Schloss und halber Wienerwald
Schloss und halber Wienerwald
Von: Tichacek Leopold <Leopold.Tichacek@friedhoefewien.at>
An: 'Gunnhild Fenia Tegenthoff' <fenia@sternenkind.info>
Betreff: AW: Ruslan
Datum: Wed, 30 Sep 2009 10:22:27 +0200
Sehr geehrte Frau Tegenthoff!
1) das Benützungsrecht an dem Grab des Kindes lautet auf den Namen der Mutter: ...
2) das Grab ist räumlich für vier Särge Erwachsener geeignet (aber nur für zwei Särge bezahlt), daher ist es tief: 2,70 m,
3) die Eltern müssen das Grab gärtnerisch betreuen im Rahmen der geltenden Bestattungsanlagenordnung. Einen Baum darf er nicht pflanzen!
Folgende Regelungen sind zu beachten:
es handelt sich um ein sogenanntes herkömmliches Grab; daher ist folgende Ausgestaltung möglich:
Gräber herkömmlicher Art zur Bestattung von Leichen können folgendermaßen ausgestaltet werden:
1. Auf den Grabstellen können Grabsteine, Einfassungen sowie auch Grabdeckplatten und die hierfür erforderlichen Grabstein- und Einfassungsfundamente errichtet werden.
2. Die Grabfläche kann, sofern sie nicht mit einer Grabdeckplatte versehen ist, mit Rasen, Blumen, bodendeckenden Pflanzen oder Ähnlichem gärtnerisch ausgestaltet und muss dauernd gepflegt werden.
3. Nach Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung können die Grabstellen ausgebaut werden.
Die Grabflächen aller Grabstellen können mit Marmorkies ausgestaltet werden. Die Verwendung von Blähbeton, Fliesen, Glasbruch, Kunststoffrasen, Platten jeglicher Art, Teppichen und Ähnlichem zur Ausgestaltung der Grabfläche ist nicht gestattet.
Die Verlegung von Grabdeckplatten und der Ausbau von Grabstellen bedürfen einer besonderen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Nach einer Bestattung sind die Blumengebinde innerhalb von 3 Monaten zu entfernen; die Graboberfläche ist zumindest einfach zu formieren.
Die gärtnerische Ausgestaltung und die Aufnahme der dauernden Pflege der Grabstelle hat innerhalb von 6 Monaten nach erfolgtem Erwerb des Benützungsrechtes oder nach einer Bestattung zu erfolgen.
Die Besorgung des eventuell zur Ausgestaltung erforderlichen Erdmaterials obliegt den Benützungsberechtigten oder einer mit ihrem Einverständnis handelnden Person (Begräbnisbesteller).
Die Ausgestaltung der an Grabstellen angrenzenden Flächen ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
Auf Grabstellen dürfen außer Rasen, Blumen oder bodendeckenden Pflanzen nur kleinwüchsige, bis maximal 0,70 m hoch wachsende Laub- und Nadelgehölze, gepflanzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Reg.-Rat Leopold Tichacek
Geschäftsführer der Friedhöfe Wien GmbH
Tel.: 043 1 53469 43002
Fax: 043 1 53469 99 43020
E-Mail: Leopold.Tichacek@friedhoefewien.at
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