Fehl-, Tod-, Lebend geboren
Das einzig Wichtige im Leben sind die Spuren der Liebe, die wir hinterlassen ... z.B. als Vater, Mutter, Großvater, Großmutter, Urgroßvater, Urgroßmutter, Onkel, Tante, Geschwisterkind, Cousin, Cousine, einem verstorbenen Kind gegenüber, denn auch dieses Kind hat ihm emotional zustehende Rechte ...
ein während der gemeinsam erlebten Schwangerschaft verstorbenes Kind berührte uns vielleicht nur kurz wie ein Sternschnuppe, und doch hat unser Sternenkind eine Botschaft der Liebe für Angehörige hinterlassen. Auf den ersten Blick werden wir das vielleicht nicht erkennen ...
Grundsätzlich geht die Mutter bei allen Entscheidungen in der Versorgung ihres verstorbenen Kindes voran - um es ihrem Liebe, Schmerz, Leid fühlenden Kind recht zu machen, insbesondere, wenn ihr Kind während der gemeinsam erlebten Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach starb. In gesunder Art und Weise (vor seelischen vermeidbaren Zusatzverletzungen beschützend) vorrangig durch mitfühlende Freunde die Angehörigen begleitet werden. Doch das geht nur, wenn die Mutter dabei unterstützt wird, das Familienmitglied (im Auftrag der Mutter) Kenntnis vom verstorbenen Familienmitglied erhalten. Bei Bedarf sollte durch mitfühlende Freunde Ordnungen der Liebe in Gang gebracht und so wichtige heilsame Bausteine für gesunde Trauer- & Familienstrukturen gelegt werden.
Als Mutter von drei vorausgegangenen und zwei heute noch lebenden Kindern sage ich Ihnen herzliches Beileid!
Aus der Sicht von Angehörigen versuche ich auf wichtige Fragen wichtige Antworten zu geben. Meine Antworten stellen Möglichkeiten in den Raum und sollen so den Akut von einem kindlichen Todesfall betroffenen helfen, was alles an Vielfalt möglich ist und wo 100% genau gesehen werden muss, wo Entscheidungen noch zurückgenommen und neue angedacht werden können und wo es einen Punkt off no return gibt (etwa: so lange eine angedachte Kremierung nicht umgesetzt wurde, kann immer noch für ein Begräbnis in Sarg/ Erde entschieden werden) ...
Wurde ihr Kind mit seiner eigenen Sozialversicherungsnummer als Patient im Kranken- bzw. Kliniksystem aufgenommen, dann wird es Ihnen leicht fallen, an Informationen zu kommen. Mit einer "Anzeige einer lebend erfolgten Geburt" meldet der Arzt/ die Hebamme dem Standesamt. Angehörige gehen zum Standesamt und können die Geburtsurkunde abholen. Liegt die Anzeige einer lebend erfolgten Geburt einem Standesamt nicht vor, steht im Gesetz: "Ist den Angehörigen Glauben zu schenken, das ihr Kind lebend zur Welt kam." Gewichtunabhängig wir ihr - außerhalb des Mutterleibes verstorbenes Kind (dem Bestatter nachgewiesen durch die Geburtsurkunde) als Leiche beerdigt.
Ganz anders kann der Umgang mit Kindern ausfallen, welche während ihrer Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach starben, also bevor sie zuvor als lebender Patient mit ihrer eigenen Sozialversicherungsnummer aufgenommen und die med. Krankenakte auf den Namen des Patienten lautet. Diese Kinder sind der Medizin als Zelle, Gewebe Bestandteil der mütterlichen Krankenakte und daher mit der Sozialversicherungsnummer und dem Namen der Mutter registriert und dem Bestattungsrecht als Leibesfrüchte (weil im Mutterleib verstorben) bekannt. Starb ihr Kind außerhalb des Mutterleibes, dann achten Sie beim Standesamt darauf, das die Anzeige einer lebend erfolgten Geburt vorliegt, die Hebamme ihr Kind als Lebend geboren (Anzeige einer lebend erfolgten Geburt) und als außerhalb des Mutterleibes Verstorben (Anzeige eines Todesfalles) gemeldet hat.
Nach dem traurigen Anlass - das Ihr Kind während eurer gemeinsam erlebten Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach starb - sollten Sie im eigenen Interesse sich in Rekordzeit vertraut machen mit den Bestattungsrechten, wie diese den Angehörigen für (von Zeugung/ Empfängnis weg) verstorbenen Familienmitgliedern immer vorrangig zustehen, der teilweise sehr lieblosen, kalten Sprache der Medizin (und den unterschiedlichen Interessen der Medizin an der ganzen bzw. an Teilen des Verstorbenen.
Und dann ist da noch die Seelsorge/ die Glaubens oder Kirchengemeinschaft, deren Sichtweise und deren Angebote.
"Geburt": Manche Menschen verwenden dieses Wort nur für lebend geborene Kinder. Per Gesetz beschreibt "Geburt" den Vorgang, da ein Kind den Mutterleib verläßt, unabhängig davon, ob das Kind "natürlich" also durch die Mutter oder mit Unterstützung eines Arztes, z.B. dank eines chirugischen Eingriffes den Mutterleib verlassen hat. Dem zu Folge ist der Tag, da eine Curetage oder der Abbruch einer Schwangerschaft stattfindet, der Geburtstag ihres Kindes. Im Bestattungsrecht wird dieses Datum als Todestag ihres Kindes geführt. Im Gesetz wird in Bezug auf das geburtsdatum nicht unterschieden zwischen lebend und tot = still geboren.
Bei einem tot = still geborenen Kind gehört neben dem Kind auch seine Nabelschnur, sein Mutterkuchen und das (aufgefangene) Fruchtwasser dazu. Eine Geburt gilt als Beendet, wenn das letzte zum Kind gehörende Stück (meistens der Mutterkuchen) den Mutterleib verlassen hat. Adresse = Ort wo das letzte geschieht = Geburtsort. Das für diese Geburtsadresse zuständiges Standesamt hat die Anzeige einer lebend erfolgten Geburt durch den anwesenden Arzt/ Hebamme ausgestellt zu erhalten und stellt (anschließend) die Geburtsurkunde aus.
Möchten Sie der Einlagerung in einer Gewebebank oder der Zuführung zum Klinikmüll widersprechen, denn die Zuführung geht - auf Grund ärztlicher Entscheidung ungefragt, gesetzlich (mit individuell auslegbaren Spielraum) vorgeschrieben = automatisch - von der entnommenen Zelle über das außerhalb des Mutterleibes befruchtete Eizelle =weil außerhalb des Mutterleibes verstorben = der kleinsten Einheit Mensch = Leiche) bis zum voll 10 Mondmonate = 280 Tage ausgetragenen Kind! Das Thema Gewebebank, Klinikmüll betrifft alle während ihrer Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kinder, wenn die Kinder in Verbindung mit einem medizinischen Eingriff den Mutterleib verlassen haben, z.B. IVF/ ICSI, Gebärmutterausschabung = Curretage - egal, ob das Kind zu Beginn dieses med. Eingriffes noch gelebt oder schon nicht mehr gelebt hat, Austreibung eines Ungeborenen mit Tabletten, egal, ob das Ungeborene zu Beginn der Tabletteneinnahme noch gelebt hat oder nicht, oder wenn Ihre Bauchdecke aufgeschnitten werden musste.
Wenn für Sie ein Begräbnis klar ist und ihr Kind nicht dank eines medizinischen Eingriffes den Mutterleib verlassen hat, folgen neue Fragen: (Wien: wenn größer als 120mm Scheitel- Steißbeinlänge) stimme ich einer äußeren oder inneren Leichenbeschau zu? Wer darf bzw will den Verstorbene einkleiden? Wann? Vor oder nach erfolgter Totenbeschau? Ist ein Verabschieden am offenen Sarg erlaubt? Was muss bei dem Transport, bei der Beerdigung beachtet werden? Kurz gefragt: handelt es sich um eine "gesunde" - oder "infektiöse" Leiche/ Leibesfrucht? War die Mutter oder Angehörige an einer meldepflichtigen Erkrankung infiziert, kann man - aus Eigenschutz - von einer/ einem infektiösen Verstorbenen ausgehen.
Da im Bestattungsrecht werden während der Schwangerschaft verstorbene Kinder als 1 gezählt werden, können im Mutterleib verstorbene Mehrlinge samt Nabelschnüren, Mutterkuchen ec zusammen auf die Waage, in einen Sarg, in ein Grab gelegt werden. Erreichen Mehrlinge zusammen mehr als 500 Gramm, so können sie zusammen in einen Sarg gelegt und beerdig und als Totgeburt registriert werden. Verrechnet wird auch dabei ein Grab/ ein Begräbnis, ...
brauche ich einen Bestatter? Bestatter sind für den Transport zuständig, doch das gilt zu 100% nur für Verstorbene, die nach Ausstellung ihrer Sozialversicherungsnummer starben! Wo kein Kläger, da ist kein Richter: Im Verwaltungsrecht gibt es eine Strafandrohung, wenn Ärzte den Angehörigen Leibesfrüchte mitgeben, damit Angehörige ihr während seiner Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorbenes Kind 100% sicher beerdigen können. Wenn so ein Verhalten des Arztes der Fall ist, brauchen Angehörige für den Transport keinen Bestatter, aber um das Grab zu öffnen und zu schließend, sollten die Angehörigen mit dem Friedhofsgärtner/ Totengräber in jedem Fall reden. Bei einem Begräbnis geht es nicht nur um die Lage (wo ist im Grab noch Platz? Wichtig für vorangegangene und nach folgende Begräbnisse!) sondern auch um die Tiefe (Mindesttiefe ist in der Friedhofsordnung angegeben, kann in der Verwaltung des Friedhofes - beim Friedhofsgärtner erfragt werden). Grundsätzlich: wenn ein Grab als voll belegt gilt, kann ein verstorbenes Kind, das vor seinem 1. Geburtstag starb noch in dieses Grab gelegt werden! Und: am Grabstein kann stehen, was Angehörige ansagen. Es muss sich nicht einmal der/die Verstorbene im Grab befinden!
das Wort Fehlgeburt hat 3 unterscheidliche Bedeutungen:
1. Aus Sicht der nicht persönlich von einem kindlichen Todesfall Betroffenen werden mit dem Begriff "Fehlgeburt" ausnahmslos alle Kinder gemeint, die während ihrer Schwangerschaft starben. Viele nicht Betroffene fangen mit dem Begriff Totgeburt nix an.
2. Aus Sicht der Medizin handelt es sich bei Fehlgeburten um Kinder mit einem Gewicht von unter 500 Gramm (und bei Totgeburten um Kinder über 500 Gramm), die durch die Mutter geboren wurden, ohne das es zu einem chirugischen = Medizinischen Eingriff durch einen Arzt kam. Aus Sicht der Medizin kann eine Fehl- bzw. Totgeburt während seiner Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorben sein, ohne dass das Kind jemals - versicherungstechnisch gesehen - lebend das Krankenhaus verlassen hat. Ohne dass das Kind zu seinen Lebzeiten seine Geburtsurkunde bzw. Sozialversicherungsnummer bekommen hat. Tötet ein Arzt ein lebend geborenes Kind, bevor dieses Kind mit seiner eigenen Sozialversicherungsnummer in der Klinik als Patient aufgenommen wurde, begeht der Arzt - aus Sicht der Medizin - keinen Mord! Wurde im Auftrag der Mutter der Abbruch ihrer Schwangerschaft begonnen - und das Kind kam lebend zur Welt - handelt es sich aus der Sicht der Medizin um keinen Patienten, der um seiner Selbst Willen versorgt werden muss. Unversorgt sterben lassen im Gefäß für Klinikmüll oder im dunklen neben dem OP - Raum befindlichen Kammerl inkl. Daher kann es auch vorkommen, das der abgeholte Klinikmüll noch lebt, denn bei einem Schwangerschaftsabbruch kann es sich um ein voll ausgetragenes Kind sich handeln. Siehe dazu das Mail von Dr. Ruzicka vom Wiener Gesundheitsamt.
Medial berichten Ärzte wie z.B. Dr. Fiala, das Kinder nur bis zur 20. - 24. Schwangerschaftswoche in Österreich abgebrochen werden. Begründung des Arztes: bis zu dieser Schwangerschaftswoche kann mit einem Kind gerechnet werden, das außerhalb des Mutterleibes nicht lebensfähig ist. Ich glaube seinen Angaben nicht, denn schon kleiner Kinder haben nicht nur ihre Geburt überlebt, sondern bereits ihren 1., 2. Geburtstag gefeiert. Mit dem Kind fühlende Ärzte geben dem Ungeborenen eine Spritze durch die Bauchdecke der Mutter hindurch - mit einer Überdosis von einem Medikamt darf das Baby im Mutterleib ruhig einschlafen und erst anschließend findet erst der eigentliche Chirugische Eingriff statt. Aus Sicht von Dr. Fiala holt er nur Zellen und Gewebe aus dem Bauch einer Frau - keine Kinder, denn er gesteht dem Begriff "Kind" erst jenem zu, der eine eine Geburtsurkunde vorweisen kann. Er scheint für die Zuführung von Zellen und Gewebe in Gewebebanken bzw. zum Klinikmüll zu sein. Fakt ist: seit 1.1.2001 fürht die Verwaltung der Feuerhalle Wien Simmering eine Liste der angeliferten fehlgeburten, die im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes einer Sammelkremierung zuzuführen sind. Angehörige können die Zuführung dazu von Ihrem Arzt erbitten. Angehörige können das Verhalten ihres Arztes kontrolieren, denn die in der Feuerhalle Wien Simmering www.krematoriumwien.at angelieferten Fehlgeburten werden mit der Sozialversicherungsnummer der Mutter sowie ihrem Vor- und Familiennamen registriert.
3. Aus Sicht des Bestattungsrechtes gibt es Leibesfrüchte (im Mutterleib verstorben) und Leichen (ausserhalb des Mutterleibes verstorben). Aus Gründen der unterscheidlichen Dokumentation am Standesamt werden (in D & A Gewichtabhängig, in der Schweiz auf Grund der Größe) Leibesfrüchte in Östereich unterteilt in unter 500 Gramm (Fehlgeburt) und über 500 Gramm (Totgeburt), mit weitreichenden Unterschieden - z.B. bei Begräbnissen im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes, das sich mit der Kremierung ausschließlich an der röm. kath. Kirche sich orientiert hat. (Keine Unterstellung, wurde mir gegenüber u.a. durch Mag. Wagner/Luegerkirche bestätigt.)
Durch die Bestattung Wien beerdigt kann die Verabschiedung und der Termin des Begräbnisses auf www.bestattungwien.at abgerufen werden. Ist das Begräbnis im Auftrag des zuständigen Gesundheitsamtes geplant, können Angehörige an der Gestaltung des Namenschildes, bei der Gestaltung der Verabschiedung in der Halle, bei der Gestaltung des Begräbnisses in reduzierten Umfang und ev. auf eigene Kosten mitwirken. Fragen Sie rechtzeitig nach bei der www.bestattungwien.at . Begräbnisse im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes finden immer etwa 4 Wochen nach dem Todesdatum statt, weil Fristen eingehalten werden müssen, während dessen Angehörige noch das Begräbnis ihres Familienmitgliedes selbst in Auftrag geben können, oder bestimmen können, das der/ die Verstorbene in ein anderes Grab kommt, ec.
Begräbnistermin, Grabstelle, Friedhof und wie lange die Granutzung läuft kann mit Namen des Verstorbenen (ab Totgeburt) auf www.friedhoefewien.at online abgerufen werden.
Die meisten Schwangerschaften werden vor dem 6. Schwangerschaftsmonat abgebrochen. Da die Kinder auf Grund ihres Schwangerschaftsabbruchs tot den Mutterleib verlassen, handelt es sich um Leibesfrüchte. Weil unter 500 Gramm schwer sind es laut Wiener Bestattungsrecht Fehlgeburten. Frauen, die den Abbruch einer Schwangerschaft hinter sich haben, können der Familien, Freunden Bekannten sagen, das sie ein Fehlgeburt hatten.
Laut Wiener Bestattungsrecht sind Fehlgeburten alle still = totgeborenen Kinder unter 500 Gramm, unabhängig von der Begründung, warum sie den Mutterleib haben verlassen müssen.
Das Ärzte eine eigenen Sicht entwickelt haben wird sichtbar:
Nach meiner Ansicht sind (med. Eingriffe wie z.B. eine) Abtreibungen als aktive Eingriffe nicht einer (von der Natur gewollten) Fehl- oder Totgeburt gleichzusetzen, die ja spontane Ereignisse sind. Daher sollte sich bei abgetriebenen Föten über 120mm Scheitel-Steißlängen auch keine Beschaupflicht ergeben. mit freundlichen Grüßen
Dr. Ruzicka (das ganze Mail ist 1:1 unter http://dr.roman.ruzicka.sternenkind.info
Laut DDr. Fiala fallen unter seinen Händen grundsätzlich keine beerdigungswürdigen Kinder an ... er wollte für sein Museum keinen Fötensarg...und er schrieb mir: vom "Kind" spricht man erst, nachdem diesem seine eigene Geburtsurkunde/ Sozialversicherungsnummer zu seinen Lebzeiten zugeteilt wurde. http://dr.christian.fiala.sternenkind.info/
Von der Feuerhalle Wien Simmering www.krematoriumwien.at habe ich folgende Zahlen für Begräbnisse von Fehlgeburten im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes: 2001: 166 Fehlgeburten, 2002: 229 Fehlgeburten, 2003: 214 Fehlgeburten, 2004: 189 Fehlgeburten, 2005: 245 Fehlgeburten, 2006: 205 Fehlgeburten, 2007: 96 Fehlgeburten, 2008: 236 Fehlgeburten, 2009: 215 Fehlgeburten, 2010: 237 Fehlgeburten, 2011: Fehlgeburten.
Was denken Sie: werden alle anderen in Wien anfallenden Fehlgeburten im Auftrag der Angehörigen beerdigt?
Ich denke nicht. Im Gegenteil: ich befürchte, das Mediziner an Cürretagen, am Schwangerschaftsabbruch selbst, aber auch an der Vermarktung von Fehl- und Totgeburten in mehrfachen Blickwinkeln - nachlesbar im Buch Geschäft Abtreibung - verdienen (statt diese Verstorbenen gleich nach dem Schwangerschaftsabbruch / nach der Curretage oder wenigstens nach Ablauf der Einlagerungszeit in Gewebebanken respektvoll einem Begräbnis zuzuführen)
Warum werden so wenig Fehlgeburten (im Sinne des Bestattungsrecht, also im Mutterleib verstorben und unter 500 Gramm schwer) beerdigt? Ursache ist folgendes Gesetz: http://www.jusline.at/8._Gewebebanken_GSG.html
Zwischenlager Gewebebanken in Österreich, Salzburg, Wien: <cite>www.biotek.at </cite>Deutschland: www.gewebenetzwerk.de, Gewebebank für Transfusionsmedizin, Belgien, Niederlande, Schweiz, Spanien, Schweden, Iran, Ukraine. USA, Israel, ...
übrigens: Fehlgeburten werden mit dem Namen der Mutter und ihrer Sozialversicherungsnummer dokumentiert, berichtet z.B. Herr Vikenscher von der Feuerhalle Wien Simmering.
Mit genau dieser Registration wird mit der MA40 jedes einzelne Begräbnis einer Fehlgeburt verrechnet - unabhängig davon, ob das Begräbnis im Auftrag der Angehörigen oder im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes angeregt wurde, denn der Verstorbene hat selbst die Kosten für ein einfaches Begräbnis zu bezahlen.
Beide Auftragsgeber (Angehörige als auch die MA 15) können eine (Wien: MA 40) fremd finanzierte Beerdigung anregen, also z.B. eine Beerdigung auf Kosten des für den Verstorbenen zuständigen Sozialamtes, denn der Verstorbene ist gesetzlich dazu verpflichtet, selbst für sein Begräbnis wirtschaftlich aufzukommen. Diese Rechtssprechung gilt auch für minderjährig Verstorbene als auch für Kinder, welche wärend ihrer Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach - im oder außerhalb des Mutterleibes - starben - bestätigte 2010 der unabhängige Verwaltungsgerichtshof Wien.
Nun zu den lebend Geborenen:
Die Medizin beschreibt "während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach " z.B. verstorben, während das Standesamt (Personenstandsgesetz) als auch das Bestattungsrecht nur im Mutterleib verstorben als Leibesfrüchte kennt, die Gewichtabhängig in Fehlgeburt (weil unter 500 Gramm schwer) und in Totgeburt (weil über 500 Gramm schwer) definiert wird.
Als Lebend geboren melden Kliniken/ Hebammen dem Standesamt, indem Sie die "Anzeige eines lebend Geborenen" ausfüllen und mit einem eigenen Übermittlungsdienst dem Standesamt zukommen lassen.
Wenn Kinder gleich nach der lebend erfolgten Geburt sterben, z.B. innerhalb der ersten 7 Lebenstage, so kommt es auf Grund der medizinischen Beschreibung "während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach verstorben" dazu, dass die "Anzeige einer lebend erfolgten Geburt" irrtümlich nicht ausgefüllt wird, sondern nur die "Anzeige eines Todesfalles". Auch wenn alle Angaben einer lebend erfolgten Geburt auf der "Anzeige eines Todesfalles" stehen, kann das Standesamt keine Geburtsurkunde ausstellen, weil das Formular "Anzeige einer lebend erfolgten Geburt" fehlt, denn diese Formblätter dürfen nur im Original in die dafür zustädige Mappe abgeheftet werden, dürfen also nicht kopiert und nicht per Fax von der Klinik zum Standesamt übermittelt werden.
Angehörige sollen auf ihr Herz und weniger auf die Feststellungen eines Arztes - hören, wie folgendes Beispiel eindruckvoll belegt: Mutter rettet "totes" Baby
4 Jahre rückwirkend - binnen 14 Tagen korrigiert oft Kostenfrei - das Standesamt eine fehlerhafte Dokumentation. Manche Ärzte fragen die Mutter, ob Sie für sich privat eine Geburtsurkunde für ihr gleich nach der Geburt verstorbenes Kind benötigen würde. Weil Frauen nicht wissen, was alles mit der Geburtsurkunde in Verbindung steht, sagen sie im ersten Moment so manchesmal: nein, sie würden keine Geburtsurkunde über ihr Kind benötigen.
Mit dieser harmlos klingenden Frage führen Ärzte die Angehörigen in die Irre, denn das Dokument ist nicht bloß ein Stück Papier, sondern hat große Auswirkungen:
Ohne Geburtsurkunde wird ein lebend geborenes Kind als Fehl- und Totgeburt beim Standesamt (schlechter) registriert und dem entsprechend beerdigt.
mit Geburtsurkunde steht einem Verstorbenen gewichtsunabhängig ein Begräbnis als Leiche zu.
mit Geburtsurkunde steht der Frau/ Mutter ev. Geld und andere Schutzzeiten auf Grund der lebend erfolgten Geburt von der für die Schwangere zuständigen Krankenkasse zu.
Angehörige fühlen sich emotionell/ seelisch besser, wenn die Dokumentation mit ihrer individuell wahrgenommen Wahrheit übereinstimmt.
Wenn das Finanzamt Geld an Eltern von lebend geborenen Kindern auszahlt, so steht dieses Geld auch jenen Frauen zu, die eine Geburtsurkunde vorzuweisen haben, auch wenn das Kind außerhalb des Mutterleibes am gleichen Tag starb. Starb das Kind außerhalb des Mutterleibes am 1. eines Monats, nachdem es am tag zuvor lebend geboren wurde, so stehen für 2 Monate Gelder zu - Geld, das für Begräbnis- und Therapiekosten gut verwenden werden kann.
Beim Pensionssystem macht es für Frauen ev. einen Unterscheid, ob sie die Geburtsurkunde eines lebend geborenen Kindes vorzeigen kann oder nicht.
Daher, liebe Angehörige: auch wenn Sie dem Arzt aus Unwissenheit gesagt haben, das Sie keine Geburtsurkunde benötigen: kein Problem! Kümmern Sie sich sofort darum, das beim Standesamt ihr verstorbenes Kind inhaltlich richtig dokumentiert wird, denn es hängt davon für Sie und ihr verstorbenes Kind viel ab!
Wien: Fehlgeburten (wenn die Angehörigen mit dem Arzt reden und er daran anschließend eine Zuführung zur Feuerhalle Wien Simmering veranlasst hat. Der Transport und die Gestaltung der Verabschiedung findet mit der Bestattung Wien statt ...
Tot- & lebend geboren (wenn die Angehörigen mit dem Arzt reden und er daran anschließend die Zuführung zur Halle 1 oder Halle 3 (Verabschiedung) mit Begräbnis in der Gruppe 35b am Wiener Zentralfriedhof/ Tor 3 veranlasst. Da in 1/2 Erwachsenengrab = Kindergrab ein Sarg bis 120 cm Größe hinein kann, können in der Gruppe 35b Kinder bis zu ca 110 cm Körpergröße im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes beerdigt werden, wenn Angehörige damit einverstanden sind.) Der Transport und die Gestaltung des Grabschildes, der Verabschiedung findet mit der Bestattung Wien statt ... Grabgestaltung nach Richtlininen der Verwaltung der Wiener Friedhöfe. Grabnachnutzung kann in der Gruppe 35b dzt nicht den Angehörigen angeboten werden!
Noch immer sind es die Angehörigen, die an 1. Stelle stehen - egal welches Bestattungsrecht wir uns ansehen - die vorrangig das Recht dazu haben, eine Bestattung ihres Verstorbenen Familienmitgliedes in Auftrag geben zu dürfen. Nachrangig darf das Gesundheitsamt bestimmen (Stand: Sept. 2011)