bestattungsfreundlich
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Folgende Adressen gelten als Bestattungsfreundlich im Umgang mit Kindern, welche während der Schwangerschaft, Geburt und kurz danach starben: Wiener AKH, Hanusch Krankenhaus, Goldenes Kreuz, KH Hietzing (ehemals Lainz), KH Göttlicher Heiland, Frauenklinik Semmelweis, St. Josef Krankenhaus, St. Anna, KFJ, SMZ - Ost, Rudolfstiftung, Wilhelminenspital, ...
Mit diesem Hinweis wollen wir ausdrücken, das auf die Bestattungswünsche der Angehörigen - wo immer es geht - grundsätzlich gerne eingegangen wird. Das geht u.U. auch so weit, das Klinikangestellte uns anrufen. Ausgesuchte Vorkommnisse wurden/ werden von uns in unter "Sternenkindernotdienst" veröffentlicht.
Still geboren Menschen werden im Bestattungsrecht "Leibesfrucht" genannt und unterliegen in Wien der Bestattungspflicht - Beerdigung auf einem Friedhof inkl. Angehörige haben von Zeugung an das Recht dazu, ihr - von Zeugung weg betrachtet - Familienmitglied einem Begräbnis zuzuführen.
betrifft die Versorgung von still geborenen unter 500 Gramm schweren Verstorbenen im Auftrag der MA 15: seit 6.12.2000 werden diese in der Gruppe 35b am Wiener Zentralfriedhof nahe Tor 3 zeitlich befristetet zur letzten Ruhe gebetet, nachden die Angehörigen auf das Ihnen vorrangig zustehende Bestattungsrecht verzichtet haben.
Die Verwaltung der Feuerhalle Wien Simmering www.krematoriumwien.at als auch die Verwaltung der Wiener Friedhöfe www.friedhoefewien.at führt seit 1.1.2000 eine dazu gehörende öffentlich nicht - aber durch Angehörige schon - einsehbare Liste. Erfasst werden dabei die Vor- und Familiennamen der Mutter sowie ihre Versicherungsnummer, das Geschlecht/ Gewicht des still geborenen Kindes und entweder die (Fund-)Adresse, z.B. wo das Kind den Mutterleib verlassen hat oder in welcher Pathologie/ Prosektur die Totenbeschau statt fand.
Aus den Adressen dieser Liste ergibt sich, welche Klinik/Pathologie/Prosektur/ Arzt bestattungsfreundlich agiert, indem der Mediziner/ die Medizinerin:
1. Vor dem med. Eingriff die Angehörigen zum Bestattungsrecht aufklärt (welche Rechte/ Pflichten die Angehörigen ihrem verstorbenen Familienmitglied gegenüber haben.)
2. der Arzt von Zeugung weg jedes Kind um seiner selbst Willen einzeln z.B. in einem Fötensarg aus Karton erfasst und beschriftet, u.a. mit dem Namen/ Daten der Mutter. Fötensärge aus Karton gibt es in 5 Größen, im Auftrag von Ärzten/ Klininen individuell form- als auch bedruckbar bei http://www.kartonfritze.de/Foetensarg.html
3. sollten die Angehörigen dem Arzt/ der Klinik schriftlich mitteilen, das sie ihr Kind beerdigt wissen wollen, aber dazu selbst nicht bei einem Bestatter ihrer Wahl den Bestattungsauftrag geben möchte, hat jeder Mediziner die Möglichkeit, selbst eine Bestattung bei einem Bestatter seiner Wahl "im Auftrag der MA15" in Auftrag zu geben. Beerdigungen "im Auftrag der MA 15 wurden bislang immer über die MA 40 abgerechent, indem der Bestatter der MA 40 die Ausgaben meldet (Direktverrechnung zwischen Bestatter und der MA 40 > http://ma40.sternenkind.info/
4. Damit still geborene Kinder unter 120 mm Scheitel - Steißbein - Länge beerdigt werden können, müssen die Angehörigen die Klinik/ den Arzt von der "Archivierungspflicht" mit Unterschrift entbinden.
5. Müssen wirtschaftlich arme Angehörige der Sammelkremierung "im Auftrag der MA 15" zustimmen? Antwort: nein! sagt u.a. der unabhängige Verwaltungssenat Wien nach einer im Herbst 2010 stattgefundenen Anhörung. Begräbnisort außerhalb der Gruppe 35b: Auch einfache Begräbnisse, die im Auftrag der Angehörigen stattfinden, kann der Bestatter direkt mit der MA 40 gegen verrechnen > http://ma40.sternenkind.info/
6. außerhalb vom Mutterleib Verstorbene werden im Bestattungsrecht "Leiche" genannt. Leichen unterliegen in Wien der Bestattungspflicht/ Bestattungsrecht und sind von Ihrer Zeugung weg gewichtsunabhängig auszustatten mit einer "Anzeige einer lebend erfolgten Geburt". Diese ist an das Standesamt zu senden entsprechend der Tatsache / Adresse, wo die Eizelle den Mutterleib verlassen hat - und (vermute ich) die künstliche Befruchtung stattfand. Künstlich befruchtete Eizellen, welche keiner Frau zur Austragung refundiert werden, ist vom Arzt die "Anzeige eines Todesfalles" auszufüllen und an das Standesamt zu übermitteln. Wenn der Arzt von der "Archivirungspflicht" der künstlich befruchteten Eizellen entbunden wurde, steht der Zuführung zur Totenbeschau mit einem anschließenden Begräbnis nichts mehr im Wege. Im Auftrag der MA 15 werden außerhalb des Mutterleibes verstorbene Menschen nicht kremiert - sondern bis zu einer Größe von 110 cm in einem 1/2 Erwachsenegrab = Kindergrab in der Gruppe 35b beerdigt.
7. Zwilinge/ Drillinge, ... welche zeitgleich oder zeitnah starben, gelten als eine Schwangerschaft, eine Beerdigung, ein Sarg, ein Grab, und werden - still geboren - zusammen auf die Waage gelegt. Denn über 500 Gramm wird im Auftrag der MA 15 beerdigt, unter 500 Gramm kremiert.
