Dr. Ruzicka
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Von: Verein Sonnenstrahl
Gesendet: Sonntag, 09. April 2006 12:03
An: Tichacek Leopold
Betreff: Totenbescheinigung
Wird auch in folgender Situationsbeschreibung ein Totenschein ausgestellt?
auch dann, wenn das über 120 mm große Kind durch eine Abtreibung starb?
Hintergrund meiner Überlegungen:
Mit meiner Tochter Barbara war ich Ende der 16. Wochen Schwanger....ich wollte die Abtreibung nicht - ich war 1976 Minderjährig.
Mein Vater fand eine Frauenarzt in Linz mit eigener Ordination - dieser Arzt führte 10.000 S (die mein Vater ihm vor meinen Augen im Aufwachraum minuten nach erfolgter Abtreibung zahlte) - der seinerseits "Belegebetten" in der Linzer Klinik hatte.....
Der Arzt sagte mir nach erfolgter Abtreibung: Du hast Recht, Du warst Ende der 16. Schwangerschaftswoche. Für eine Absaugung war dein Kind zu groß. Aus diesem Grunde mußte ich dein Kind in deinem Mutterleib (bei vollem bewußtsein?) zerstückeln.....
Meine Frage: finden von diesen Kindern auch Totenbeschau statt...ist das in heutiger Zeit in Wien vorgesehen? Gilt als Mass der Dinge díe Größe des ungeborenen Kindes im Mutterleib......und zwar im Zustand vor der chiruigischen Zerstückelung?
MFG
Gunnhild Fenia
Reaktion von Herrn Tichacek
Tichacek Leopold, zuständig für Tarife und Recht (damals noch MA43) schrieb:
Betreff: AW: Totenbescheinigung
Datum: Tue, 11 Apr 2006 07:55:23 +0200
Von: "Tichacek Leopold"
An: "Verein Sonnenstrahl
Sorry, die Beurkundungen sind nicht "meine" Baustelle, bitte an MA 61 wenden.
M.f.G.
L. Tichacek
meine Anfrage an Dr. Ruzicka
Sehr geehrter Herr Dr. Roman Ruzika,
Was sind Ihre Gedanken dazu?
MFG
Gunnhild Fenia Tegenthoff
Reaktion von Dr. Ruzicka
AW: Totenbescheinigung
Freitag, 21. April, 2006 16:09 Uhr
Von: "Ruzicka Roman" <roman.ruzicka@m15.magwien.gv.at>
An: "Verein Sonnenstrahl"
Sehr geehrte Frau Tegenthoff !
Grundsätzlich ist der Schwangerschaftsabbruch nach dem österreichischen Strafrecht strafbar (§ 96StGB).
Unter bestimmten Bedingungen (§ 97 Abs 1-3) besteht aber Straflosigkeit, insbesondere bei :
1) Einhaltung der 3 Monate-Fristenlösung
2) mütterlicher Indikation (Gefahr für Mutter)
3) kindlicher Indikation (Gefahr der schweren Behinderung)
4) Unmündigkeit der Mutter
5) Rettung der Mutter aus Lebensgefahr unter Umständen, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Nach meiner Ansicht sind (med. Eingriffe wie z.B. eine) Abtreibungen als aktive Eingriffe nicht einer (von der Natur gewollten) Fehl- oder Totgeburt gleichzusetzen, die ja spontane Ereignisse sind. Daher sollte sich bei abgetriebenen Föten über 120mm Scheitel-Steißlängen auch keine Beschaupflicht ergeben. mit freundlichen Grüßen
Dr. Ruzicka
Dr. Roman Ruzicka
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 15 - Gesundheitswesen und Soziales
Referat I/5-K
Schottenring 24, 1013 Wien
E-Mail: ruz@m15.magwien.gv.at
Tel: +43 1 531 14 - 875 53
Fax: +43 1 531 14 - 99 -875 51
