Dr. Ruzicka

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Von: Verein Sonnenstrahl
Gesendet: Sonntag, 09. April 2006 12:03
An: Tichacek Leopold
Betreff: Totenbescheinigung

 

Wird auch in folgender Situationsbeschreibung ein Totenschein ausgestellt?

auch dann, wenn das über 120 mm große Kind durch eine Abtreibung starb?

Hintergrund meiner Überlegungen:

Mit meiner Tochter Barbara war ich Ende der 16. Wochen Schwanger....ich wollte die Abtreibung nicht - ich war 1976 Minderjährig.

Mein Vater fand eine Frauenarzt in Linz mit eigener Ordination - dieser Arzt führte 10.000 S (die mein Vater ihm vor meinen Augen im Aufwachraum minuten nach erfolgter Abtreibung zahlte) - der seinerseits "Belegebetten" in der Linzer Klinik hatte.....

Der Arzt sagte mir nach erfolgter Abtreibung: Du hast Recht, Du warst Ende der 16. Schwangerschaftswoche. Für eine Absaugung war dein Kind zu groß. Aus diesem Grunde mußte ich dein Kind in deinem Mutterleib (bei vollem bewußtsein?) zerstückeln.....

Meine Frage: finden von diesen Kindern auch Totenbeschau statt...ist das in heutiger Zeit in Wien vorgesehen? Gilt als Mass der Dinge díe Größe des ungeborenen Kindes im Mutterleib......und zwar im Zustand vor der chiruigischen Zerstückelung?

MFG

Gunnhild Fenia

Reaktion von Herrn Tichacek

Tichacek Leopold, zuständig für Tarife und Recht (damals noch MA43) schrieb:

Betreff: AW: Totenbescheinigung
Datum: Tue, 11 Apr 2006 07:55:23 +0200
Von: "Tichacek Leopold"
An: "Verein Sonnenstrahl

Sorry, die Beurkundungen sind nicht "meine" Baustelle, bitte an MA 61 wenden.

M.f.G.

L. Tichacek

meine Anfrage an Dr. Ruzicka

Sehr geehrter Herr Dr. Roman Ruzika,

Was sind Ihre Gedanken dazu?

MFG

Gunnhild Fenia Tegenthoff

Reaktion von Dr. Ruzicka

AW: Totenbescheinigung

Freitag, 21. April, 2006 16:09 Uhr

Von: "Ruzicka Roman" <roman.ruzicka@m15.magwien.gv.at>

An: "Verein Sonnenstrahl"

Sehr geehrte Frau Tegenthoff !

Grundsätzlich ist der Schwangerschaftsabbruch nach dem österreichischen Strafrecht strafbar (§ 96StGB).

Unter bestimmten Bedingungen (§ 97 Abs 1-3) besteht aber Straflosigkeit, insbesondere bei :

1) Einhaltung der 3 Monate-Fristenlösung

2) mütterlicher Indikation (Gefahr für Mutter)

3) kindlicher Indikation (Gefahr der schweren Behinderung)

4) Unmündigkeit der Mutter

5) Rettung der Mutter aus Lebensgefahr unter Umständen, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

Nach meiner Ansicht sind (med. Eingriffe wie z.B. eine) Abtreibungen als aktive Eingriffe nicht einer (von der Natur gewollten) Fehl- oder Totgeburt gleichzusetzen, die ja spontane Ereignisse sind. Daher sollte sich bei abgetriebenen Föten über 120mm Scheitel-Steißlängen auch keine Beschaupflicht ergeben. mit freundlichen Grüßen

Dr. Ruzicka

Dr. Roman Ruzicka

 

Magistrat der Stadt Wien

Magistratsabteilung 15 - Gesundheitswesen und Soziales

Referat I/5-K

Schottenring 24, 1013 Wien

Tel:  +43 1 531 14 - 875 53

Fax: +43 1 531 14 - 99 -875 51

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Das letzte Wort hat die Liebe

„Ein Volk wird daran gemessen, wie es seine Toten bestattet“, postulierte Perikles 430 Jahre vor Christus in seiner Trostrede.
Opfer schweigen aus Scham, doch die österr. Rechtssprechung sagt "Schweigen heißt zustimmen".  Ich befürchte, das Ärzte die Grundsteine legen für unangemessene Trauerreaktionen: Neben dem Tod eines Familienmitgliedes, der gesunden angemessenen Trauer kommt es auch zu Haftungsrelevanten Fragen (etwa in Bezug auf Ärzte, indem diese die Angehörigen nicht fristgerecht, inhaltlich nicht richtig, nicht allumfassend hingeweisen haben auf das den Angehörigen zustehende Bestattungsrecht, z.B. bei Kindern, welche während ihrer Schwangerschaft, Geburt und kurz danach starben, z.B. in Bezug auf die Tatsache, das in Bezug auf MA 40 finanzierte Begräbnisse auch Begräbnisse im Auftrag der Angehörigen außerhalb der Gruppe 35b durchgeführt hätte werden können. Außerhalb der Gruppe 35b lautet das Grab als Nutzungsberechtiger dann der Name des Familienangehörigen (meist der Mutter) der vor Ablauf der Mindestruhezeit das Nachnutzungsrecht durch die Friedhofsverwaltung angeboten werden kann - im Gegensatz zu den Begräbnissen in der Gruppe 35b! Nach Ablauf der Mindestruhezeit wird die Oberfläche in der Gruppe 35b geräumt ....
Mag. Elisabeth Widensky schrieb mir 2003 von ihrer persönlich in Wien erlebten Not der Frauen. Laut Berd Hellinger gibt es eine Ordnung der Liebe. Dabei geht die Würdigung der Liebe voraus. Bedenklich scheint mir seine Sicht zu folgendem Thema: "Die Opferform sei die raffinierteste Form der Rache."
2006 bestätigte Frau Hainz öffentlich im mehrfach ausgestrahlten Film Wenn der Tod am Anfang steht - „Babygrabfeld“ auf dem Zentralfriedhof, das es aus Sicht der Angehörigen in Wien große Schwierigkeiten gibt, wenn man sein während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danch verstorbenes Kind selbst beerdigen oder aber im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes in der Gruppe 35b am Wiener Zentralfriedhof beerdigt wissen will.
Und dann wird verwundert darüber berichtet, das so viele trauernde Angehörige an PTBS posttraumatischen Belastungsstörungen leiden oder gar Suizid begehen.
Meine Töchter starben 1976 in OÖ, 1979 in Tirol im Mutterleib. Nicht weil ich das wollte: Sie blieben ohne Begräbnis, weil ich auf falsche Informationen hereingefallen bin! Ergebnis: Meine Tochter landete in der Müllverbrennungsanlge Linz - Asten. 1987 starb in OÖ einer meiner Söhne 2 Monate nach seiner Geburt, mit Begräbnis. In meiner Trauerarbeit gab es dadurch große Unterschiede, weshalb ich mich für andere verstorben Kinder einsetze. Dabei kann schon immer (Wien: MA 40 finanziert) von Zeugung/ Empfängnis weg jedes verstorbene Familienmitglied (auch im Auftrag der Angehörigen!) einem einfachen Begräbnis zugeführt werden!

Kein Einzelfall: Hier finden Sie Berichte aus Deutschland zum Thema "Schlachtfeld weiblicher Unterleib", aber auch Hinweise auf die Aktion "Allen Menschen ein Grab".

Rechtsberatung ist nie umsonst, aber ev. frei von Kosten: RA Dr. Gärner begleitete eine Mutter zum Thema Schmerzensgeld wegen ihrer vor der Geburt verstorbenen Tochter und RA Mag. Konlechner unterstützte eine Mutter und ihre fehlgeborenen Kinder bei einem MA 40 finanzierten Begräbnis außerhalb der Gruppe 35b. Die oben erwähnte Rechtssprechung ist keine neue und gilt auch für mj. verstorbene Kinder und für Kinder welche während ihrer Schwangerschaft, Geburt ...starben: Da der Verstorbene selbst für seine Begräbniskosten aufzukommen hat - und er es nicht kann - kommt in Wien die MA 40 dafür auf, indem der Bestatter direkt mit dem zuständigen Sozialamt verrechnet. Da Fehlgeburten keinen eigenen Namen und keine eigene Sozialversicherungsnummer haben, wird mit dem Namen und der Versicherungsnummer der Mutter verrechnet, dzt. ohne Rücksicht darauf, wie hoch das Einkommen der Mutter bzw. des Vaters ist. Lediglich in Bezug, ob der Verstorbene ein Erbe hinterläßt, geht das zuständige Sozialamt in Vorkasse und meldet ihre getätigten Ausgaben beim Nachlassgericht an. Sobald eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde, wird der Verstorbene von behördlich angeordneter Seite mit einer Abhandlung beim Nachlassgericht verabschiedet. 

Dr. David Dosa: "Wenn wir sterben, zählt alleine die Wärme, die uns begleitet."

Danken möchte ich allen auf meinen Webseiten veröffentlichten während ihrer Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenen Kindern und den dazu gehörenen Angehörigen z.B. im GB, denn alle Dokumentationen helfen mit, damit auf die Ahnen nicht zu vergessen und für die Zukunft: damit zukünftig liebevoller, Respektvoller, würdevoller mit verstorbenen Kindern umgegangen werden kann, z.B. zum Thema Kürretage oder kleine Geburt oder im Sinne der Aktion "Allen Menschen ein Grab", insbesondere wenn Angehörige sich dieses wünschen.  Erfasste Leibesfrüchte/ Leichen können mit Verspätung einem Begräbnis zugeführt werden: Angehörige müssen die Klinik schriftlich entbinden von der Dokumentationspflicht der Gewebeprobe, damit anschließend die Frucht ihres Leibes beerdigt werden kann.

Ein kleiner Trost: Jesus sagte: "Ich vergesse Dich nicht. Sieh her: ich habe Dich eingezeichnet in meine Haende." 

Trauerhilfe: „Mensch oder Müll? - Deponie oder Friedhof? Überlegungen zur Bestattungspraxis von Kindern, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind.

Es folgt eine Auswahl der bereits erreichten Verbesserungen, in dem Vorhandenes z.B. der röm. kath. Kirche und des Islam ausgegraben & sichtbar gemacht wurde oder aber echte Veränderungen bereits erreicht wurden: