Bildungseinrichtungen wie auch in der breiten Öffentlichkeit.
Die Bevölkerung muss wissen, weshalb eine Sektion durchgeführt wird. Sie muss erfahren, was das Obduktionsergebnis potentiell für den Verstorbenen, seine Angehörigen, den Mitbürger, den behandelnden Arzt, das Krankenhaus und die Qualität der medizinischen Versorgung bedeutet. Erst vor dem Hintergrund einer vollständigen Aufklärung ist es möglich, eine reflektierte und selbstbestimmte Entscheidung für oder gegen die Durchführung einer klinischen Sektion zu treffen.
 Seite 83 - 97 aus "Tod und tote Körper"

* Beitrag von Fenia. An Islamgläubige: in christlich geprägten Kulturen kommt der Wunsch nach rascher Beerdigung wie folgt an: man will Spuren verwischen statt der Medizin jene Zeit zu lassen, um Spuren z.B. von übertragbaren Krankheiten, Gewaltverbrechen in Ruhe analysieren zu können. Bei manchen Christen kommt auch schlecht an, das Gäste unseres Landes sich vordrängeln wollen, statt in unserer (Zeit-) Ordnung Ihren Weg zu gehen. Vielleicht vergleichbar mit der Tatsache, das wir deutsch als Landessprache haben, aber nicht alle Zugereisten Willens sind, die deutsche Sprache inhaltlich wirklich erlernen und anwenden zu wollen - und das kommt dann dabei heraus ...

**ergänzender Hinweis von Fenia zur Ansage "Nur ein gut informierter Bürger ist in der Lage, eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen. Inhaltlich stimmt das, doch welcher Patient will vorher alles wissen? Viele Patienten vertrauen dem Arzt, weil Patienten gerne naiv gläubig wie einen Kind dem liebevoll wirkenden Vater/ Mutter vertrauen wollen. Zudem ist in der Gesellschaft verankert, das (ab Ausstellung einer Sozialversicherungsnummer) jeder Verstorbene selbstverständlich seine letzte Ruhestätte auf einem Friedhof ec. finden wird. Auch ist in der Bevölkerung angekommen die Information, das Verstorbene als bewußten gesteuerten Akt ihre Leiche der Anatomie zur Forschungszwecken zur verfügung stellen können.

Viel zu wenig bekannt ist, das mit verstorbenen Kindern, welche vor Ausstellung ihrer Sozialversicherungsnummer starben, durch Ärzte individuell umgegangen wird. Verwirrung stiftet z.B. die 500 Gramm Regelung wie auch in Wien die Behauptung, das Verstorbene ab 120 mm Scheitel - Steißbein - Länge einer Totenbeschau zuzuführen seien, wenn inhaltlich Ärzte u.a. vom Wiener Gesundheitsamt bestätigen, das ausgerechnet sie sich an diese gesetzliche Vorgabe nicht halten müssen.

Fehlerquelle Nr 1: wenn Ärzte nur auf der körperlichen Ebene erklären, das der Abbruch einer Schwangerschaft vergleichbar ist mit dem medizinischen Eingriff, das ein entzündeter Blindarm einem Patienten entnommen wurde.

Fehlerquelle NR 2: Wenn Ärzte die seelische Dimension gezielt, bewußt ausklammern. Die Anstellung /die Zusammenarbeit mit einer Psychologin kann als Alibihandlung verkommen, wenn den Patientinnen = den Müttern nicht zeitgleich auch die Türe von Empfängnis weg dafür geöffnet wird, das sie nach eigenen Empfinden ihr verstorbenes Kind als Beerdigungswürdig einstufen und daher einem Begräbnis zuführen dürfen.

Fehlerquelle 3: Pro Choise Ärzte verleugnen vor sich selbst als auch vor der Patientin die Tatsache, das es sich von Empfängnis an um das (beerdigungswürdige) Kind dieser Frau handelt, um das sie ev. anschließend trauern wird - in jedem Fall: wo der Frau es zusteht, das Begräbnis ihres verstorbenes Familienmitgliedes bei einem Bestatter ihrer Wahl in Auftrag geben zu dürfen. Auch vergessen viele Ärzte darauf hinzuweisen, was in seiner Ordination/ Klinik gelebte Praxis ist, das Sie als Medizinische Einrichtung in jedem Fall das Kind und alles zum stillgeborenen Kind gehörende einzeln erfassen werden und mit der Sozialversicherungsnummer und dem Namen der Frau = Mutter zur Abholung z.B. durch den Bestatter bereit halten werden. Den Angehörigen eine Frist einzuräumen ist mit 5 -7 Werktagen ist üblich, damit Angehörige einen Bestatter ihrer Wahl aufsuchen können. Erst nach Ablauf der Frist (wenn das verstorbene Kind durch keinen Bestatter abgeholt wurde) wird der Verstorbene im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes einem Begräbnis, der Gewebebank, dem Klinikmüll ec zugeführt. Ob ein während seiner Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenes Kind im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes beerdigt werden soll, darauf kann jede Patientin mit dem Arzt reden. Unklar ist, ob ein Rechtsanspruch auf ein Begräbnis im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes besteht. Fakt ist, das - sicherlich nicht nur in Wien - Leibesfrüchte den Leichen gleichgestellt sind und daher vorrangig dem Bestattungsrecht (aus Sicht der Angehörigen) unterliegen. Ärzte klären selten zur Tatsache auf, das Ärzte Nachrangig "Im Auftrag des Gesundheitsamtes" entscheiden dürfen, wie der letzte Weg des Verstorbenen auszusehen hat, wohin der letzte Weg führt. Die Rangreihenfolge ergibt sich aus dem Bestattungsrecht.

vertiefende Sicht zum Thema inneren Leichenschau gewüscht, dann lesen Sie den hier verlinkten Text zur inneren Leichenschau.

Sie befinden sich hier:
Sonnenstrahl > Sternenkind.info > Fehl-, Tod-, Lebend natürlich geboren > über äußere und innere Leichenbeschau