Schloss und halber Wienerwald

Schloss und halber Wienerwald

Von: Tichacek Leopold <Leopold.Tichacek@friedhoefewien.at>
An: 'Gunnhild Fenia Tegenthoff' <fenia@sternenkind.info>
Betreff: AW: Ruslan
Datum: Wed, 30 Sep 2009 10:22:27 +0200

    Sehr geehrte Frau Tegenthoff!

1) das Benützungsrecht an dem Grab des Kindes lautet auf den Namen der Mutter: ...

2) das Grab ist räumlich für vier Särge Erwachsener geeignet (aber nur für zwei Särge bezahlt), daher ist es tief: 2,70 m,

3) die Eltern müssen das Grab gärtnerisch betreuen im Rahmen der geltenden Bestattungsanlagenordnung. Einen Baum darf er nicht pflanzen!

Folgende Regelungen sind zu beachten:

es handelt sich um ein sogenanntes herkömmliches Grab; daher ist folgende Ausgestaltung möglich:

Gräber herkömmlicher Art zur Bestattung von Leichen können folgen­der­maßen aus­ges­taltet werden:

1.      Auf den Grabstellen können Grabsteine, Einfassungen sowie auch Grab­deck­platten und die hierfür erforderlichen Grabstein- und Einfas­sungsfundamente errichtet werden.

2.      Die Grabfläche kann, sofern sie nicht mit einer Grabdeckplatte ver­se­hen ist, mit Rasen, Blumen, bodendeckenden Pflanzen oder Ähnli­chem gärtne­risch aus­gestaltet und muss dauernd gepflegt werden.

3.      Nach Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung kön­nen die Grabstel­len ausge­baut werden.

 
 Die Grabflächen aller Grabstellen können mit Marmorkies ausgestaltet wer­den. Die Verwendung von Blähbeton, Fliesen, Glasbruch, Kunststoffrasen, Platten jeglicher Art, Teppichen und Ähnlichem zur  Ausgestaltung der Grab­fläche ist nicht ges­tattet.

Die Verlegung von Grabdeckplatten und der Ausbau von Grabstel­len be­dürfen ei­ner besonderen Zustimmung  der Friedhofsverwal­tung.

Nach einer Bestattung sind die Blumengebinde innerhalb von 3 Monaten zu entfer­nen; die Graboberfläche ist zumindest einfach zu for­mieren.

Die gärtnerische Ausgestaltung und die Aufnahme der dauernden Pflege der Grab­stelle hat innerhalb von 6 Monaten nach erfolgtem Erwerb des Benüt­zungsrechtes oder nach einer Bestattung zu erfolgen.

Die Besorgung des eventuell zur Ausgestaltung erforderlichen Erdmateri­als ob­liegt den Benützungsberechtigten oder einer mit ihrem Einver­ständ­nis handelnden Person (Begräbnisbesteller).

Die Ausgestaltung der an Grabstellen angrenzenden Flächen ist nur mit Zu­stimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.

Auf Grabstellen dürfen außer Rasen, Blumen oder bodendeckenden Pflan­zen nur klein­wüch­sige, bis maximal 0,70 m hoch wachsende Laub- und Nadelge­hölze, gepflanzt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Reg.-Rat Leopold Tichacek
Geschäftsführer der Friedhöfe Wien GmbH
Tel.: 043 1 53469 43002
Fax: 043 1 53469 99 43020
E-Mail: Leopold.Tichacek@friedhoefewien.at
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